{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-03-30","aktenzeichen":"V ZB 196/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 196/11\nvom\n\n30. März 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Juli 2011 und\nder Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg\nvom 11. August 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Stadt Duisburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im\nApril 2004 bestandskräftig abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen.\n\nEine für den 12. August 2010 geplante Abschiebung scheiterte, da er nicht erschienen war und auch an seinem Wohnort nicht angetroffen werden konnte.\nAnlässlich einer Vorsprache gemeinsam mit seinem Verfahrensbevollmächtigten bei der beteiligten Behörde am 29. Juli 2011 wurde er festgenommen. An\ndemselben Tag hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis\nlängstens 26. August 2011 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Am 26. August 2011 wurde der Betroffene nach Nigeria abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die\nFeststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in\nseinen Rechten verletzt worden ist.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 2,\nNr. 3 und Nr. 5 AufenthG aF. Die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei kein Abschiebungshindernis. Die Haftanordnung\nsei auch verhältnismäßig, da sie die Dauer von drei Monaten nicht überschreite.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts als auch die des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n4 1. Die Anordnung der Sicherungshaft und die Beschwerdeentscheidung\nwaren rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der\n\nnach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt.\n\n5 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig\nist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 mwN).\n\n6 b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp\ngehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte\ndes Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, aaO). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das\nLand bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben\nwerden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem\nZeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f.,\njuris).\n\n7 c) Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der\nHaftantrag nicht. Er beschränkt sich auf den nicht näher konkretisierten Hinweis, dass \"nach Auskunft der ZFA B. \" die Abschiebung innerhalb von\nzwei Wochen möglich sei. Auf welcher Grundlage die Einschätzung der - ohne\nnähere Erläuterung - als \"ZFA\" bezeichneten Behörde beruht, wird nicht dargestellt. Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der\nHaftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte. Hinzukommt, dass die beteiligte Behörde Haft für vier Wochen beantragt hat, ohne\ndarzulegen, warum entgegen der gestellten Prognose ein doppelt so langer\nHaftzeitraum erforderlich ist.\n\n8 d) Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb von vier\nWochen und damit innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar hat der Senat für eine fehlende richterliche Prognose im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4\nAufenthG entschieden, dass aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen\nInhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden\nkann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt (Senat,\nBeschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Dies\ngilt aber nicht in gleichem Maß für einen unzulässigen Haftantrag. Ein solcher\nwird durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig (Senat,\nBeschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, Rn. 10, juris).\n\n9 2. Die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung sind auch deshalb rechtswidrig, weil dem Betroffenen der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht mitgeteilt worden ist. Die Bekanntgabe des Haftantrags gemäß § 23\nAbs. 2 FamFG ist Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen\nGehörs. Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass dem Betroffenen\nder Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt wor-\n\nden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010- V ZB 222/09, BGHZ 184,\n323, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257,\nRn. 8 f.). Festgehalten ist lediglich, dass er mit dem Gegenstand der Verhandlung bekannt gemacht worden sei. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Dass der\nHaftantrag seinem Verfahrensbevollmächtigten zugänglich gemacht wurde,\nlässt sich weder dem Anhörungsprotokoll noch der Verfahrensakte entnehmen.\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1,\n§ 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK\nentspricht es billigem Ermessen, die Stadt Duisburg zur Erstattung der zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10,\n\nRn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2\nKostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger RiBGH Dr. Lemke ist infolge Schmidt-Räntsch\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nKarlsruhe, den 2. April 2012\nDer Vorsitzende\nKrüger\n\nRinBGH Dr. Brückner ist infolge Weinland\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nKarlsruhe, den 2. April 2012\nDer Vorsitzende\nKrüger\n\nVorinstanzen:\nAG Duisburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 11a XIV 31/11 -B- -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 14 T 6/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-30/v-zb-196-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-30/v-zb-196-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.009525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-30/v-zb-196-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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