{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-05-04_V_ZR_175_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-05-04","aktenzeichen":"V ZR 175/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 175/11 Verkündet am:\n4. Mai 2012\nLesniak\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 4. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter\nDr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und\nden Richter Dr. Czub\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n21. Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden\nRechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\ndie Klage wegen der Feststellung einer Zahlungspflicht von\n50.675,36 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 2006 abgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer\n26 des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2007 wie folgt geändert:\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Erbbaurechtsvertrag von 1980 für die Zeit von September\n1990 bis Februar 1991 einen Betrag von 50.675,36 €\nnebst 4% Zinsen seit dem 26. Juli 2006 zu zahlen.\n\nIm Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die\nBeklagten zu 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger bestellte 1980 der H. Verwaltungsgesellschaft\nKG (HEC), deren persönlich haftende Gesellschafter die beiden\nBeklagten sind, ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Einkaufszentrums. Er\nverweigerte die erforderliche Zustimmung zur Bestellung der für die Finanzierung des Projekts notwendigen Grundpfandrechte. Das nahm die HEC zum Anlass, den Erbbauzins nicht mehr zu bezahlen. Eine 1982 erhobene Schadensersatzklage der Gesellschaft führte im Jahr 2001 zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zur Zahlung von rund 75.000 DM.\n\n2 Im Jahr 1991 wurde über das Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet. Die Zwangsverwalterin verklagte die Beklagten als Gesellschafter der\nHEC auf Zahlung des Erbbauzinses. Diese wandten, gestützt auf § 129 Abs. 3\nHGB, ein, die Gesellschaft könne mit dem rechtshängigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Jahr 1992\nnahm der Kläger 1998 den Erbbauzinsrechtsstreit auf (fortan Vorprozess). Dieser führte zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56.788,60 € nebst\nZinsen und – unter Berücksichtigung des Einwands der Beklagten aus § 129\nAbs. 3 HGB – zur Abweisung der Klage im Übrigen, was einem Betrag von\n50.675,36 € nebst Zinsen entspricht. Zur Aufrechnung selbst, durch die Gesellschaft, kam es nicht. 2003 pfändete die Gesellschaft die titulierten Ansprüche\ndes Klägers gegen die Beklagten und zog sie ein.\n\n3 Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den ihm im Vorprozess\naberkannten Teil der Erbbauzinsansprüche in Höhe von 50.675,36 € nebst Zinsen seit dem 6. Februar 1991 geltend. Die Klage ist auf Feststellung der Zahlungspflicht gerichtet, nachdem die Gesellschaft und eine andere Gläubigerin\n\nwiederum Pfändungen ausgebracht haben. Sie ist in den Tatsacheninstanzen\nohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Senat\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n4 Das Berufungsgericht meint, der vorliegenden Klage stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess nicht entgegen. Nach dessen Tenor sei die weitergehende Klage zwar ohne Einschränkung abgewiesen worden. Aus den Urteilsgründen ergebe sich aber, dass die Abweisung nicht endgültig erfolgen sollte, sondern nur als derzeit unbegründet, nämlich weil die Beklagten die Zahlung\nnach § 129 Abs. 3 HGB im Hinblick auf die Aufrechnungsmöglichkeit der HEC\nverweigern durften. Der Kläger sei auch aktivlegitimiert. Er dürfe die Feststellung, dass die Forderung bestehe, trotz der erfolgten Pfändung gerichtlich\ndurchsetzen. Die Forderung sei aber verjährt. Sie habe einer Verjährung von\nvier Jahren nach § 197 BGB aF unterlegen. Diese sei zwar durch die Klage\nnach § 209 BGB aF unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe aber nach\n§ 211 Abs. 2 BGB aF spätestens mit dem 31. Dezember 1992 geendet, weil\ndas Verfahren in Stillstand geraten sei. Dafür habe der Kläger auch keinen triftigen Grund genannt. Sein Vortrag dazu sei unsubstantiiert.\n\nII.\n\n5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden\nPunkt nicht stand.\n\n6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger\naus dem Erbbaurechtsvertrag mit der HEC ein Anspruch auf Zahlung von Erbbauzins in Höhe von 50.675,36 € zusteht. Für diesen Anspruch haften die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter der HEC nach § 128, § 161 Abs.\n2 HGB.\n\n7 2. Richtig ist auch, dass dieser Anspruch dem Kläger nicht durch das\nrechtskräftig gewordene Urteil in dem Vorprozess abgesprochen worden ist.\nDie Klage ist zwar nach dem Tenor dieses Urteils uneingeschränkt abgewiesen\nworden. Zur Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft sind aber neben dem\nUrteilstenor auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGH, Urteile vom\n27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339 und vom 18. November\n1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl.,\nVor § 322 Rn. 31). Diese ergeben, wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist, dass die Klage seinerzeit nicht abschließend abgewiesen worden\nist, sondern nur als derzeit unbegründet. Die Abweisung beruht nach den Urteilsgründen auf § 129 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB. Danach können die Gesellschafter die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nach § 128, § 161\nAbs. 2 HGB verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zur Aufrechnung\nzusteht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1964 - VIII ZR 119/63, BGHZ 42, 396,\n397 f.). Diese Lage war bei Verkündung (und bei Eintritt der Rechtskraft) des\nUrteils im Vorprozess gegeben. Der Kläger war in einem Parallelverfahren verurteilt worden, der HEC Schadensersatz in dem Umfang der Klageabweisung\n\nim Vorprozess zu zahlen. Mit diesem Anspruch konnte die HEC als Geschädigte gemäß § 9 Nr. 3 des früheren AGB-Gesetzes (= § 309 Nr. 3 BGB) jedenfalls\nnach erfolgter rechtskräftiger Feststellung ihrer Forderung aufrechnen. Darauf\ndurften sich die Beklagten im Vorprozess berufen. Ihr Einwand war der Grund\nfür die Teilabweisung der Klage, durch die dem Kläger der Anspruch deshalb\nnicht endgültig, sondern nur bis zur Aufrechnung oder anderweitigen Erfüllung\nder Gegenforderung der HEC abgesprochen worden ist.\n\n8 3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Erbbauzins ist auch nicht\ndurch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung wäre zwar möglich gewesen.\nSie ist aber nicht erklärt worden.\n\n9 4. Die Einrede der Beklagten nach § 129 Abs. 3 HGB besteht jetzt nicht\nmehr, weil die HEC durch Pfändung und Verwertung der titulierten Forderung\ndes Klägers aus der Teilverurteilung der Beklagten im Vorprozess Erfüllung\nihrer Schadensersatzforderung erlangt hat und jetzt eine Aufrechnungslage\nnicht mehr besteht.\n\n10 5. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Seine Restforderung ist zwar\nebenfalls gepfändet. Die Pfändung hindert den Gläubiger einer Forderung aber\nnicht an einer Klage mit dem Antrag, das Bestehen des Anspruchs festzustellen (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141, und\nvom 5. April 2001 - IX ZR 441/99, NJW 2001, 2178, 2179 f.).\n\n11 6. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner\nAuffassung, der geltend gemachte Anspruch auf restlichen Erbbauzins sei verjährt. Die Verjährung ist nicht eingetreten.\n\n12 a) Der Anspruch des Klägers verjährte zunächst, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nach §§ 197, 198, 201 BGB aF in vier Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche fällig wurden. Diese Frist war zunächst durch die Klage im Vorprozess unterbrochen.\n\n13 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Unterbrechung\nnicht Ende 1992 mit der Folge geendet, dass die Verjährungsfrist wieder zu\nlaufen begann und vor der Wiederaufnahme des Vorprozesses Anfang 1998\nabgelaufen ist.\n\n14 aa) Die Unterbrechung der Verjährung durch einen Rechtsstreit endet\nnach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB aF, wenn er\nzum Stillstand kommt. Durch das Nichtbetreiben kommt ein Rechtsstreit nur\nzum Stillstand, wenn es für das Nichtbetreiben keinen triftigen Grund gibt und\nwenn die Verfahrensleitung nicht mehr bei dem Gericht liegt (BGH, Urteil vom\n12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 f.).\n\n15 bb) Hier lag ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Vorprozesses\nvor. Dieser ist auch ausreichend dargelegt.\n\n16 (1) Ein triftiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn die Parteien den\nRechtsstreit nicht betreiben, weil in der Sache nicht vor dem Abschluss eines\nanderen Verfahrens entschieden werden kann (BGH, Urteile vom 7. Dezember\n1978 - VII ZR 278/77, NJW 1979, 810, 811 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR\n85/98, NJW 2001, 218, 219). So lag es hier. Der Vorprozess konnte nicht entschieden werden, bevor der Schadensersatzprozess der HEC gegen den Kläger rechtskräftig abgeschlossen war. Denn die Beklagten hatten in dem Vorprozess von ihrem Leistungsverweigerungsrecht nach § 129 Abs. 3 HGB Ge-\n\nbrauch gemacht. Die Entscheidung des Vorprozesses hing, wie schon sein Ergebnis zeigt, von der Berechtigung dieses Einwands ab. Wie hoch die Schadensersatzforderung der HEC tatsächlich war und in welchem Umfang den Beklagten gegenüber dem Erbbauzinsanspruch ein Leistungsverweigerungsrecht\nwegen dieser Forderung zustand, ließ sich erst nach rechtskräftigem Abschluss\ndes parallelen Schadensersatzprozesses durch den Senatsbeschluss vom 31.\nOktober 2001 (V ZR 312/00) beurteilen. Der Vorprozess ist vor diesem Zeitpunkt wiederaufgenommen worden.\n\n17 (2) Den triftigen Grund hat der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinreichend substantiiert vorgetragen. Er hat zur Darlegung\ndes Grundes zwar nur allgemein auf \"diverse Parallelverfahren\" verwiesen. Der\nVortrag reicht aber unter den hier gegebenen Umständen aus. Für die Parteien\nwar auch ohne besondere Erwähnung klar, dass zu diesen Parallelverfahren\njedenfalls auch der Schadensersatzprozess gehörte, den die HEC gegen den\nKläger geführt hatte. Das Abwarten des Rechtsstreits wird nämlich in dem Urteil, mit dem das Berufungsgericht den Vorprozess abgeschlossen hat, ausdrücklich als Grund dafür benannt, dass dieser Rechtsstreit so lange nicht betrieben worden ist. Dieses Urteil ist die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits und wird auch von dem Berufungsgericht selbst seiner Entscheidung\nzugrunde gelegt.\n\n18 cc) Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Stillstand des Vorprozesses im\nSinne von § 211 Abs. 2 BGB aF auch deshalb zu verneinen gewesen wäre,\nweil die Verfahrensleitung noch bei dem Gericht lag.\n\n19 c) Die Verjährungsfrist ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen\n\ndas Berufungsurteil mit Beschluss des Senats vom 26. Juni 2003 (V ZR\n391/02) nicht abgelaufen.\n\n20 In diesem Zeitpunkt unterlag der Anspruch des Klägers nicht mehr der\nVerjährungsfrist von vier Jahren nach §§ 197, 198, 201 BGB aF, sondern gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EGBGB der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Diese hatte nicht zu laufen begonnen. Die\nUnterbrechung der Verjährung durch den Vorprozess galt zwar nach Art. 229\n§ 6 Abs. 2 Halbsatz 1 EGBGB mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 als beendet, setzte sich aber nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift als Hemmung der\nneuen Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nahtlos fort. Diese\nHemmung endete nicht schon mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil im Vorprozess durch den erwähnten Beschluss des Senats vom 26. Juni 2003, sondern nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB\nerst sechs Monate später am 26. Dezember 2003. Die dann laufende regelmäßige Verjährungsfrist von (vollen) drei Jahren war zunächst in dem Zeitraum\nvom 22. September 2005 bis zum 14. Mai 2006 durch den ersten, später zurückgenommenen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Satz 1 BGB gehemmt. Sie\nist seit dem 24. Juli 2006 und damit rechtzeitig vor dem ursprünglichen Ablauf\nder Verjährungsfrist am 26. Dezember 2006 erneut durch die Zustellung der\nAnspruchsbegründung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 204\nAbs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.\n\n21 7. Die Klage ist danach teilweise begründet.\n\n22 a) Die Hauptforderung ist in vollem Umfang begründet. Sie entspricht\ndem im Vorprozess in der Sache zuerkannten und nur im Hinblick auf § 129\n\nAbs. 3 HGB als derzeit unbegründet abgewiesenen Teil der seinerzeitigen Klage. Weitere Feststellungen sind hinsichtlich der Hauptforderung nicht erforderlich.\n\n23 b) Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet.\n\n24 aa) Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. Dezember 2010 hat der Kläger den Antrag aus dem\nSchriftsatz vom 8. November 2010 gestellt. Darin hat er aber nicht, wie in dem\nTatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sondern 4 % Zinsen p.a. seit dem 6. Februar 1991 beantragt.\n\n25 bb) Begründet ist der Zinsanspruch nur seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, mithin seit dem 26. Juli 2006. Seit diesem Zeitpunkt stehen dem Kläger nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Prozesszinsen\nund nach § 288 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB Verzugszinsen in der geltend\ngemachten Höhe zu.\n\n26 cc) Für die Zeit bis zum 4. Mai 2006 scheidet ein Zinsanspruch dagegen\nsowohl unter dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen nach § 288 BGB als auch\nunter dem Gesichtspunkt der Fälligkeitszinsen nach § 353 Satz 1 HGB aus,\nweil die Fälligkeit des Anspruchs nicht dargelegt ist. Der Fälligkeit stand nämlich die Einrede der Beklagten aus § 129 Abs. 3 HGB entgegen. Sie entfiel\nzwar – unter Umständen schrittweise – mit der Erfüllung der Schadensersatzforderung der HEC im Wege der Zwangsvollstreckung. Wann das war, hat der\nKläger für den Zeitraum vor dem 5. Mai 2006 aber nicht dargelegt.\n\n27 dd) Für den Zeitraum vom 5. Mai 2006 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 26. Juli 2006 scheitert der Zinsanspruch zwar nicht mehr an fehlendem Vortrag zur Fälligkeit des Anspruchs, wohl aber an fehlenden Darlegungen zu den übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugs- oder Fälligkeitszinsen. Dass und weshalb es sich bei dem Anspruch auf Erbbauzinsen\num einen Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne von\n§ 353 Satz 1 HGB handelt, und wodurch und wann die Beklagten in Verzug\ngesetzt worden oder geraten sind, ist seinem Vortrag nicht ansatzweise zu entnehmen.\n\nIII.\n\n28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass der Kläger die mit einem Umfang von 42.567 € der\nHauptforderung gleichwertige Zinsforderung nur teilweise hat durchsetzen können. Das ergibt die angesetzte Quote.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 326 O 76/06 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2010 - 4 U 141/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-04/v-zr-175-11","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-04/v-zr-175-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.381246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-04/v-zr-175-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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