{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-07-26_V_ZB_178_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-07-26","aktenzeichen":"V ZB 178/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 178/11\n\nvom\n\n26. Juli 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt,\ndass die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n7. Juni 2011 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankenthal\n(Pfalz) auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger\nossetischer Volkszugehörigkeit, reiste mit Hilfe von Schleusern im Juni 2010 in\ndas Bundesgebiet ein. Er ist seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asyl-\n\nantrages durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n30. Juli 2010 vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n2 Am 7. Juni 2011 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, den Betroffenen für die\nDauer von drei Monaten in Sicherungshaft zu nehmen. In dem Haftantrag heißt\nes, die Passbeschaffung sei am 1. September 2010 eingeleitet worden. Bei einer Vorsprache in der Botschaft von Georgien im September 2010 sei ausgeschlossen worden, dass der Betroffene aus diesem Land stamme. Daher sei\ndie Rückübernahme bei den Behörden der Russischen Föderation beantragt\nworden. Auch werde die Möglichkeit einer Abschiebung nach Kasachstan geprüft. Die beantragte Dauer der Haft sei zur Koordination der Abschiebung und\nder Beschaffung eines Passersatzdokuments erforderlich.\n\n3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist\nerfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der - aufgrund einer von\ndem Senat erlassenen einstweiligen Anordnung aus der Haft entlassene - Betroffene die Feststellung, dass Haftanordnung und Beschwerdeentscheidung\nihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht hat die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nund 5 AufenthG aF für gegeben angesehen und zur Begründung ausgeführt:\nGründe, die der Haft nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF entgegenstehen\nkönnten, seien nicht erkennbar. Es werde alles Mögliche unternommen, um die\nAbschiebung des Betroffenen durchzuführen. Die Verzögerungen habe dieser\n\ndurch seine offensichtlich falschen Angaben zu Herkunft und Namen selbst zu\nverantworten.\n\nIII.\n\n5 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im\nÜbrigen zulässige (§ 71 Abs. 1 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die\nHaftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil\nes an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte.\n\n6 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der\nHaftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\naaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss\nvom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Rn. 7, juris).\n\n7 Die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen Darlegungen müssen auf\nden konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerformeln und\nTextbausteinen erschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011\n- V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83, Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, Rn. 9). Hinsichtlich der Durchführbar-\n\nkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in\ndas der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb\nwelchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und\neine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen\nBedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83, Rn. 14 sowie Beschluss vom\n14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 7, juris).\n\n8 2. Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der Beteiligten zu 2\nnicht. Eine auf Tatsachen gestützte, für den Haftrichter nachvollziehbare Prognose, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Abschiebung des Betroffenen gerechnet werden kann, enthält er nicht. Insbesondere fehlen Angaben, welche\nkonkreten Schritte geplant waren, um Passersatzpapiere von den russischen\noder kasachischen Behörden zu erhalten, welche Zeit diese voraussichtlich in\nAnspruch nehmen würden und warum die Beteiligte zu 2 meinte - nachdem ihre\nbereits neun Monate andauernden Bemühungen zur Beschaffung von Passersatzpapieren ohne Ergebnis geblieben waren -, dass nunmehr mit der Ausstellung solcher Papiere zu rechnen sei.\n\n9 Entsprechende Ausführungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil der\nBetroffene falsche Angaben zu seiner Herkunft und seinem Namen gemacht\nhatte. Zum einen enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, die beantragte Dauer der Haft zu begründen. Zum anderen ist die Haft auch in einem\nsolchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten,\ngerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen,\nmöglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF; vgl., Senat, Beschluss vom\n30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 5, juris). Auch dies ist in dem Haftantrag dar-\n\nzulegen. Andernfalls kommt eine Haftanordnung ungeachtet falscher Angaben\ndes Betroffenen nicht in Betracht; denn die Abschiebungshaft ist nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig; sie darf nicht als Beugehaft angeordnet oder\naufrechterhalten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB\n204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 22).\n\n10 Kann die Behörde die notwendigen Angaben unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken\nmüssen, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430\nFamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht\nes billigem Ermessen, die Stadt Frankenthal zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010,\n\n316, 317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2\nKostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Frankenthal, Entscheidung vom 07.06.2011 - 2 XIV 16/11 -\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 06.07.2011 - 1 T 164/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-26/v-zb-178-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-26/v-zb-178-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.395485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-26/v-zb-178-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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