{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-05-02_V_ZB_79_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-05-02","aktenzeichen":"V ZB 79/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 79/12\nvom\n\n2. Mai 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom\n5. März 2012 gegen die Betroffene angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom\n13. April 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen\nausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, nach eigenen Angaben ghanaische Staatsangehörige,\nreiste am 5. März 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Sie war\nim Besitz eines deutschen Reisepasses, der für eine andere Person ausgestellt\nwar. Einen gültigen Reisepass oder einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel\nkonnte sie nicht vorlegen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Abschiebung der\nBetroffenen nach Ghana.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. März 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis zum Ablauf des 4. Juni 2012 angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens stellte die Betroffene einen Asylantrag, der durch Bescheid des\n\nBundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dagegen erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht, verbunden\nmit einem Eilantrag. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen, ohne sie erneut anzuhören. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der sie zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der aufrechterhaltenen Haft erreichen will.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben.\nIm Hinblick auf die kurze Zeit zurückliegende richterliche Anhörung habe das\nBeschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen Abstand genommen, da eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei.\n\nIII.\n\n4 Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet.\n\n5 Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der\nVollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält es\nsich hier.\n\n6 1. Mit Recht rügt die Betroffene, dass sie in der Beschwerdeinstanz nicht\nerneut angehört worden ist. Die persönliche Anhörung ist nach § 68 Abs. 3\nSatz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255\nRn. 14). Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG\nnur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10,\nFGPrax 2010, 261 Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ\n184, 323, 329 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax\n2010, 163). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.\n\n7 a) Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemacht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der Abschiebung entziehen wolle, zumal sie schon am Flughafen um Asyl nachgesucht habe. Zudem hat sie nach der Haftanordnung einen Asylantrag gestellt. Damit\nhatten sich seit dem Erlass der Haftanordnung neue entscheidungserhebliche\nUmstände ergeben, die einem Absehen von der persönlichen Anhörung entgegenstanden. Denn der ernsthafte Wille eines Betroffenen, ein Asylverfahren\ndurchzuführen, ist in die Beurteilung, ob er ohne die Freiheitsentziehung untertauchen wird, grundsätzlich einzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom\n21. Oktober 2010 - V ZB 176/10, juris Rn. 11). Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und die Glaubwürdigkeit der Betroffenen konnte nur durch eine persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht beurteilt werden (vgl. Senat,\nBeschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom\n4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).\n\n8 b) Die erneute persönliche Anhörung war nicht deswegen entbehrlich,\nweil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen\nhatte. Denn gegen diese Entscheidung hat die Betroffene um Rechtsschutz\ndurch eine Klage und einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht nachgesucht.\n\n9 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 05.03.2012 - 6 XIV 17/12 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 13.04.2012 - 63 T 967/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-02/v-zb-79-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-02/v-zb-79-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.188868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-02/v-zb-79-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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