{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-06-14_V_ZB_28_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-06-14","aktenzeichen":"V ZB 28/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 28/12\nvom\n\n14. Juni 2012\n\nin der Zurückschiebungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\ndie Beschlüsse des Amtsgericht Passau vom 11. Januar 2012 und\ndes Landgerichts Passau vom 10. Februar 2012 ihn in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein am 17. Januar 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Januar 2012 von Österreich kommend in die Bundesrepublik ein. Einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass besaß er nicht, wohl\naber eine für Ungarn gültige Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber. Nach seiner Festnahme betrieb die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Die\n\nVerfügung über die beabsichtigte Zurückschiebung wurde dem Betroffenen am\n11. Januar 2012 mitgeteilt.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 11. Januar 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens sechs Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Ein am\n26. Januar 2012 gestellter Asylantrag ist ebenso erfolglos geblieben wie der am\n27. Januar 2012 bei dem Verwaltungsgericht beantragte Eilrechtsschutz.\n\n3 Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen im Wege der Bild- und Tonübertragung angehört und sodann die Beschwerde gegen die Haftanordnung\nzurückgewiesen.\n\n4 Nach dem Ende des Haftdauer beantragt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass er durch den Haftanordnungsbeschluss und\ndurch den Beschluss des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden ist.\n\nII.\n\n5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lag der Haftanordnung ein zulässiger und begründeter Haftantrag zugrunde. Es habe der in § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5 AufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Die Zurückschiebung habe\ninnerhalb der angeordneten Haftdauer erfolgen können. Die Minderjährigkeit\ndes Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung habe der Fortdauer der Haft\nnicht entgegengestanden, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung angekommen sei. Zudem hätten besondere Gründe vorgelegen,\nwelche die Inhaftierung des minderjährigen Betroffenen gerechtfertigt hätten.\nDas Zurückschiebungsverfahren sei von der beteiligten Behörde mit der gebo-\n\ntenen Beschleunigung betrieben worden. Auch der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag habe der Fortdauer der Haft nicht entgegengestanden. Etwaige\nVerfahrensfehler im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens seien in der Beschwerdeinstanz geheilt worden; insbesondere sei der Betroffene nochmals\npersönlich angehört worden.\n\nIII.\n\n6 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und\nauch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n7 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts und die des Beschwerdegerichts\nhaben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an\neinem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.\n\n8 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-5 FamFG). Fehlt es daran,\ndarf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss\nvom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82; Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317).\n\n9 b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp\ngehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte\ndes Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, aaO). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das\nLand bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben\nwerden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem\nZeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nFGPrax 2012, 82, 83). In - wie hier - einem Verfahren der Zurückschiebungshaft\ngilt nichts anderes (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).\n\n10 c) Der Haftantrag der beteiligten Behörde genügte diesen Anforderungen\nnicht. Darin heißt es zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung nur, es lägen\nkeine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Zurückschiebung in der \"maximalen gesetzlichen Festhaltefrist\" nicht möglich sei, und nach derzeitigem Verfahrensstand sei die Zurückführung nach Ungarn auch tatsächlich durchführbar. Damit\nist nichts über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer von sechs Wochen gesagt. Die beteiligte Behörde hat somit\nkeine Tatsachen mitgeteilt, anhand derer der Richter die Prognose nach § 62\nAbs. 3 Satz 4 AufenthG über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung innerhalb der nächsten sechs Wochen hätte treffen können. Sie war nicht etwa entbehrlich. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Rückübernahmen nach der\nDublin-II-Verordnung bei normalem Verfahrensgang davon auszugehen ist,\ndass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten\nseit der Haftanordnung wird erfolgen können, wenn festgestellt ist, dass der\n\nMitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom\n29. September 2010 - V ZB 233/10, Rn. 13, juris [insoweit nicht abgedruckt in\nNwVZ 2011, 320]). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen fehlen Feststellungen zu der Rückübernahmeverpflichtung Ungarns; zum anderen ist eine\nHaftdauer von lediglich sechs Wochen angeordnet worden.\n\n11 3. In der Beschwerdeinstanz hat die beteiligte Behörde den Begründungsmangel des Haftantrags nicht - was für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011,\n3792, 3793 Rn. 4) - geheilt. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.\n\n12 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 2\nFamFG).\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland\n\nzur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Passau, Entscheidung vom 11.01.2012 - 1 XIV B 9/12 -\nLG Passau, Entscheidung vom 10.02.2012 - 2 T 15/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/v-zb-28-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/v-zb-28-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.617836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-14/v-zb-28-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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