{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-05-10","aktenzeichen":"V ZB 35/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 35/12\nvom\n\n10. Mai 2012\n\nin dem Abschiebungshaftverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. November\n2011 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. Oktober 2011 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Stadt R. auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste im August\n2008 nach Deutschland ein und erhielt eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Mit Bescheid vom 29. August 2011\nstellte die Beteiligte zu 2 fest, dass er das Recht auf Einreise und Aufenthalt für\ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verloren hat (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU), und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise bis\nzum 18. September 2011 auf. Die Entscheidung ist seit dem 1. Oktober 2011\nbestandskräftig. Als der Betroffene, einer schriftlichen Aufforderung der Beteiligten zu 2 folgend, am 28. Oktober 2011 im Ausländeramt vorsprach, wurde er in\nPolizeigewahrsam genommen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Abschiebungshaft für zwei Wochen angeordnet. Das Landgericht hat die\nBeschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene,\nder zwischenzeitlich abgeschoben wurde, die Feststellung erreichen, dass die\nHaftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund des § 62\nAbs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Die Haft sei auch verhältnismäßig. Seit dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 29. August 2011 seien knapp zwei Monate\nvergangen, ohne dass der Betroffene ausgereist sei. Seine fehlende Ausreiseabsicht ergebe sich daraus, dass er sich für einen Mitte September 2011 beginnenden Integrationskurs angemeldet habe. Zudem habe er bei der Vorsprache\nim Ausländeramt erklärt, er werde Deutschland keinesfalls verlassen.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des\nAmtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt.\n\n4 1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann der Ausländer für die Dauer\nvon längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die\nAusreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt\nwerden kann. Die Anordnung der Haft ist in das pflichtgemäße Ermessen des\nGerichts gestellt. Diese Ermessensausübung hat unter Berücksichtigung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Aus diesem Grund hat der\nTatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG festzustellen, ob auf den Einzelfall bezogene Tatsachen zumindest eine gewisse\nWahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Ausländer der Abschiebung\nentziehen wird (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, Rn. 4,\njuris). Die Entscheidung selbst erfordert eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und dem staatlichen\nInteresse an der zügigen Durchführung der Abschiebung, das umso schwerer\nwiegt, je höher die Gefahr der Entziehung einzuschätzen ist. Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind - wenn auch in knapper Form - in\nder Entscheidung darzulegen (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 FamFG). Das\nRechtsbeschwerdegericht hat zu überprüfen, ob eine Ermessensausübung\nüberhaupt stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei - insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - erfolgt ist (Senat, aaO).\n\n5 2. Daran gemessen erweisen sich die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung als rechtsfehlerhaft.\n\n6 a) Dem Amtsgericht war die Notwendigkeit einer Ermessensausübung\noffenkundig nicht bewusst. Es bejaht den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2\nAufenthG allein mit dem Hinweis, dass der Betroffene seiner Verpflichtung zur\nAusreise nicht nachgekommen und daher Haft zu verhängen gewesen sei. Diese Begründung legt nahe, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft von einem\nzwingenden Charakter der Vorschrift ausgegangen ist.\n\n7 b) Die unterlassenen Ermessenserwägungen sind auch nicht von dem\nBeschwerdegericht nachgeholt worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom\n13. Februar 2012 - V ZB 46/11, Rn. 11, juris). Dieses hat sich weder mit der\nFrage befasst, ob der Betroffene der geplanten Abschiebung ohne den Vollzug\nder Haft zur Verfügung steht, noch lässt die Entscheidung eine Ermessensausübung erkennen. Das Beschwerdegericht stellt allein darauf ab, dass der Betroffene bisher nicht ausgereist ist und seine Anmeldung für einen Integrationskurs zeige, dass er nicht die Absicht habe, freiwillig auszureisen. Dies lässt aber\nnicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Betroffene über die fehlende Ausreisewilligkeit hinaus auch die Absicht hatte, die Abschiebung zu vereiteln. Umstände, die gegen eine solche Absicht sprachen, hat das Beschwerdegericht\nnicht in seine Überlegungen einbezogen. Es hat nicht in den Blick genommen,\ndass der zu keinem Zeitpunkt untergetauchte Betroffene der schriftlichen Aufforderung zur Vorsprache im Ausländeramt fristgerecht nachgekommen ist.\nEbenso blieb die Äußerung des Betroffenen bei der persönlichen Anhörung vor\ndem Amtsgericht, er wolle freiwillig ausreisen, unberücksichtigt. Nicht beachtet\nwurden schließlich auch die Schriftsätze des vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten, in denen dieser dargelegt hat, dass die in Rumänien wohnende\nFamilie des Betroffenen bereit sei, dessen Rückfahrt mit dem täglich verkehrenden Zug zu organisieren.\n\n8 Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die\nErmessensentscheidung ist schon deshalb nicht nachholbar, weil eine Anhörung des Betroffenen nach Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich\nist.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 28.10.2011 - XIV 285/11 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 08.11.2011 - 4 T 4356/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-10/v-zb-35-12","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-10/v-zb-35-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.443952+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-10/v-zb-35-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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