{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-09-12_V_ZB_169_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-09-12","aktenzeichen":"V ZB 169/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 169/12\nvom\n\n12. September 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Weinland und den Richter Dr.\nKazele\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss\ndes Amtsgerichts Dresden vom 17. Juli 2012 gegen ihn angeordneten und mit Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts\nDresden vom 9. August 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft\neinstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 2007 mit\nHilfe von Schleusern unerlaubt nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde\ndurch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend\nBAMF) vom 23. Oktober 2007 abgelehnt und der Betroffene unter Androhung\nder Abschiebung aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Am 16. Juli 2012\nwurde er festgenommen.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis\nzum 19. September 2012 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht\ndie Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum bis zur Anhörung durch das Beschwerdegericht am 9. August 2012 festgestellt und die weitergehende Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haft erreichen will.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei\nzunächst rechtswidrig gewesen, da dem Betroffenen vor seiner Anhörung der\nHaftantrag nicht ausgehändigt worden sei. Dieser Fehler sei aber im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Unter Berücksichtigung des Schreibens der Beteiligten zu 2 vom 8. August 2012 genüge der Haftantrag den inhaltlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass der\nBescheid des BAMF vom 23. Oktober 2007, welchen die Post ausweislich der\nZustellungsurkunde am 1. November 2007 einer Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Dresden übergeben habe, anschließend dem Betroffenen ausgehändigt worden sei.\n\nIII.\n\n4 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64\nAbs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010\n- V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010\n- V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).\n\n5 2. Er ist jedoch unbegründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die\nbeantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch\n\ndas Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht,\nwenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest\nzweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR\n2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR\n2010, 440). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n6 a) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht für die Zeit ab dem\n9. August 2012 von einem zulässigen Haftantrag ausgegangen.\n\n7 Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2012 - V ZB 246/11, juris Rn. 6). Ein Haftantrag, der den\nAnforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genügt, ist unzulässig und keine\nGrundlage für eine Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012\n- V ZB 235/11, juris Rn. 7). In diesem müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3\nbis 5 FamFG unter anderem die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die erforderliche\nHaftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein,\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax\n2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein;\nLeerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Soweit ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier das deutsch-vietnamesische Rückübernahmeabkommen vom 21. Juli 1995, BGBl. II S. 743), sind die für die Erledigung des\nErsuchens um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen\nund der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum in dem Haftantrag darzustellen\n(Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 3).\n\n8 Die Begründungsmängel, die der Haftantrag vom 17. Juli 2012 hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer\nenthielt, waren im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das ergänzende Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 8. August 2012 mit Wirkung für die Zukunft geheilt, nachdem dieses dem Betroffenen ausgehändigt worden war und\ner auch Gelegenheit erhalten hatte, hierzu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8). Mit diesem Schreiben wurden die Ausführungen im Haftantrag dahin ergänzt, dass die Vorführung des Betroffenen vor\neine Delegation vietnamesischer Experten gemäß Art. 6 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens am 8. August 2012 stattfinden werde. Zugleich wurde nachgetragen, dass Abschiebungen nach dem Rückübernahmeabkommen nur mit\nvon der Bundespolizei organisierten Charterflügen erfolgen dürften, so dass ein\nfrüherer Flug als der im Haftantrag erwähnte Flug am 18. September 2012 nicht\nmöglich sei. Aus dem Haftantrag ergab sich ferner, dass mit einer Identifizierung des Betroffenen gerechnet werden konnte, weil die Erfolgsquote mit anschließender Passausstellung gegenwärtig bei 100 % liege. Diese Angaben\nwaren ausreichend.\n\n9 b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, im Rahmen der Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4\nAufenthG von Amts wegen zu ermitteln, ob unmittelbar nach der Vorführung\nvom 8. August 2012 bereits abzusehen war, wie die Entscheidung der Kommission ausfallen würde. Da diese ihre Arbeit bis zum 14. August 2012 fortsetzte\nund die Passersatzpapiere nach der Erfahrung der Beteiligten zu 2 erst am Ende ihrer Tätigkeit ausstellt, konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen,\ndass eine abschließende - auch negative - Entscheidung der Kommission vorher nicht zu erwarten war.\n\n10 Es musste schließlich auch nicht aufklären, warum eine frühere Abschiebung des Betroffenen 2007 gescheitert war. Ausreichend ist die Feststellung,\ndass nunmehr Aussicht auf das Gelingen der Abschiebung besteht (vgl. Senat,\nBeschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 263/11, Rn. 7, juris).\n\n11 c) Die notwendige Rückkehrentscheidung liegt mit dem Bescheid des\nBAMF vom 23. Oktober 2007 vor (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 -\nV ZB 244/11, juris Rn. 18). Wie sich aus der mit dem Haftantrag eingereichten\nPostzustellungsurkunde ergibt, ist dieser Bescheid dem Betroffenen durch Aushändigung an die zum Empfang ermächtigte Vertreterin des Leiters der Justizvollzugsanstalt S. K. im Wege der Ersatzzustellung nach § 5 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugestellt worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen nicht, insbesondere\nweist die Urkunde den Grund für die Ersatzzustellung aus (Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreicht). Eines förmlichen Nachweises, dass dem\nBetroffenen das Schriftstück ausgehändigt worden ist, bedarf es daher nicht.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\nWeinland Kazele\nVorinstanzen:\nAG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 -\nLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-12/v-zb-169-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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