{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-05-03","aktenzeichen":"V ZB 84/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 84/11\nvom\n\n3. Mai 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von\nRechtsanwältin Dr. Ackermann bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Januar\n2011 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts\nSaarbrücken vom 28. März 2011 ihn in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Saarland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegen den Betroffenen, nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 27. August 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die - mit einer Unterbrechung durch Vollzug einer Er-\n\nsatzfreiheitsstrafe - vollzogene Abschiebungshaft hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 20. Januar 2011 um drei Monate\nbis zum 11. April 2011 verlängert. Die Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. März 2011 zurückgewiesen.\n\n2 Der Betroffene wurde am 9. Juli 2011 nach Georgien abgeschoben. Er\nbeantragt mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, durch die (erste) Verlängerung der Haft und die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Abschiebungshaft sei zu Recht nach\n§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung) angeordnet worden, weil der begründete Verdacht bestehe, dass\nder vollziehbar ausreisepflichtige Betroffene sich seiner Abschiebung entziehen\nwolle. Für den Fall, dass die beabsichtigte Abschiebung nicht innerhalb der\nHaftzeit durchgeführt werden könne, sei dies auf die unterschiedlichen Angaben\ndes Betroffenen zu seinen Personalien zurückzuführen, so dass die Sicherungshaft auch nicht aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF unzulässig sei. Die russischen Behörden hätten die von ihm behauptete russische\nStaatsangehörigkeit nicht bestätigt. Den zuständigen Ausländerbehörden könne\nnicht vorgeworfen werden, das Abschiebungsverfahren nicht zügig genug betrieben zu haben.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli\n2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 - std. Rspr.) und auch im Übrigen\nzulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch\ndie Anordnung und den Vollzug der Verlängerung der Abschiebungshaft in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt worden.\n\n5 1. Die Haftverlängerung hätte schon deshalb nicht angeordnet werden\ndürfen, weil es an einer ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Beteiligte\nzu 2 fehlte.\n\n6 a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der Antrag der Beteiligten\nzu 2 nicht den Anforderungen an die Begründung der erforderlichen Dauer der\nFreiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und der Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) genügte. Diese Vorschriften\nüber die Begründung für den erstmaligen Haftantrag gelten nach § 425 Abs. 3\nFamFG für den Antrag auf eine Verlängerung der Haft entsprechend.\n\n7 Zur Begründung der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und der\nDurchführbarkeit der Abschiebung bedarf es auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, bezogener Ausführungen. Anzugeben ist, ob und\ninnerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nRn. 13, vom 4. Januar 2012 - V ZB 284/11, Rn. 6 und vom 9. Februar 2012\n- V ZB 305/10, Rn. 15, alle in juris). Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 verhielt\nsich jedoch nur dazu, dass der Betroffene - nachdem die Russische Föderation\neine Rücknahme abgelehnt hatte - nach Georgien abgeschoben werden sollte.\nAngaben, ob und innerhalb welcher Zeit Abschiebungen nach Georgien auf der\n\nGrundlage des einschlägigen bilateralen Rückübernahmeabkommens vom\n4. November 2007 (BGBl. II S. 1962) üblicherweise vollzogen werden, fehlten.\n\n8 b) Eine richterliche Haftanordnung auf der Grundlage eines Haftantrags,\nder nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen nach § 417 Abs. 2\nFamFG entspricht, verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht\n(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), da die Antragstellung nach § 417 FamFG eine Verfahrensgarantie darstellt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (Senat,\nBeschluss vom 20. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509 Rn. 19).\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht zudem eine Verletzung des\n§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF geltend. Das Beschwerdegericht durfte nicht\ndie Prognose über eine Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb von drei\nMonaten deshalb für entbehrlich halten, weil jedenfalls die Voraussetzungen für\neine Haftverlängerung nach § 62 Abs. 3 AufenthG aF wegen der Notwendigkeit\nder Beschaffung von Passersatzpapieren und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen vorlagen. Der Senat hat in seiner Entscheidung über\ndie Aussetzung des Vollzugs der nochmals verlängerten Sicherungshaft (Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6, juris) bereits ausgeführt, dass\ndie eine Haftverlängerung rechtfertigenden Gründe erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Betroffene überhaupt in Abschiebungshaft genommen werden\ndurfte. Hierfür bedarf es jedoch einer Prognose des Haftrichters nach § 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG aF, dass Abschiebungen in den von der Behörde angegebenen Zielstaat (Georgien) innerhalb der Drei-Monats-Frist vollzogen werden können.\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74\nAbs. 7 FamFG abgesehen.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es\nbilligem Ermessen, das Saarland zur Erstattung der notwendigen Auslagen des\nBetroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus\n§ 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2011 - 7 XIV 6/11 -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.03.2011 - 5 T 87/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-03/v-zb-84-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-03/v-zb-84-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.299609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-03/v-zb-84-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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