{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-02-14_V_ZB_4_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-14","aktenzeichen":"V ZB 4/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 4/12\n\nvom\n\n14. Februar 2012\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom\n13. Dezember 2011 angeordneten und mit Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 15. Dezember 2011 aufrechterhaltenen\nSicherungshaft wird einstweilen eingestellt.\n\nGründe:\n\n1 Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthafte\nAussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11,\nInfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, da die Haftanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\n2 1. Die Haftanordnung erscheint bereits deshalb rechtswidrig, weil sich\nweder aus der Akte noch aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen\nergibt, dass diesem der Haftantrag der Beteiligten zu 2 vor dem Anhörungstermin ausgehändigt worden ist. Die Bekanntgabe des Haftantrags ist jedoch notwendige Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs,\nda andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene nicht in\nder Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der Behörde zu äußern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 9).\n\n3 2. Dem Haftantrag fehlten zudem die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4\nFamFG vorgeschriebenen Angaben über die erforderliche Dauer der Haft bis\nzur Zurückschiebung des Betroffenen. Allgemeine Angaben, welche Maßnahmen zur Durchführung der Zurückschiebung möglicherweise in Betracht kommen könnten, genügen nicht. Die Begründung der Erforderlichkeit der Dauer\nder beantragten Freiheitsentziehung muss vielmehr auf die Maßnahmen für die\nZurückschiebung des Ausländers bezogen sein und Ausführungen dazu enthalten, dass und in welchen Zeiträumen Zurückschiebungen in die im konkreten\nFall in Betracht kommenden Zielstaaten üblicherweise möglich sind (vgl. Senat,\nBeschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13, juris). Soweit Rückübernahmeabkommen mit diesen Staaten bestehen (hier die Abkommen der\nBundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich vom 16. Dezember\n1997, BGBl. II 1998, 80, und der Republik Kosovo vom 21. April 2010, BGBl. II\n259), sind die für die Erledigung der Ersuchen um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum in dem Haftantrag darzustellen. Das alles ist hier nicht geschehen.\n\n4 3. Schließlich ist das Verfassungsgebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt worden, dass das Beschwerdegericht bereits zwei Tage nach der Haftanordnung über die noch im Termin\nvor dem Amtsgericht, unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung erhobene\nBeschwerde entschieden hat, ohne eine für die Begründung des Rechtsmittels\nangemessene Zeit zuzuwarten. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht mit dieser Verfahrensweise dem Betroffenen faktisch die Möglichkeit genommen habe, sein Rechtsmittel zu begründen, weil der ebenfalls\nzwei Tage nach der Inhaftierung für ihn tätig gewordene Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren nichts mehr bewirken konnte.\n\n5\n\nMaßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gericht muss bei der Anwendung des\nRechts ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 2.Juni 2010 - 1 BvR 448/06, Rn. 15, juris).\n\n6 Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde\nschon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn\neine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung\ndes Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist. Auch wenn sich ein\nanwaltlich nicht vertretener Betroffene nicht ausdrücklich die Begründung seiner\nBeschwerde vorbehalten hat (zur Wartepflicht des Gerichts in diesen Fällen:\nBVerfG, NJW 2009, 1582, 1583), darf das Beschwerdegericht das Rechtsmittel\nerst dann zurückweisen, wenn eine von ihm gesetzte Frist für die Begründung\n\nverstrichen ist oder es eine für dessen Begründung angemessene Zeit zugewartet hat. Das war hier nicht der Fall.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Neu-Ulm, Entscheidung vom 13.12.2011 - XIV 13/11 -\nLG Memmingen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 42 T 1942/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-14/v-zb-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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