{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-10-11_V_ZB_232_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-10-11","aktenzeichen":"V ZB 232/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 232/11\nvom\n\n11. Oktober 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom\n21. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\nfür den Zeitraum vom 17. Juni 2011 an zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 6. April 2011, soweit\ndie Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 16. Juni 2011\nhinaus angedauert hat, und der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 29. Juni 2011 über die weitere Verlängerung der Abschiebungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen im Beschwerdeverfahren werden zu 45 vom Hundert und diejenigen im Rechtsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang der Stadt Trier auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste im November\n2010 mit dem Zug in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Passes, eines\nVisums oder eines Aufenthaltstitels zu sein. Er wurde festgenommen und befand sich in der Zeit vom 16. November bis zum 21. Dezember 2010 in Abschiebungshaft. Einen aus der Haft gestellten Asylantrag, in dem der Betroffene\nangab, algerischer Staatsbürger zu sein, lehnte das Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab.\n\n2 Der zwischenzeitlich freigelassene Betroffene wurde im Februar 2011\nerneut festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Ausländerbehörde) hat\ndas Amtsgericht Trier Abschiebungshaft bis zum 9. April 2011 angeordnet.\nNach Abgabe der Sache an das zuständige Amtsgericht Bingen hat dieses mit\nBeschluss vom 6. April 2011 die Abschiebungshaft bis zum 9. Juli 2011 verlängert.\n\n3 Ein Antrag des Betroffenen vom 17. Juni 2011, den Beschluss über die\nHaftverlängerung aufzuheben, ist nicht beschieden worden. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 29. Juni 2011 eine zweite Verlängerung\nder Abschiebungshaft bis zum 9. Oktober 2011 beschlossen. In dem Anhörungstermin hatte der Betroffene angegeben, dass seine bisherigen Angaben\nzu seinem Namen, seiner Herkunft und seiner Nationalität (Algerier) falsch gewesen seien; er sei vielmehr Marokkaner und wolle jetzt in seine Heimat zurück.\n\n4 Nach Ausstellung eines Passersatzpapieres durch das Generalkonsulat\ndes Königreichs Marokko ist der Betroffene am 28. Juli 2011 abgeschoben\n\nworden. Seine sofortige Beschwerde gegen die erneute Verlängerung der Haft\nhat er mit dem Antrag aufrechterhalten, festzustellen, dass er durch die Beschlüsse vom 6. April und vom 29. Juni 2011 in seinen Rechten verletzt worden\nist.\n\n5 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will\nder Betroffene die Feststellung erreichen, dass er - soweit es den Zeitraum\nnach Eingang des Haftaufhebungsantrags betrifft - durch die Beschlüsse über\ndie erste und die zweite Haftverlängerung in seinen Rechten verletzt worden ist.\n\nII.\n\n6 Das Beschwerdegericht meint, dass der die erste Verlängerung der Abschiebungshaft betreffende Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG unzulässig sei, weil der Betroffene diesen Beschluss nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der sofortigen Beschwerde angefochten, sondern lediglich nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 FamFG beantragt habe. Der die zweite Verlängerung der Haft betreffende Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Daran ändere es nichts, dass der vorangegangene Beschluss nicht hätte ergehen dürfen, falls der Haftantrag dem\nBetroffenen nicht ausgehändigt worden und das rechtliche Gehör damit nicht\ngewahrt gewesen sein sollte. Die Verlängerung der Abschiebungshaft gründe\nsich allein auf das Vorliegen von Haftgründen zur Zeit der Verlängerungsentscheidung und setze die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Haftanordnung\nnicht voraus.\n\nIII.\n\n7 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG i.V.m. mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom\n\n25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) und auch im\nÜbrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n8 1. Das Rechtsmittel hat zum einen Erfolg, soweit es gegen den Beschluss vom 6. April 2011 gerichtet ist.\n\n9 a) Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag nach § 62\nFamFG zu Unrecht als insgesamt unzulässig verworfen.\n\n10 aa) Richtig ist allerdings, dass dem Feststellungsantrag nicht bereits für\ndie Zeit von dem Wirksamwerden der Haftverlängerung an (10. April 2010) entsprochen werden konnte, weil der Betroffene eine Beschwerde gegen diesen\nBeschluss nicht eingelegt hatte und die Entscheidung damit rechtskräftig geworden war. Allein das rechtliche Interesse des Betroffenen an der Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der Entscheidung erlaubt nicht die Stellung eines Feststellungsantrags losgelöst von dem jeweiligen Rechtsschutzsystem, sofern es dem\nBetroffenen - wie hier - zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143, 144 Rn. 8\nund vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 15).\n\n11 bb) Anders ist es jedoch für die Zeit vom Eingang eines Antrags auf\nHaftaufhebung gemäß § 426 Satz 1 FamFG an bei dem Gericht, da sich dieser\nnicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft stützen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB\n292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 17 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10,\nRn. 16, juris). Hat sich der Antrag auf Haftaufhebung danach (hier durch den\nAblauf des Zeitraums, für den die Haftverlängerung angeordnet worden war)\nerledigt, so kann das Verfahren in der Beschwerdeinstanz mit dem Antrag fortgesetzt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (Senat, Be-\n\nschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 18,\nvom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris und vom 15. Dezember 2011\n- V ZB 302/10, Rn 12, juris).\n\n12 b) Der Feststellungsantrag vom 6. April 2011 ist begründet. Der Beschluss hat den Betroffenen ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei\ndem Amtsgericht am 17. Juni 2011 in seinen Rechten verletzt.\n\n13 aa) Der Betroffene rügt zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Haftverlängerung ihm nicht vor seiner Anhörung ausgehändigt\nworden ist. Der Betroffene kann sich zur Begründung seines Vorbringens darauf stützen, dass sich aus den Gerichtsakten für eine Aushändigung des\nHaftantrags an ihn nichts ergibt und in dem Protokoll über die Anhörung durch\ndas Amtsgericht lediglich die Bekanntgabe des Antrags der Beteiligten zu 2\nvermerkt worden ist.\n\n14 bb) Die mündliche Bekanntgabe des Inhalts des Haftantrags genügt den\nAnforderungen für eine ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.\nZwar kann der Haftantrag dem Betroffenen bei einfachen, überschaubaren Sachen erst unmittelbar vor dessen Anhörung eröffnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16). Notwendig ist aber auch in diesen Fällen stets, dass ein schriftlicher Haftantrag der\nBehörde dem Betroffenen vor seiner Anhörung in vollständiger Abschrift ausgehändigt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax\n2011, 257, 258 Rn. 8 und vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris). Andernfalls kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht\nin der Lage war, zu sämtlichen Angaben der Behörde Stellung zu nehmen (vgl.\nSenat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, aaO und vom 14. Juni\n2012 - V ZB 284/11, Rn. 9 aaO). Das hat zur Folge, dass in dem Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren von einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen\nwerden muss.\n\n15 2. Ebenfalls Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2011 über eine weitere Verlängerung\nder Abschiebungshaft gerichtet ist. Den nach der Abschiebung von dem Betroffenen gestellten Feststellungsantrag hat das Beschwerdegericht zu Unrecht\nals unbegründet angesehen.\n\n16 Die zweite Anordnung über die Haftverlängerung leidet an demselben\nMangel wie die erste, weil dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit\nder Ladung zum Termin nicht die in dem Haftverlängerungsantrag in Bezug genommenen früheren Haftanträge übermittelt worden sind.\n\n17 Das ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht unerheblich.\nDer Antrag auf eine Haftverlängerung ist nach § 425 Abs. 3 FamFG in gleicher\nWeise zu begründen wie der erste Haftantrag (Senat, Beschluss vom 28. April\n2011 - V ZB 252/10, Rn. 12, juris). Dabei kann die Behörde zwar zur Vermeidung von Wiederholungen - wie es die Beteiligte zu 2 getan hat - in dem Antrag\nauf Haftverlängerung wegen der nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG von ihr\ndarzulegenden Tatsachen auf ihre Angaben in dem Haftantrag Bezug nehmen,\nwenn sich an diesen Umständen nichts geändert hat (vgl. Senat, Beschluss\nvom 14. Juli 2011 - V ZB 50/11, Rn. 9, juris). Der frühere Antrag muss dem Betroffenen dann aber auch übermittelt worden sein, woran es hier jedoch fehlt.\n\n18 Enthält der Haftverlängerungsantrag eine Bezugnahme auf die Begründung des Haftantrags, so ist - wenn dieser dem Betroffenen nicht ausgehändigt\nwurde - die Entscheidung über die Haftverlängerung (ebenfalls) ohne eine ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 FamG) ergangen. Für diese ist es erforderlich, dass der Betroffene vor ihrem Beginn alle\n\nschriftlichen Anträge und Stellungnahmen der Behörde in Abschrift erhalten hat,\ndamit er in diese einsehen und die von der Behörde für seine Inhaftierung vorgebrachten Gründe - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts -\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen kann (Senat, Beschluss vom\n14. Juni 2012 - V ZB 281/11, Rn. 9).\n\n19 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74\nAbs. 7 FamFG abgesehen.\n\nIV.\n\n20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidungen vom 06.04.2011 und 29.06.2011\n- 110 XIV 13/11 B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2011 - 8 T 165/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-11/v-zb-232-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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