{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-08-30_V_ZB_47_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-08-30","aktenzeichen":"V ZB 47/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 47/12\n\nvom\n\n30. August 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 22. Dezember 2011 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Vulkaneifel\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der im Dezember 2010 unerlaubt eingereiste Betroffene ist nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Im\nSeptember 2011 wurde er wegen eines Ladendiebstahls festgenommen und\nbefand sich bis zum 29. November 2011 in Strafhaft.\n\n2 Da er angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein, wurde der Betroffene zunächst der algerischen Botschaft vorgeführt. Im Rahmen eines parallel\neingeleiteten Passersatzpapierverfahrens bei den tunesischen Behörden stellte\nsich heraus, dass er tunesischer Staatsbürger ist.\n\n3 Das Amtsgericht, das bereits mit Beschluss vom 22. September 2011\nAbschiebungshaft gegen ihn bis zum 22. Dezember 2011 angeordnet hatte, hat\ndie Haftanordnung auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom\n22. Dezember 2011 um drei Monate verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der inzwischen aus der Haft entlassene Betroffene festgestellt wissen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Dezember 2011\nund der Beschluss des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Abschiebungshaft zu Recht\num weitere drei Monate verlängert worden. Die Haftgründe des § 62 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG aF hätten vorgelegen. Der Haftantrag sei dem\nBetroffenen bei der Anhörung vor dem Amtsgericht mitgeteilt worden. Die Verlängerung sei erforderlich gewesen, weil der Betroffene zwei Tage vor der für\nden 22. Dezember 2011 geplanten Abschiebung erklärt habe, er werde Widerstand leisten. Die deshalb erforderliche begleitete Rückführung habe in der\nKürze der Zeit nicht organisiert werden können.\n\nIII.\n\n5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n6 1. Die Haftverlängerung war schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftverlängerungsantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von\nAmts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom\n29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom\n22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag\nmuss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind\nDarlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der\nAbschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis\n5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit\ndes Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO,\nRn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom\n7. April 2011 - V ZB 133/10, Rn. 7, juris).\n\n7 Die nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Darlegungen müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober\n2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, Rn. 9). Das gilt auch\nhinsichtlich der notwendigen Haftdauer (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 2. Februar 2011 - V ZB\n190/11, Rn. 8, juris). Eine auf den konkreten Fall bezogene Erläuterung, warum\neine kürzere Haftdauer nicht ausreicht, ist unverzichtbarer Bestandteil eines\nzulässigen Haftantrags. Denn die Abschiebungshaft ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken; die im Gesetz genannten Fristen von drei, sechs und zwölf Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 4, § 62\nAbs. 4 AufenthG) bestimmen nicht die normale Dauer, sondern die obere Gren-\n\nze der möglichen Haft (vgl. näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012\n- V ZB 246/11, Rn. 10, juris).\n\n8 Diesen Anforderungen genügte der Antrag der beteiligten Behörde vom\n20. Dezember 2011 nicht. Darin wird zwar nachvollziehbar dargelegt, dass eine\nVerlängerung der Haft über den 22. Dezember 2011 hinaus notwendig geworden war. Weshalb die Ankündigung des Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zu wehren, eine Verlängerung der Haft um weitere drei Monate erforderte\nund eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte, um eine begleitete Abschiebung vorzubereiten, wird dagegen nicht erläutert. Der Antrag beschränkt sich\ninsoweit auf die - universell einsetzbare und damit nicht ausreichende - Formulierung, die Haftdauer von drei Monaten sei erforderlich, \"weil die Organisation\nder Abschiebung nach Tunesien möglicherweise diesen Zeitraum in Anspruch\nnehmen wird\".\n\n9 Die Anforderungen an die Begründung des Verlängerungsantrags waren\nnicht deshalb herabgesetzt, weil die für den 22. Dezember 2011 geplante Abschiebung aus Gründen nicht durchgeführt werden konnte, die von dem Betroffenen zu vertreten waren. Da die Abschiebungshaft nur zur Sicherung der\nAbschiebung zulässig ist, nicht aber als Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09,\nNVwZ 2010, 1172, 1173, Rn. 22; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB\n302/10, Rn. 17, juris), kommt auch in einem solchen Fall eine Verlängerung der\nHaft nur um den Zeitraum in Betracht, der für die - dem Beschleunigungsgebot\nunterliegende - Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlich\nist.\n\n10 2. Der Beschluss des Landgerichts gibt ferner Anlass zu dem Hinweis,\ndass die von dem Amtsgericht angeordnete Haftverlängerung auch deshalb\n\nrechtswidrig war, weil das Anhörungsprotokoll nicht erkennen lässt, dass dem\nBetroffenen der Haft(verlängerungs)antrag, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, vor Erlass der Haftanordnung in Kopie ausgehändigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11,\nFGPrax 2011, 257, Rn. 8 f.; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9,\njuris; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 48/12, Rn. 10, juris). Festgehalten ist\nlediglich, dass dem Betroffenen der Antrag vom 20. Dezember 2011 \"bekanntgegeben\" worden ist. Das lässt auf eine nur mündliche Eröffnung des Haftantrags schließen. Eine solche genügt, anders als das Beschwerdegericht meint,\nnicht (vgl. näher Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, aaO).\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2,\n§ 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann\n\nCzub Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 22.12.2011 - 110 XIV 29/11 B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 07.02.2012 - 8 T 13/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-47-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-47-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.725063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-30/v-zb-47-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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