{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-07-12","aktenzeichen":"V ZR 99/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 99/12\nvom\n\n12. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Schott zu\nbewilligen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, mit Reihenhäusern\nbebauter Grundstücke, die im Jahr 1957 infolge Aufteilung eines ursprünglich\nmit Siedlungsgebäuden bebauten Gesamtgrundstücks entstanden. Seit der Aufteilung liegt ein von der Beklagten als Schlafzimmer genutztes Zimmer im Erdgeschoss mit einem Fenster zum Grundstück der Klägerin vollständig auf deren\nGrundstück und somit innerhalb des Baukörpers des Reihenhauses der Klägerin. Die Zugangstür befindet sich auf der Grundstücksgrenze.\n\n2 Mit der Behauptung, der Zugang zu dem Zimmer sei früher von ihrem\nheutigen Haus aus erfolgt und erst später - unter Herstellung des Zugangs von\ndem Haus der Beklagten - zugemauert worden, hat die Klägerin die Herausgabe des Zimmers und die Beseitigung eines Verschlags in dem über dem Zimmer befindlichen Speicher sowie die Erstattung von 489,45 € vorgerichtlicher\nRechtsanwaltskosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zum Abbau\n\ndes Verschlags verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht auch der Herausgabeklage stattgegeben\nund die Beklagte zur Zahlung von 489,45 € verurteilt. Dagegen richtet sich die\nvon dem Landgericht zugelassene Revision der Beklagten. Diese beantragt die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des\nZimmers. Das folge aus dem Grundsatz der vertikalen Teilung, weil sich das\nZimmer mit den Wänden und dem Boden vollständig auf dem Grundstück der\nKlägerin befinde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum\nEigengrenzüberbau seien deshalb nicht anzuwenden. Allerdings führte die Anwendung dieser Grundsätze zu demselben Ergebnis. Der Herausgabeanspruch\nsei weder verjährt noch verwirkt.\n\nIII.\n\n4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,\nweil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es wird nach\n§ 552a ZPO zurückzuweisen sein.\n\n5 1. Die Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist rechtswidrig,\nweil keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt.\n\n6 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n7 a) Die Beklagte ist nach § 985 BGB zur Herausgabe des Zimmers verpflichtet.\n\n8 aa) Zu Recht hält das Berufungsgericht die zum Eigengrenzüberbau\nentwickelten Grundsätze für nicht anwendbar. Denn es geht hier nicht - wir\ndort - um den Fall, dass der Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze überschreitet und die\nGrundstücke später in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (vgl.\nSenat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300), oder\ndass ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass aus einem aufstehenden\nGebäude zwei selbständige Gebäude entstehen und ein Teil eines Gebäudes in\ndas Nachbargrundstück hineinragt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987\n- V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 313 ff.).\n\n9 bb) Auch die - von dem Berufungsgericht nicht erwogenen - Grundsätze\nder Eigentumszuordnung bei verschachtelter Bauweise kommen nicht zur Anwendung. Sie gelten dann, wenn zwei nebeneinander liegende Grundstücke in\nder Weise bebaut wurden, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden\nGebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253, 259 f. Rn. 15 f.).\n\n10 cc) Die Grundstückssituation und die bauliche Situation stellen sich hier\nso dar, dass mit der Teilung des ursprünglichen Grundstücks die Entstehung\nder Reihenhäuser als wirtschaftlich selbständige Einheiten einherging, ohne\ndass ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragte. Das\nstreitige Zimmer befindet sich mit Wänden und Boden, also insgesamt auf dem\nder Klägerin gehörenden Grundstück; es ragt deshalb nicht von dem Grundstück der Beklagten dort hinein. In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz\nder vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken der Regelung in § 94\nAbs. 1 BGB jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zuzuordnen,\n\nauf dem er steht (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004,\n1340, 1341). Demnach ist die Klägerin Eigentümerin des sich vollständig auf\nihrem Grundstück befindenden Zimmers.\n\n11 b) Ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, dass bei der Anwendung\nder zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze die eigentumsrechtliche\nZuordnung des Zimmers nicht anders wäre, kann somit offenbleiben.\n\n12 c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch als unverjährbar an (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06,\nNJW 2007, 2183).\n\n13 d) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Herausgabeanspruch sei nicht verwirkt. Es hat seiner Entscheidung\ndie allgemeinen Grundsätze der Verwirkung und die Besonderheiten bei der\nVerwirkung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, die der Senat in sei-\n\nnem Urteil vom 16. März 2007 dargestellt und herausgearbeitet hat (V ZR\n190/06, NJW 2007, 2183 f.), zugrunde gelegt und ist zu dem von dem Revisionsgericht hinzunehmenden Ergebnis gelangt, dass sich für die Beklagte die\nHerausgabepflicht nicht als schlechthin unerträglich darstellt.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Saarlouis, Entscheidung vom 23.02.2011 - 26 C 533/10 (11) -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.03.2012 - 5 S 9/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/v-zr-99-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/v-zr-99-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:06.270902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-12/v-zr-99-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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