{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-02-09_V_ZB_305_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-09","aktenzeichen":"V ZB 305/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 305/10\n\nvom\n\n9. Februar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Aufhebung\ndes Beschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom\n18. November 2010 festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 31. Juli 2010 und des Amtsgerichts Bingen vom\n8. September 2010, mit denen Vorbereitungs- und Abschiebungshaft für die Zeit vom 31. Juli 2010 bis zum 9. Dezember 2010 angeordnet worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Stadt Mainz zu ¾ und dem Land Rheinland-Pfalz zu ¼\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am 31. Juli\n2010 in einem Zug der Deutschen Bahn AG ohne Fahrausweis, ohne Ausweispapiere und ohne Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet angetroffen und anschließend durch Beamte der Bundespolizei festgenommen. Am gleichen Tag\nhat das Amtsgericht Mainz gegen den Betroffenen nach dessen persönlicher\nAnhörung unter Bezugnahme auf einen Antrag der Beteiligten zu 3 (örtliche Polizeibehörde) Haft zur Vorbereitung der Abschiebung und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Ausländerbehörde) hat das Amtsgericht\nBingen mit Beschluss vom 8. September 2010 nach persönlicher Anhörung des\nBetroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 9. Dezember 2010\nund die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.\n\n3 Der Betroffene hat gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen zwei Beschwerden mit den Anträgen eingelegt, die Verletzung seiner Rechte durch die\nAnordnung der Vorbereitungshaft nach deren Ablauf festzustellen, und den Beschluss über die Anordnung der Sicherungshaft aufzuheben. Das Landgericht\nhat die Beschwerden zurückgewiesen.\n\n4 Hiergegen wendet sich der am 22. Dezember 2010 nach Italien abgeschobene Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung\nder Entscheidung des Landgerichts die Feststellung der Rechtsverletzung\ndurch die Beschlüsse der Amtsgerichte beantragt.\n\nII.\n\n5 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der die Anordnung der\nVorbereitungshaft betreffende Feststellungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Beteiligte zu 3 sei für die Beantragung von Vorbereitungshaft\nzuständig und ihr Haftantrag wirksam gewesen, weil dieser schriftlich gestellt\nworden sei und eine den Erfordernissen des § 417 Abs. 2 FamFG genügende\nBegründung enthalten habe. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung von\nVorbereitungshaft hätten vorgelegen.\n\n6 Die zulässige Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft\nsei unbegründet. Es hätten Haftgründe vorgelegen, da der Betroffene unerlaubt\nin das Bundesgebiet eingereist sei und der begründete Verdacht bestanden\nhabe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Die Anordnung einer Abschiebungshaft für insgesamt vier Monate und eine Woche sei auch verhältnismäßig, da Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden dürfe.\n\nIII.\n\n7 1. Die Rechtsbeschwerde mit den Feststellungsanträgen nach § 62\nFamFG ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154, 155 Rn. 6\n- insoweit nicht in BGHZ 184, 323 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässig.\n\n8 2. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg, weil alle in dem Antrag\ngenannten Entscheidungen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht\n(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt haben.\n\n9 a) Die Anordnung von Vorbereitungshaft\n\n10 Diese Haftanordnung verletzte den Betroffenen schon deshalb in seinen\nRechten, weil es an einer ordnungsgemäßen Antragstellung der zuständigen\nVerwaltungsbehörde fehlte. Die Antragstellung nach § 417 FamFG stellt eine\nVerfahrensgarantie dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509\nRn. 19).\n\n11 aa) Hier kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 3 bei\ndem Amtsgericht überhaupt einen Haftantrag gestellt hat. Die Antragstellung\nder Behörde muss aktenkundig sein (Senatsbeschluss vom 20. April 2010\n- V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509 Rn. 17). Das ist der Fall, wenn die Verfahrensakten einen vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten oder die\nAntragstellung der Behörde sich aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen ergibt. Fehlt beides, ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der\nHaftanordnung durch den Haftrichter in den Rechtsmittelinstanzen regelmäßig\nselbst dann nicht möglich, wenn die Behörde in einem Rechtsbehelfsverfahren\nvorbringt, einen vollständigen Haftantrag gestellt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - V ZB 218/09, aaO).\n\n12 So ist es hier. Der in der Akte befindliche Haftantrag ist nicht unterschrieben worden; ihm fehlt die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Dies stünde allerdings der Wirksamkeit eines Antrags nicht entgegen, weil die Unterschrift\nunter den verfahrenseinleitenden Antrag in § 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG als Soll-Vorschrift ausgestaltet worden ist (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010\n- V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 42 Rn. 11). Es muss dann aber auf Grund\nanderer Umstände zweifelsfrei feststehen, dass es sich bei dem in der Akte befindlichen Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit\nWissen und Wollen der Behörde dem Haftrichter zugeleitet worden ist. Daran\nfehlt es, wenn der in der Verfahrensakte befindliche Haftantrag weder einen\nAusgangsstempel der Behörde noch einen Eingangsstempel des Gerichts trägt\n\nund auch nicht festgestellt werden kann, dass der Antrag mit dem Betroffenen\nim Beisein von Mitarbeitern der Behörde erörtert worden ist (zu einer solchen\nÜbernahme der Urheberschaft und Verantwortung für einen nicht unterschriebenen Haftantrag: Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10,\nFGPrax 2011, 41, 42 Rn. 12), weil nach dem Protokoll über die Anhörung des\nBetroffenen kein Vertreter der antragstellenden Behörde anwesend war.\n\n13 bb) Der Haftantrag genügte auch nicht den in § 417 Abs. 2 Satz 2\nFamFG gestellten inhaltlichen Anforderungen an die Begründung, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Antrags führt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2010\n- V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8 und vom 15. September 2011\n- V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 11). Nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3\nFamFG ist die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung zu begründen. Die Begründung muss sich an den Voraussetzungen der Vorschrift orientieren, die\nnach Ansicht der Behörde für die Anordnung der Freiheitsentziehung herangezogen werden soll (Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 417 Rn. 14). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt, da lediglich verschiedene Kästchen in einem\neine Mehrfachauswahl anbietenden Vordruck angekreuzt worden sind, mit dem\nsowohl Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 AufenthG aF (in der Fassung in der\nBekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162) als auch von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG aF beantragt werden kann.\n\n14 (1) Für eine Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 AufenthG aF fehlte es in\ndem Haftantrag an Ausführungen dazu, dass mit einer Ausweisungsverfügung\nder Ausländerbehörde, die mittels Abschiebung durchgesetzt werden soll, in\neinem Zeitraum von sechs Wochen zu rechnen war. Das ist deshalb notwendig,\nweil Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 AufenthG aF nur bei Vorliegen dieser\nVoraussetzungen angeordnet werden darf (vgl. BayObLGZ 1993, 378, 379;\n1998, 124, 125 und OLG München, OLGR 2006, 205). Hier war mit einer Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde angesichts des Umstands, dass der\n\nBetroffene schon wegen unerlaubter Einreise nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50), nicht zu rechnen.\n\n15 (2) Für einen Antrag auf Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG aF\nfehlte es an Darlegungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Hierzu sind auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, bezogene Ausführungen erforderlich. Anzugeben ist insbesondere, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober\n2011 - V ZB 311/10, Rn. 13, juris und vom 4. Januar 2012 - V ZB 284/11, Rn. 5,\njuris). Die Hinweise im Haftantrag über die Ausreisepflichtigkeit des Betroffenen\nauf Grund unerlaubter Einreise und auf eine Fluchtgefahr genügten diesen Anforderungen nicht. War die Beteiligte zu 3 (Polizeibehörde) infolge der nicht geklärten Staatsangehörigkeit des Betroffenen, der beim Aufgreifen über keine\nPapiere verfügte, und mangels eigener Erkenntnisse über die Durchführbarkeit\nvon Abschiebungen zu den für einen Haftantrag erforderlichen Angaben nicht in\nder Lage, wäre allenfalls ein - hier nicht gestellter - Antrag auf eine einstweilige\nAnordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG in Betracht gekommen, wenn dringende\nGründe für die Annahme bestanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung infolge Fluchtgefahr gegeben waren und ein\ndringendes Bedürfnis für eine sofortige Freiheitsentziehung vorlag.\n\n16 b) Die Anordnung von Abschiebungshaft\n\n17 Die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 8. September 2010 verletzte\nden Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten, weil es an einer den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genügenden Prognose fehlte.\n\n18 aa) Für die Anordnung von Sicherungshaft ist grundsätzlich nur Raum,\nwenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine\n\nAbschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann (Senatsbeschlüsse\nvom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 13 und vom\n27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 6, juris, mwN). Die Prognose muss sich\nauf alle in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660).\n\n19 bb) Die Feststellung des Amtsgerichts, Abschiebungshindernisse seien\nnicht ersichtlich, widerspricht dem Antrag der Beteiligten zu 2, die darin ausgeführt hat, dass sowohl eine Passersatzpapierbeschaffung als auch eine Abschiebung in das von dem Betroffenen genannte Heimatland Somalia derzeit\nnicht möglich seien und der Betroffene daher unverzüglich aus der Haft entlassen werden müsse, wenn es sich bei ihm um einen somalischen Staatsbürger\nhandeln sollte. Haft zur Sicherung der Abschiebung hätte daher nur dann angeordnet werden dürfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben hätte,\ndass die Angaben des Betroffenen zu seiner Nationalität falsch waren und eine\nAbschiebung in sein Heimatland innerhalb der 3 Monats-Frist möglich gewesen\nwäre. Das ist jedoch weder festgestellt noch ersichtlich.\n\n20 cc) Die Anordnung von Abschiebungshaft kam mithin nur zur Sicherung\neiner Überstellung nach Italien gemäß Art. 16 ff. Dublin II-Verordnung in Betracht, weil der Betroffene bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben\nhatte, bereits in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. Die darauf bezogene\nPrognose des Amtsgerichts, der Durchführbarkeit einer Rücküberstellung des\nBetroffenen innerhalb von drei Monaten stünden keine Bedenken entgegen, ist\njedoch schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil für die Berechnung dieser Frist der\nZeitpunkt der ersten Haftanordnung maßgebend ist (Senatsbeschluss vom\n30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 5, juris, mwN). Die nach § 62 Abs. 2 Satz 4\nAufenthG aF für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Abschiebung maßgebende Frist lief daher bereits vom Beginn der gegen den Betroffenen verhäng-\n\nten Vorbereitungshaft und nicht erst von der Anordnung der Sicherungshaft an,\nwas sich im Übrigen daraus ergibt, dass nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aF\neine Vorbereitungshaft auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen\nist.\n\n21 Die Prognose des Amtsgerichts beruhte zudem auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu dem\nVerfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte unter\nnormalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrichter darf sich dabei nicht\nauf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken. Soweit diese keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es ihm gemäß § 26\nFamFG nachzufragen (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10,\nRn. 6 und vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 6, beide in juris). Diesen\nAnforderungen genügt der Beschluss des Amtsgerichts offensichtlich nicht, weil\ner zu dem konkreten Verfahrensablauf bei einer Überstellung des Betroffenen\nnach Italien keine Feststellungen enthält. Eine Nachfrage seitens des Amtsgerichts, ob und welche Schritte die Beteiligte zu 2 insoweit bereits unternommen\nhatte und welche Zeit ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren nach Italien gemäß Art. 16 ff. Dublin II-Verordnung üblicherweise in Anspruch nimmt, ist\nnicht erfolgt.\n\n22 c) Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts\n\n23 Auch die Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Rechtsmittel\ngegen die Anordnungen von Vorbereitungshaft und von Abschiebungshaft sind\nrechtsfehlerhaft und haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n24 aa) Dem auf die Anordnung der Vorbereitungshaft bezogenen Feststellungsantrag des Betroffenen hätte das Beschwerdegericht schon deshalb stattgeben müssen, weil es insoweit (siehe oben unter a) an einem zulässigen\nHaftantrag der Beteiligten zu 3 fehlte.\n\n25 bb) Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen\nden die Sicherungshaft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.\n\n(1) Das Beschwerdegericht hat nicht erkannt, dass die Haftanordnung\n26\ndes Amtsgerichts auf einer fehlerhaften, weil nicht auf konkrete Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF beruhte\n(siehe oben b). Der Fehler ist auch nicht durch eine in der Beschwerdeinstanz\nmögliche Nachholung der Prognose (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2010\n- V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 14) behoben worden; das Beschwerdegericht hat keine auf den Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung bezogene Feststellungen dazu getroffen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten (gerechnet von der ersten Anordnung der Haft) möglich erschien (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - V ZB 311/10, Rn. 8, juris). Dieser Mangel kann\n- nachdem der Betroffene abgeschoben worden ist - auch nicht mehr behoben\nwerden, weil dem Betroffenen nicht mehr das rechtliche Gehör gewährt werden\nkann.\n\n27 (2) Die Anordnung von Abschiebungshaft für einen Zeitraum von vier\nMonaten und einer Woche war auch nicht - wie das Beschwerdegericht meint -\ndeshalb zulässig, weil nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aF Sicherungshaft bis\nzu sechs Monaten angeordnet werden kann. Das ist lediglich die für die Haftanordnung höchstzulässige Frist (vgl. BayObLG InfAuslR 2000, 453, 454), deren\nAusschöpfung aber nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden\nkann. § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF lässt vielmehr erkennen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363; Beschluss\nvom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Eine über\ndiesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus\n\nvon dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr\nals drei Monaten durchgeführt werden kann. An solchen Gründen fehlt es hier.\n\n28 Eine über drei Monate hinausgehende Haftanordnung war nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Betroffene bei seiner Festnahme keine Ausweispapiere besaß. Zwar ist eine über drei Monate hinausgehende Haftanordnung zulässig, wenn die Passersatzpapierbeschaffung regelmäßig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, und der Ausländer, der über keine Ausweispapiere verfügt, bei der Passersatzpapierbeschaffung nicht mitwirkt. Der Ausländer hat\ndann diejenigen Verzögerungen zu vertreten, die dadurch entstehen, dass die\nBehörden seines Heimatstaats um die Feststellung seiner Identität und um die\nErteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss\nvom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 20). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie es die Beteiligte zu 2 in ihrem Haftantrag selbst\nausgeführt hat - die Beschaffung von Passersatzpapieren und die Abschiebung\ndes Ausländers in seinen Heimatstaat (Somalia) auf unabsehbare Zeit nicht\nmöglich sind. Abschiebungshindernisse, die auf einen Bürgerkrieg und auf den\nZusammenbruch der zentralen Regierungsgewalt in seinem Heimatland zurückzuführen sind, hat der Ausländer nicht zu vertreten.\n\n29 Dass die Verzögerungen bei der Rücküberstellung nach Italien auf einem\nvon dem Betroffenen zu vertretenden Umstand beruht hätten, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Das Fehlen von Ausweispapieren stand einer Überstellung nach Italien gemäß Art. 16 ff. Dublin II-Verordnung nicht entgegen, da der\nAusländer dafür kein gültiges Ausweispapier besitzen muss. Nach Art. 7 Abs. 2\nder Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.\n1560/2003 vom 2. September 2003, ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3)\nist hierfür ein Passierschein (Laissez-passer nach Anhang IV der Verordnung)\nausreichend. Andere vom Betroffenen zu vertretende Umstände dafür, dass\ndieser erst nach fast fünf Monaten Abschiebungshaft nach Italien überstellt\n\nworden ist, sind nicht zu erkennen. Die Beteiligte zu 2 hat keine Gründe dafür\nvorgetragen, warum sie erst über einen Monat nach der Inhaftierung des Betroffenen eine Abfrage nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Errichtung von \"Eurodac\" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der\neffektiven Anwendung des Dubliner-Übereinkommens, ABl. L 316 vom\n15. Dezember 2000, S. 1) veranlasst und auch danach mit der Durchführung\neines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens nach Italien gemäß Art. 16\nff. Dublin II-Verordnung lange Zeit zugewartet hat, obwohl der Betroffene bereits bei der Vernehmung anlässlich seiner Festnahme (wie auch bei allen weiteren Anhörungen) angegeben hat, im November 2008 auf dem Seeweg über\ndas Mittelmeer in Europa (auf der Insel Lampedusa) angekommen zu sein.\nDass der Betroffene im Rahmen seiner ersten Anhörung nicht angegeben hat,\nin Italien auch einen Asylantrag gestellt zu haben, stand einer Eurodac-Abfrage\nnicht entgegen, da diese gerade einer solchen Überprüfung dient (Art. 11\nAbs. 1 Satz 1 Eurodac-Verordnung).\n\nIV.\n\n30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c\nAbs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c\nAbs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Land Rheinland-Pfalz\nund der Stadt Mainz, als denjenigen Körperschaften, denen die beteiligten Behörden angehören (vgl. § 430 FamFG) zur Erstattung der zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Mainz, Entscheidung vom 31.07.2010 - 409 XIV 19/10.B -\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 08.09.2010 - 10 XIV 35/10.B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 18.11.2010 - 8 T 136/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-09/v-zb-305-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":11},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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