{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-05-03","aktenzeichen":"V ZR 192/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 192/11\nvom\n\n3. Mai 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juli 2011\nwird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.650 €.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft dargelegt\nhat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180),\ndass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €\nübersteigt.\n\n2 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8\nEGZPO ist der Wert der Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren\nmaßgebend. In diesem Verfahren will der Kläger erreichen, dass der Beklagte\ngemäß seinem Hauptantrag auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit an der\nHoffläche (statt auf Gewährung eines ihm zuerkannten Notwegerechts an Teilflächen) verurteilt wird, hilfsweise, dass seinen Anträgen auf Gewährung eines\nunentgeltlichen Notwegerechts sowie auf Beseitigung eines von dem Beklagten\nerrichteten Carports und den Austausch des Schließzylinders am Hoftor in\n\neinem Revisionsverfahren stattgegeben wird. Der Wert dieses Teils des\nStreitgegenstands ist in beiden Tatsacheninstanzen auf insgesamt 12.650 €\n(10.000 € [Grunddienstbarkeit], 1.050 € [Unentgeltlichkeit des Notwegerechts],\n1.500 € [Beseitigung des Carports] und 100 € [Austausch des Schließzylinders]\nfestgesetzt worden.\n\n3 2. Maßgebend für die Beschwer in dem beabsichtigten\nRevisionsverfahren ist das Interesse der unterlegenen Partei an der Änderung\nder ihr ungünstigen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957\n- V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206), so dass es hier allein auf den Wert der\nGrunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück ankommt, der gemäß § 3\nZPO zu schätzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZR\n46/09, Rn. 2, juris).\n\n4 3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Grunddienstbarkeit für sein Grundstück höher als in den Tatsacheninstanzen\nangenommen ist und nahezu den vollen Grundstückswert ausmacht.\n\n5 Das vorgelegte Gutachten ist zur Darlegung des Werts der Beschwer\nschon deshalb ungeeignet, weil es lediglich eine Schätzung des Werts des\nGrundstücks nach einem Preisspiegel für Eigenheime, aber keinerlei\nFeststellungen über den Wert des streitigen Wegerechts enthält, für dessen\nErmittlung es anerkannte Grundsätze gibt (vgl. Nummer 4.5 WertR 2006). Das\nGutachten geht zudem von falschen Anknüpfungstatsachen aus, als in ihm\nausgeführt ist, dass beiden Flurstücken des Klägers (22/3 und 22/4) eine\nordnungsgemäße Verbindung zur Straße fehlt. Das trifft jedoch nur für das\nFlurstück 22/3 zu. Das Flurstück 22/4 liegt dagegen an einer öffentlichen\nStraße, und das auf ihm errichtete Geschäftshaus verfügt über einen direkten\nZugang (Hauseingangstür) zur Straße, der dem Kläger von dem Beklagten\nnicht streitig gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die\n\ngutachterliche Feststellung, dass es infolge der nicht gesicherten Verbindung zu\neinem totalen Wertverlust der beiden Grundstücke kommen könne, nicht\nnachvollziehbar. Dagegen fehlen in dem Gutachten Ausführungen dazu,\nwelchen Wert ein durch eine Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht für\ndas Wohnhaus auf dem Flurstück 22/3 hat.\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Gera, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 O 883/09 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2011 - 4 U 931/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-03/v-zr-192-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-03/v-zr-192-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.353814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-03/v-zr-192-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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