{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-06-21_V_ZB_286_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-06-21","aktenzeichen":"V ZB 286/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 286/11\n\nvom\n\n21. Juni 2012\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer\nGrunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Nachbargrundstücks belastet ist. Danach darf das Grundstück des Antragstellers nicht bebaut\nund darauf Holz nur so gestapelt werden, dass das „Licht zu dem in der Nordwand des Hauses auf dem Nachbargrundstück befindlichen Küchenfenster ungestörten Zugang findet“. Der Antragsteller hält dieses Recht für unwirksam,\njedenfalls für gegenstandslos. Seine Anträge, es wegen Unzulässigkeit, Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit (von Amts wegen) zu löschen oder einen\nAmtswiderspruch gegen diese Eintragung einzutragen, lehnte das Grundbuchamt ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht zurück.\n\n2 Der Antragsteller hat nunmehr bei dem Grundbuchamt die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für die angegriffene Eintragung beantragt. Das\nGrundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde\nzugelassen. Der Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, der ihn zunächst vertreten hat, hat sein Mandat niedergelegt. Sechs weitere Rechtsanwälte beim\nBundesgerichtshof haben die Vertretung abgelehnt. Der Antragsteller beantragt,\nihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.\n\nII.\n\n3 Der Antrag ist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.\n\n4 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Die von\ndem Beschwerdegericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach\nder Möglichkeit, für eine Grundbucheintragung ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen, ist zwar praktisch bedeutungslos. Auf sie kommt es für die Entscheidung\ndes Falles auch nicht an. Der Senat ist aber an die dessen ungeachtet erfolgte\nZulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 GBO gebunden.\n\n5 2. Sie bietet aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,\nweil einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grundbucheintragung jedenfalls das erforderliche Antragsinteresse fehlt.\n\n6 a) Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die Entscheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr)\nanhängig und diese endgültig ist. Das ist bei einer Eintragung in das Grundbuch\nnicht zu erreichen, weil gegen sie die unbefristete Eintragungsbeschwerde nach\n\nMaßgabe von § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist und deswegen zumindest von\neinem anderen Beteiligten jederzeit ein neues Rechtsmittel eingelegt werden\nkönnte. Aus diesem Grund könnte ein Rechtskraftzeugnis auch keine verlässliche Auskunft über die Rechtslage geben.\n\n7 b) An der Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung für eine Grundbucheintragung besteht auch nicht deshalb ein Antragsinteresse, weil dazu deren\nmaterielle Richtigkeit noch einmal zu prüfen wäre. Das ist nicht der Fall. Es\nwürde lediglich festgestellt, dass - derzeit - ein Rechtsmittel gegen die Eintragung (noch) nicht oder nicht mehr anhängig ist. Eine Aussage über die Richtigkeit und den Fortbestand der Eintragung ist mit einem Rechtskraftzeugnis nicht\nverbunden.\n\n8 3. Die von dem Antragsteller in der Sache angestrebte Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Eintragung ließe sich auch nicht durch eine Umdeutung\ndes Antrags erreichen. In Betracht käme dazu nur ein Antrag auf Einleitung\neines Verfahrens zur Löschung des Rechts wegen Gegenstandslosigkeit nach\n§ 84 GBO. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber bereits erfolglos\n\ngestellt (vgl. Beschlüsse des Grundbuchamts vom 12. Mai 2004 und des Landgerichts vom 4. September 2006 – 3 T 143/04). Die Zurückweisung ist nach\n§ 85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO unanfechtbar und schließt eine Umdeutung aus.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-21/v-zb-286-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-21/v-zb-286-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.887648+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-21/v-zb-286-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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