{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-10-11_V_ZB_104_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-10-11","aktenzeichen":"V ZB 104/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 104/12\nvom\n\n11. Oktober 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom\n24. April 2012 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Mai 2012 ihn in seinen Rechten\nverletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Landau in der\nPfalz auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen, einen guineischen Staatsangehörigen,\nmit Beschluss vom 24. April 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für\n\ndie Dauer von längstens zwei Monaten angeordnet. Eine am 9. Mai 2012 beabsichtigte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil eine Voranmeldung bei der deutschen Botschaft in Guinea nicht eingeholt und die erforderliche Bewilligung für die Durchbeförderung des Betroffenen durch Belgien nicht\nerlangt werden konnten. Eine am 22. Mai 2012 beabsichtigte Abschiebung\nscheiterte ebenfalls. Der Betroffene wurde sodann am 20. Juni 2012 abgeschoben.\n\n2 Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in\nseinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lag ein zulässiger Haftantrag\nvor. Obwohl die Abschiebung am 9. Mai 2012 gescheitert sei, habe die Sicherungshaft aufrechterhalten werden können; denn das Scheitern sei allein auf\norganisatorische Gründe zurückzuführen. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei der beteiligten Behörde nicht vorzuwerfen. Die Haftdauer sei\nverhältnismäßig; sie berücksichtige den Umstand, dass bei einem erneuten\nScheitern der Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Betroffenen dessen\nbegleitete Abschiebung organisiert werden müsse.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem\nFeststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3\nNr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB\n218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG\neingelegt und hat Erfolg.\n\n5 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht zu Beginn der Anhörung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag\neinem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen\neinfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene\nauch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden und dies in dem\nAnhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert\nwerden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris). Daran fehlte es hier. Nach dem Anhörungsprotokoll wurde der Haftantrag dem Betroffenen lediglich \"vorgehalten\".\n\n6 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls deshalb, weil die beteiligte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot\nverletzt hat.\n\n7 a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche\nMaß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben\nwerden; das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt,\nund zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11,\nFGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15).\n\n8 b) Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde\nnicht. Sowohl aus den Ausländerakten als auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie bereits am 27. April 2012 von der Notwendigkeit einer\nbegleiteten Abschiebung ausging. Dies hat ihre Vertreterin bei der Anhörung\ndes Betroffenen durch das Beschwerdegericht bestätigt. Gleichwohl wollte die\nbeteiligte Behörde eine unbegleitete Abschiebung \"versuchen\", die am 22. Mai\n2012 erfolgen sollte. Nach dem Inhalt eines Schreibens vom 9. Mai 2012 an die\nGewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige, in welcher der Betroffene seinerzeit untergebracht war, und einem weiteren Schreiben von demselben Tag\nan das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main rechnete die beteiligte Behörde jedoch von vornherein mit der Möglichkeit des Scheiterns der unbegleiteten Abschiebung. Die Vorbereitung für eine begleitete Abschiebung nahm sie\ngleichwohl erst auf, nachdem die unbegleitete Abschiebung am 22. Mai 2012\nnicht durchgeführt werden konnte. Dass die begleitete Abschiebung sodann am\n20. Juni 2012 erfolgte, zeigt, dass die Vorbereitungen für eine solche Abschiebung nicht mehr als einen Monat Zeit in Anspruch genommen haben. Wäre die\nbeteiligte Behörde bei ihrer ursprünglichen Absicht geblieben, hätte der Betroffene somit innerhalb des Monats Mai 2012 abgeschoben werden können.\n\n9 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7\nFamFG).\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\n\nArt. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Stadt Landau in der Pfalz zur\nErstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 XIV 21/12 B (2) -\nLG Landau i.d. 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