{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-06-14_V_ZB_63_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-06-14","aktenzeichen":"V ZB 63/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 63/12\nvom\n\n14. Juni 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt,\ndass die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom\n5. Juli 2011 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Juli 2011 sie in ihren Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem\nLandkreis Augsburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, eine irakische Staatsangehörige, kam mit einem gültigen\nBesuchsvisum nach Italien und reiste von dort am 15. April 2010 unerlaubt nach\nDeutschland ein, wo sie erfolglos Asyl beantragte. Zwei Anordnungen von vorläufiger Sicherungshaft vom 22. September 2010 und vom 6. Oktober 2010\nkonnten nicht vollzogen werden, weil sie nicht auffindbar war. Ihre Abschiebung\nwurde - seit dem 5. März 2011 vollziehbar - angeordnet. Mit seit dem\n4. Juli 2011 bestandskräftigem Bescheid vom 18. Mai 2011 wurde sie ausgewiesen. Die italienischen Behörden sagten die Rücknahme der Betroffenen bis\nzum 7. März 2012 zu. Am 28. Juni 2011 beantragte diese erneut in Deutschland\nAsyl. Auf den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Abschiebungshaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2011 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 4. Oktober 2011 angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie\nsich mit der Rechtsbeschwerde, nach ihrer Abschiebung nach Italien am\n27. Juli 2011 mit dem Antrag, die Verletzung ihrer Rechte durch die Anordnung\nund Aufrechterhaltung der Haft festzustellen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag vom 28. Juni 2011 stehe der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sie sich\nder Abschiebung entziehe werde. Sie habe sich zwei Haftanordnungen entzogen. Es sei offensichtlich, dass sie das Besuchsvisum für Italien angestrebt ha-\n\nbe, um von dort nach Deutschland zu gelangen, wo ihre Brüder wohnten. Sie\nwerde der Abschiebung deshalb nicht Folge leisten. Ihre Zurückschiebung sei\nauch nicht unverhältnismäßig. Von der Betroffenen nicht zu vertretende Gründe, die einer Durchführung der Abschiebung in den nächsten drei Monaten entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Eine ergänzende Anhörung der Betroffenen sei nicht erforderlich.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom\n25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst\nzulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Betroffene ist\ndurch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in ihren Rechten verletzt worden.\n\n4 1. Die Haft hätte nach §§ 417, 420 FamFG nicht angeordnet werden dürfen, weil der vorgelegte Haftantrag nicht zulässig war und weil er der Betroffenen nicht ausgehändigt worden ist.\n\n5 a) Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der von der beteiligten Behörde vorgelegte Haftantrag die nach § 417 Abs. 2 Satz 1\nFamFG vorgeschriebene Begründung enthält und diese den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entspricht (Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). Daran fehlt es\nhier.\n\n6 aa) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein\nHaftantrag nicht schon dann, wenn darin entsprechend § 23 FamFG \"die zur\nBegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben\" werden. Vielmehr muss er sich zu allen in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten Punkten\nverhalten. Die dazu notwendigen Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten\nsein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des\nFalls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9), auf den konkreten Fall zugeschnitten sein\nund dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (Senat,\nBeschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13).\nDas gilt insbesondere für die Ausführungen zur beantragten Dauer der Haft.\nHieran fehlt es.\n\n7 bb) Dem Haftantrag ist eine Mitteilung des Bundesamts für Migration und\nFlüchtlinge vom 29. Oktober 2010 beigefügt, aus welcher sich ergibt, dass eine\nRückführung der Betroffenen nach Italien bis zum 7. März 2012 möglich war.\nAus welchen Gründe die beteiligte Behörde angesichts der offenbar vorhandenen Rücknahmebereitschaft der italienischen Behörden die Anordnung einer\nHaft von bis zu drei Monaten für notwendig hielt, ist weder dem Antrag noch\nden beigefügten Unterlagen zu entnehmen. Ausführungen dazu waren aber\ngeboten. Die in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF bestimmte Frist von drei Monaten darf nur ausgeschöpft werden, wenn eine schnellere Abschiebung nicht\nmöglich ist. Das ist heute in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich geregelt,\ngalt aber auch schon vor Inkrafttreten dieser Regelung. Mit dieser Norm setzte\nder deutsche Gesetzgeber nämlich Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie\n2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember\n2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur\nRückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EG Nr. L 348 S. 98)\n\num, die bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen und seit diesem Zeitpunkt bei\nder Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu beachten war (Senat, Beschluss\nvom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10 InfAuslR 2010, 384, 387 = juris Rn. 27 für Art. 17\nder Richtlinie).\n\n8 b) Die Haft hätte auch deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der\nHaftantrag der Betroffenen nach dem Anhörungsprotokoll und dem sonstigen\nInhalt der Akten weder vor noch während der Anhörung in Kopie ausgehändigt\noder auch nur zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Haftantrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn dieser einen\neinfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch\nunter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323,\n330 Rn. 16 mwN). Hier ist dem Anhörungsprotokoll schon nicht zu entnehmen,\ndass die Betroffene überhaupt mit dem Inhalt des Haftantrags vertraut gemacht\nworden ist. Eine solche Information über den Inhalt des Haftantrags wäre aber\nohnehin nicht ausreichend gewesen. Denn aus dem Umstand, dass der Haftantrag in einfachen Fällen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden kann,\nfolgt nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken\ndürfte, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem\nBetroffenen in jedem Fall eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt werden und\ndies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich\ndokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11,\nFGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen über den Termin unterrichtet worden ist. Denn\ndurch die - hier zudem aus den Akten nicht ersichtliche - Unterrichtung über den\nTermin allein erfährt auch dieser nichts von dem Inhalt des Haftantrags.\n\n9 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil die beteiligte Behörde den\nHaftantrag nicht ergänzt hatte, es deshalb immer noch an den Haftvoraussetzungen fehlte, und weil es sie nicht selbst angehört hat, obwohl es dazu verpflichtet war.\n\n10 a) Die angeordnete Haft durfte nur aufrechterhalten werden, wenn zu\ndiesem Zeitpunkt ein zulässiger Haftantrag vorlag. Das ist der Fall, wenn die\nbeteiligte Behörde die fehlenden Angaben im Beschwerdeverfahren nachholt\nund dem Betroffenen rechtliches Gehör dazu gewährt wird (Senat, Beschluss\nvom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8). Das ist\nnicht geschehen.\n\n11 b) Das Beschwerdegericht durfte von der auch in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich erforderlichen Anhörung (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163, vom 4. März 2010 - V ZB\n184/09, FGPrax 2010, 152, 153 Rn. 7 und vom 4. März 2010 - V ZB 222/09,\nBGHZ 184, 323, 329 Rn. 13) nicht absehen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG\nist dies zwar ausnahmsweise - auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1\nEMRK - zulässig, wenn eine persönliche Anhörung in erster Instanz bereits erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax\n2010, 152, 153 Rn. 7 und vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323,\n329 Rn. 13). Daran fehlt es aber, wenn die angegriffene Haft ohne zulässigen\nHaftantrag angeordnet worden ist. Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags\nentzieht nicht erst der Haftanordnung die Grundlage, sondern schon der vorausgehenden Anhörung des Betroffenen durch den Haftrichter. Ohne zulässigen Haftantrag kann der Haftrichter dem Betroffenen nicht, wie geboten, Gele-\n\ngenheit geben, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen\nihn zu verhängenden Freiheitsentziehung sowie zu allen wesentlichen Gesichtspunkten zu äußern, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ankommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nNVwZ 2010, 1508, 1510 Rn. 25 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, NVwZ\n2010, 1575 (Ls.) Rn. 14, Abdruck bei juris). Außerdem hatte das Amtsgericht\nversäumt, die Betroffene, wie geboten (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012\n- V ZB 221/11, FGPrax 2012, 84, 85 Rn. 5), dazu zu befragen, ob sie der Abschiebungsanordnung trotz grundsätzlicher Ausreiseunwilligkeit, die für sich\ngenommen eine Inhaftierung nicht rechtfertigt (Senat, Beschluss vom 12. Juni\n1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98, 109, 113), freiwillig Folge leisten werde.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Augsburg, Entscheidung vom 05.07.2011 - XIV 57/11 (B) -\nLG Augsburg, Entscheidung vom 18.07.2011 - 52 T 2557/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/v-zb-63-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/v-zb-63-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.652359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-14/v-zb-63-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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