{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-08-30","aktenzeichen":"V ZB 45/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 45/12\n\nvom\n\n30. August 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom\n22. Februar 2012 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nSchweinfurt vom 13. Oktober 2011 den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am\n12. Oktober 2011 in einem Nagelstudio festgenommen, in welchem er ohne\nErlaubnis arbeitete. Er besitzt keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Behörde) hat das Amtsgericht am\n13. Oktober 2011 Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet.\nAn diesem Tag hat der Betroffene einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerde,\ndie der Betroffene nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung über den 15. November 2011\nhinaus gerichtet hat, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; die Beteiligte zu 2\nbeantragt deren Zurückweisung.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die ausstehende Entscheidung über den\nAsylantrag des Betroffenen habe der Fortdauer der Haft über den\n15. November 2011 hinaus nicht entgegengestanden. Die Vorschrift des § 14\nAbs. 3 Satz 3 AsylVfG aF wäre nur zum Tragen gekommen, wenn allein der\nHaftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF vorgelegen hätte. Das\nAmtsgericht habe die Haftanordnung aber auch auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\nAufenthG aF gestützt.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. a) Die über den 15. November 2011 hinausgehende Inhaftierung des\nBetroffenen war schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen\nHaftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09,\n\nFGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10,\nNVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2\nSatz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat,\nBeschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom\n22. Juli 2010 – V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB\n133/10, Rn. 7, juris).\n\n6 Die nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Darlegungen müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober\n2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom\n15. September 2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, Rn. 9). Hinsichtlich der\nDurchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen\nerforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob\nund innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des\nVerfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte\nunter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, aaO).\n\n7 b) Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der Beteiligten zu 2\nnicht.\n\n8 aa) Er enthält keine auf Tatsachen gestützte, für den Haftrichter nachvollziehbare Prognose, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Abschiebung des\n\nBetroffenen gerechnet werden kann. Darlegungen, welche konkreten Schritte\nim Fall des Betroffenen geplant waren, um dessen Abschiebung nach Vietnam\nvorzubereiten, und wie viel Zeit diese erfahrungsgemäß in Anspruch nehmen,\nenthält er nicht. Die Angabe im Haftantrag, die beantragte Haftdauer sei erforderlich, „um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung\nder Abschiebung vorzubereiten (z.B. Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers, Überprüfung der Identität)“, ist eine universell einsetzbare Leerformel und damit unzureichend.\n\n9 Entsprechende Ausführungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil der\nBetroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts seine Identität\nverschleierte. Zum einen enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung,\ndie beantragte Dauer der Haft zu begründen. Zum anderen ist die Haft auch in\neinem solchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne\nBerücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen, möglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF; vgl., Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 139/11, Rn. 5, juris). Auch dies ist in dem\nHaftantrag darzulegen. Andernfalls kommt eine Haftanordnung ungeachtet falscher oder fehlender Angaben des Betroffenen nicht in Betracht; denn die Abschiebungshaft ist nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig; sie darf nicht\nals Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden (vgl. Senat, Beschluss\nvom 10. Juni 2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173, Rn. 22).\n\n10 Kann die Behörde die notwendigen Angaben unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen.\n\n11\n\nbb) Da zu den Abschiebungsvoraussetzungen das nach § 72 Abs. 4\nSatz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gehört,\nmuss der Haftantrag auch hierzu nachvollziehbare Angaben enthalten, wenn\nfür den Haftrichter erkennbar ist, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai\n2012 – V ZB 167/11, NJW 2012, 2448, Rn. 8; Beschluss vom 20. Januar 2011\n– V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144, Rn. 9; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB\n28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 12). Solche Angaben fehlten hier, obwohl\nsich aus den dem Haftantrag beigefügten Unterlagen ergab, dass der Betroffene wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und wegen\nAusweismissbrauchs vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden war.\n\n12 c) Die Mängel des Haftantrags wären zwar - mit Wirkung für die Zukunft -\ngeheilt worden, wenn die Beteiligte zu 2 die fehlenden Angaben nachgeholt und\nder Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung\nStellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB\n61/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 188/11, Rn. 12 f.,\njuris). Hierzu ist es aber nicht gekommen.\n\n13 2. Rechtswidrig war die Haftanordnung für die Zeit nach dem 15. November 2011 auch deshalb, weil der Asylantrag des Betroffenen ein Hafthindernis darstellte, nachdem der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach\nEingang bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unbeachtlich\noder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.\n\n14 Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG\n(hier in der bis zum 26. November 2011 gültigen Fassung) komme nur zum\nTragen, wenn die Haftanordnung allein auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 1 AufenthG aF gestützt worden sei. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3\nAsylVfG regelt die Folgen eines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrags. Zwischen den Haftgründen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF\n(unerlaubte Einreise) einerseits und des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG aF andererseits differenziert sie nur hinsichtlich der Fortdauer der Haft.\nHat der Asylsuchende sich vor seiner Antragstellung nach der unerlaubten Einreise noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten, ist er\nunmittelbar nach Stellung des Asylantrags aus der Haft zu entlassen (Umkehrschluss aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 u. 5 AsylVfG; vgl. HK-AuslR/Wolff, § 14\nAsylVfG Rn. 7). Andernfalls bleibt der Asylantrag zunächst ohne Folgen für die\nHaftfortdauer.\n\n15 Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft jedoch\nspätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags bei dem Bundesamt, es\nsei denn, es wurde ein bestimmtes Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an\neinen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder\noffensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Differenzierung nach Haftgründen\nenthält dieser Teil der Vorschrift nicht. Eine solche entspräche auch nicht ihrem\nSinn und Zweck. Ein laufendes Asylverfahren steht der Abschiebung des Antragstellers entgegen (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG). Es hindert damit grundsätzlich\ndie Anordnung und den Fortbestand von Abschiebungshaft. Hiervon macht das\nGesetz in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine Ausnahme, um der missbräuchlichen Stellung offenkundig aussichtsloser Asylanträge aus der Sicherungshaft\nheraus zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 10 f.). Dabei begrenzt es die\nAusnahme auf Fälle, in denen das Bundesamt innerhalb von vier Wochen seit\nEingang des Asylantrags zu der Entscheidung gelangt, dass der Asylantrag\nunbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist. Ist dies nicht der Fall und fehlt\nes auch an einem Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen im Sinne der Vorschrift,\nist der Asylsuchende, unabhängig davon, auf welchem Haftgrund die gegen ihn\n\nangeordnete Sicherungshaft beruht, unverzüglich freizulassen (vgl. BT-Drucks.\n13/4948 S. 11 sowie Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 14 AsylVfG Rn. 21).\n\nIV.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann\n\nCzub Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.10.2011 - 3 XIV 276/11 (B) -\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.02.2012 - 41 T 179/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-45-12","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-45-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.687785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-30/v-zb-45-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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