{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-07-30_V_ZB_245_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-07-30","aktenzeichen":"V ZB 245/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 245/11\nvom\n\n30. Juli 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter\nDr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin\nDr. Ackermann Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2011\nihn in seinen Rechten verletzt hat.\n\nDie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen des Betroffenen werden der Landeshauptstadt Wiesbaden zu 50 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung\nnicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 7. September 2011 gegen eine Zahlung von 5.000 € mit Hilfe von Schleusern nach\nDeutschland ein, ohne im Besitz eines Passes und Aufenthaltstitels zu sein. Er\nwurde am 9. September 2011 in Wiesbaden festgenommen.\n\n2 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n10. September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 9. Dezember 2011 angeordnet.\n\n3 Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahrens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 12. September 2011 bei\ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einging. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag als\noffensichtlich unbegründet ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche\nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.\n\n4 Das Landgericht hat die Beschwerde nach der Anhörung des Betroffenen\nzurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nach der am\n22. November 2011 erfolgten Abschiebung die Feststellung, dass er durch die\nHaftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden\nist.\n\nII.\n\n5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftgrund des § 62 Abs.\n2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens\ngestellte Asylantrag habe der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft auch im\nHinblick auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht entgegengestanden,\nweil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Sicherungshaft\nbefunden habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Betroffene innerhalb der angeordneten Haftdauer in die Türkei habe zurückgeschoben werden\nkönnen.\n\nIII.\n\n6 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n7 1. Wegen des Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2\nFamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet\nwerden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung\n(Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211\nRn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512\nRn. 7).\n\n8 a) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet\nwerden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu\nden Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der\nDurchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang\n\nführt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010\n- V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8).\n\n9 b) So verhält es sich hier. Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss\ndie Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG die Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen die Abschiebungsandrohung\nnach § 59 AufenthG aF gehört (Senat, Beschluss vom 28. April 2011\n- V ZB 252/10, juris Rn. 16). Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10, juris Rn. 16).\nDies hat die Beteiligte zu 2 nicht berücksichtigt. Sie hat nur die Tatsachen für\ndie Begründung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen vorgetragen.\nDas mag für einen Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung im Sinne des § 57 AufenthG aF ausreichen. Nach dem eindeutigen\nInhalt des Haftantrags war aber nicht die Zurückschiebung, sondern die Abschiebung beantragt.\n\n10 2. Dagegen hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Nachprüfung\nstand, weil der ursprüngliche Begründungsmangel im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden ist. Denn der Beteiligte zu\n2 hat den Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2011 vorgelegt, der die\nAbschiebungsandrohung enthielt. Der Betroffene hatte in der nachfolgenden\nAnhörung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.\n\n11 Auch im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Von einer näheren\nBegründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen; auf den zu einem\n\nvergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss des Senats vom 3. Mai\n2011 (V ZB 244/11, juris) wird verwiesen.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmittel Erfolg hat.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.09.2011 - 700 XIV 601/11 -\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.10.2011 - 4 T 405/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-30/v-zb-245-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-30/v-zb-245-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.526800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-30/v-zb-245-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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