{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-02-13_V_ZB_46_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-13","aktenzeichen":"V ZB 46/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 46/11\nvom\n\n13. Februar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer\ndes Landgerichts Göttingen vom 31. Januar 2011 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und reiste im\nJahr 1993 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,\ndie am 29. Oktober 1999 mit sofortiger Wirkung widerrufen wurde. Verbunden\nmit dem Widerruf waren die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der\nAbschiebung nach Sierra Leone. Zwischen dem 15. Dezember 1999 und dem\n29. Dezember 2010 wurde gegen den Betroffenen mehrmals, insgesamt über\n14 Monate, Sicherungshaft vollstreckt. Hiervon nicht betroffen war der Zeitraum\nzwischen dem 7. Oktober 2005 und dem 27. April 2010, in dem der Aufenthalt\n\ndes Betroffenen aufgrund zahlreicher Asylanträge und verwaltungsgerichtlicher\nVerfahren geduldet war. Zuletzt befand sich der Betroffene zwischen dem\n27. April 2010 und dem 7. Mai 2010 sowie zwischen dem 9. November 2010\nund dem 29. Dezember 2010 in Sicherungshaft. Am 30. Dezember 2010 wurde\ner anlässlich einer Vorsprache in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde\nfestgenommen.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 auf Antrag\nder Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen abermals die Haft zur Sicherung der\nAbschiebung bis zum 3. Januar 2011 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen, mit der er nach seiner Abschiebung am 3. Januar 2011 die Feststellung beantragt hat, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen\nRechten verletzt habe, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei aufgrund des im Jahr\n1999 bestandskräftig widerrufenen Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig\ngewesen. Die nachfolgenden Asylanträge, verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nund erteilten Duldungen nach § 60a AufenthG hätten kein Aufenthaltsrecht begründet. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF sei erfüllt gewesen. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit und\naufgrund seines Fluchtversuchs bei der Festnahme in der Ausländerbehörde\nam 30. Dezember 2010 habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich\nder Abschiebung entziehen werde. Die angeordnete Haft sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Zwar seien gegen den Betroffenen im Zeitpunkt der\nHaftanordnung insgesamt über 14 Monate Sicherungshaft vollstreckt gewesen.\n\nDie Haftzeiträume bis einschließlich Mai 2010 seien jedoch nicht zu berücksichtigen, da eine Zäsur zwischen den Haftabschnitten eingetreten sei. Schließlich sei auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF gegeben gewesen. Die danach auf höchstens zwei Wochen begrenzte Sicherungshaft könne auch im Anschluss an eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1\nAufenthG aF angeordnet werden.\n\nIII.\n\n4 Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n5 1. Die ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) ist zulässig\n(§ 71 FamFG), aber unbegründet.\n\n6 2. Gegenstand des Feststellungsantrags ist die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2010 angeordnete sogenannte kleine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF. Sie setzt nicht nur voraus, dass - wie\nhier - die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung\ndurchgeführt werden kann. Vielmehr hat der Tatrichter im Rahmen seiner\nAmtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG auch auf den Einzelfall bezogene\nTatsachen festzustellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird\n(Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, Umdruck S. 3 f., zur\nVeröffentlichung vorgesehen).\n\n7 a) Daran gemessen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts\nrechtsfehlerfrei.\n\n8 aa) Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände,\ninsbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die\nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen,\ndass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer\nWeise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni\n2011 - V ZB 40/11, Rn. 6, juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011,\n27, 28; vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris). Bei dem von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Verhalten des Betroffenen, nämlich\ndie mehrfachen, der Ausländerbehörde trotz entsprechenden Belehrungen nicht\nmitgeteilten Wechsel seines Aufenthaltsortes und die damit einhergehende\nNichterreichbarkeit des Betroffenen sowie dessen Fluchtversuch bei der am\n30. Dezember 2010 erfolgten Festnahme, kann es sich um solche Umstände\nhandeln.\n\n9 bb) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat,\nBeschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 7, juris; vom 22. Juli 2010\n- V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00,\nFGPrax 2000, 130). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht\nwerden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass\neine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschlüsse vom\n30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 7, juris; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00,\nFGPrax 2000, 130). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der\n\nBeschwerde, der Betroffene habe freiwillig bei der Ausländerbehörde vorgesprochen - mit einer von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmenden Argumentation zu einer für den Betroffenen negativen Einschätzung gelangt. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, die von dem Beschwerdegericht als\nZeugin angehörte Mitarbeiterin der Ausländerbehörde sei in ihren Aussagen\nhinsichtlich der von dem Betroffenen bei seiner Festnahme ausgehenden Gewaltanwendung nicht konstant gewesen und die Mitarbeiterin damit insgesamt\nnicht glaubwürdig, greift sie die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts an,\nohne indes einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Denn das Beschwerdegericht hat\nseine Entscheidung auf die von der Zeugin bekundeten Umstände nicht gestützt. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin stellte sich damit nicht. Dass\nder Betroffene - wie von der Zeugin bekundet und von dem Beschwerdegericht\nfestgestellt - der Zeugin gegenüber erklärt hat, nicht freiwillig in sein Heimatland\nzurückkehren zu wollen, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Und dass\ndie Zeugin bekundet hat, der Betroffene habe sich der Verhaftung durch Flucht\nentziehen wollen, sieht das Beschwerdegericht durch das polizeiliche Protokoll\nbestätigt.\n\n10 cc) Die Beschwerdeentscheidung lässt damit die maßgeblichen Gründe\nfür die Ermessensausübung erkennen, die bei der Anordnung der kleinen Sicherungshaft notwendig ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB\n221/11, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München,\nFGPrax 2010, 51; KG FGPrax 2009, 86, 87; OLG Frankfurt, Beschluss vom\n12. Februar 2008 - 20 W 42/08 Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007,\n111; OLG Hamm, InfAuslR 2007, 159, 160; OLG Köln, InfAuslR 2006, 414;\nOLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91). Sie hat unter\nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf den\nEingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem\n\nZweck der gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine zügige Durchsetzung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern\n(OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm,\nFGPrax 2005, 90, 91). Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB\n165/10, NJW 2011, 925, Rn. 13; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 72 Rn. 8).\nSolche Fehler sind hier nicht ersichtlich.\n\n11 dd) Das Beschwerdegericht war durch den Eintritt der Erledigung der\nHauptsache auch nicht daran gehindert, im Feststellungsverfahren nach § 62\nAbs. 1 FamFG die von dem Amtsgericht unterlassene Ermessensausübung\nnachzuholen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Verfahren\neiner zulässigen Beschwerde nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht hat danach die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts\nwegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 16. November 2011\n- XII ZB 6/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10,\nFGPrax 2011, 78, Rn. 8). Es kann deshalb auch von der Vorinstanz unterlassene oder fehlerhafte Ermessensentscheidungen selbst treffen (BayObLG, NJW-RR 1990, 202; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rn. 93). Dies gilt ebenso\nim Feststellungsverfahren nach § 62 Abs. 1 FamFG, dessen Gegenstand allein\ndie Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ist (OLG Hamm, FGPrax 2004, 53, 54).\nDas Beschwerdegericht muss in diesen Fällen nicht nur bezogen auf den Sachverhalt, der Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung war, die Voraussetzungen der Haftanordnung unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen (OLG Hamm FGPrax 2004, 53, 54), sondern auch die weiteren nach § 26 FamFG erforderlichen Feststellungen treffen (Senat, Beschluss\n\nvom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, Rn. 19, juris). Das Beschwerdegericht durfte\ndeshalb die für die Anordnung der kleinen Sicherungshaft erforderlichen Ermessenserwägungen aufgrund des bei Erledigung der Hauptsache feststehenden Sachverhalts selbst vornehmen (OLG Hamm, FGPrax 2004, 53, 54; aA\nOLG Köln InfAuslR 2006, 414 f.).\n\n12 b) Die Haftanordnung hält der Nachprüfung auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF stand. Danach ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu\nvertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese Regelung lässt erkennen, dass im Regelfall die\nDauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber\nhinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen\nwerden darf (Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10 Rn. 5, juris,\ninsoweit nicht abgedruckt in NJW 2011, 3450; vom 25. März 2010 - V ZA 9/10,\nNVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19).\n\n13 aa) Durch die Haftanordnung vom 30. Dezember 2010 ist eine Haftdauer\nvon drei Monaten nicht überschritten. Zwar waren gegen den Betroffenen bis zu\ndiesem Zeitpunkt insgesamt bereits mehr als 14 Monate Sicherungshaft vollstreckt worden. Jedenfalls die bis zum Jahre 2005 betroffenen Haftzeiträume\nbleiben aber bei der Berechnung der Gesamtdauer der Sicherungshaft im Zeitpunkt der Haftanordnung vom 30. Dezember 2010 unberücksichtigt. Frühere\nHaftzeiten sind grundsätzlich dann in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit\neinzubeziehen, wenn diese zur Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen (OLGR München\n2009, 754, 755; OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41; OLG Naumburg, Beschluss\nvom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06 Rn. 17, juris; KG, FGPrax 2000, 84). Et-\n\nwas anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Lücken zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist (OLGR München 2009, 754, 755; OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2006\n- 6 Wx 17/06, Rn. 17, juris; OLG München, FGPrax 2003, 233, 234; BayObLGR\n2003, 350; KG, FGPrax 2000, 84; OLG Schleswig, FGPrax 1996, 38, 39). Von\neiner solchen Zäsur ist auszugehen, wenn zwischen den Haftzeiträumen eine\nLücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. OLG Celle, FGPrax 2007, 40,\n41) oder der Aufenthalt eines Betroffenen über einen mehrjährigen Zeitraum\ngeduldet war (vgl. OLGR München 2009, 754, 755; OLG Naumburg, Beschluss\nvom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06, Rn. 17, juris; BayObLGR 2003, 350).\n\n14 So verhält es sich hier. Gegen den Betroffenen wurde jedenfalls über\nden Zeitraum von viereinhalb Jahren (zwischen Anfang Oktober 2005 und Ende\nApril 2010) keine Sicherungshaft vollstreckt. Zudem war sein Aufenthalt in dieser Zeit geduldet. Die Duldung nach § 60a AufenthG hat dem Betroffenen zwar\nkein Recht zum Aufenthalt gegeben und seine Pflicht zur Ausreise unberührt\ngelassen; sie war aber ein befristeter Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene Durchsetzung der Ausreisepflicht (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010\n- V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 13).\n\n15 bb) Aufgrund vorstehender Grundsätze erscheint es allerdings zweifelhaft, eine Zäsur - wie sie das Beschwerdegericht angenommen hat - auch im\nHinblick auf die zwischen der Haftentlassung des Betroffenen am 7. Mai 2010\nund der Haftanordnung vom 9. November 2010 entstandene Lücke zu bejahen.\nEiner abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch nicht. Denn die Gesamtdauer der im Jahre 2010 vollstreckten Sicherungshaft und der am\n30. Dezember 2010 angeordneten Sicherungshaft erreicht die Grenze von drei\nMonaten nicht.\n\nIV.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Göttingen, Entscheidung vom 30.12.2010 - 64 XIV 17/10 B -\nLG Göttingen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 11 T 1/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-13/v-zb-46-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-13/v-zb-46-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.457297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-13/v-zb-46-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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