{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-08-30","aktenzeichen":"V ZB 275/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 275/11\n\nvom\n\n30. August 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n8. November 2011 zu Ziffer 1 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Simmern vom 23. August 2011 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Rhein-Hunsrück-Kreis auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein albanischer Staatsangehöriger, wurde am 22. August\n2011 auf dem Flughafen Hahn festgenommen, nachdem er versucht hatte, mit\neiner verfälschten griechischen Identitätskarte nach Großbritannien einzureisen\nund von den dortigen Grenzbehörden zurückgewiesen worden war.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 23. August 2011\nSicherungshaft für die Dauer von 90 Tagen angeordnet. Die Beschwerde des\nBetroffenen, die er nach seiner Abschiebung am 30. August 2011 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet hat, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und\nbegründet. Es hätten die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5\nAufenthG aF vorgelegen. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der\nAbschiebung sei eingeholt und in einem Parallelverfahren aktenkundig gemacht\nworden.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. a) Die Anordnung der Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil es an\neinem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines\nzulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen\nzu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010\n- V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417\nAbs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\n\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß\ngegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat,\nBeschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom\n22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB\n133/10, Rn. 7, juris).\n\n6 Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen\nder Staatsanwaltschaft. Ist - wovon das Beschwerdegericht hier ausgeht - für\nden Haftrichter erkennbar, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, muss der Antrag daher Angaben zu dem Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft enthalten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144, Rn. 9). Anders\nals das Beschwerdegericht meint, genügt es nicht, dass das Einvernehmen\ntatsächlich erteilt wurde und dies irgendwo dokumentiert ist. Die in dem Haftantrag enthaltenen Darlegungen sollen dem Betroffenen eine Grundlage für seine\nVerteidigung geben (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ\n2010, 1511, 1512, Rn. 12). Er muss daher auch erkennen können, woraus die\nantragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt;\nandernfalls kann er nicht überprüfen, ob das Einvernehmen für seinen Fall tatsächlich erteilt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB\n167/11, NJW 2012, 2448, Rn. 8).\n\n7 b) Der Mangel des Haftantrags wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft -\ngeheilt worden, wenn die Beteiligte zu 2 die fehlenden Angaben nachgeholt und\nder Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung\nStellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB\n61/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 188/11, Rn. 12 f.,\njuris). Hierzu ist es aber nicht gekommen.\n\n8 2. a) Darüber hinaus war die Haftanordnung rechtswidrig, weil das Amtsgericht den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Dieser rügt zu Recht, dass ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt\nworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags erst zu\nBeginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss\nvom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330, Rn. 16). Denn aus dem\nAnhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung in Kopie ausgehändigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli\n2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, Rn. 8 f.; Beschluss vom 14. Juni 2012\n- V ZB 284/11, Rn. 9, juris; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 48/12, Rn. 10,\njuris). Festgehalten ist lediglich, ihm sei \"der Sachverhalt vorgetragen\" worden,\nalso mündlich bekannt gegeben worden. Das genügt nicht (vgl. näher Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, aaO). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern.\n\n9 b) Eine - wiederum nur mit Wirkung ex-nunc mögliche - Heilung des Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht erfolgt.\nZwar vermochte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch die in\ndem Beschwerdeverfahren gewährte Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen. Infolge der zeitgleich erfolgten Abschiebung konnte\nder Betroffene hierzu aber nicht mehr angehört werden (vgl. Senat, Beschluss\nvom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 12, juris).\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2,\n§ 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann\n\nCzub Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Simmern, Entscheidung vom 23.08.2011 - 10 XIV 35/11 B -\nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 T 141/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-275-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-30/v-zb-275-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.625814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-30/v-zb-275-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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