{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-01-31_V_ZB_127_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-31","aktenzeichen":"V ZB 127/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 127/11\nvom\n\n31. Januar 2012\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Mai\n2011 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er hielt sich zwischen\n2008 und 2010 in Norwegen auf und stellte dort einen Asylantrag. Im März\n2010 kehrte er nach Ägypten zurück, von wo aus er Anfang des Jahres 2011\n\nmit Hilfe eines Schleusers wieder ausreiste. Nachdem er über verschiedene\neuropäische Länder nach Frankreich gelangt war, reiste er von dort ohne Pass\nund ohne Visum nach Deutschland ein und wurde am 5. Februar 2011 in Saarbrücken von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n6. Februar 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Norwegen bis längstens 5. Mai 2011 angeordnet. Die Beschwerde\ndes Betroffenen, mit der er nach seiner Haftentlassung am 9. März 2011 die\nFeststellung beantragt hat, dass ihn die Haftanordnung und ihr Vollzug in seinen Rechten verletzt haben, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen\nwendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte\nzu 2 beantragt.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Der von ihm aus der Sicherungshaft heraus gestellte Asylantrag stehe der Haftanordnung nicht entgegen. Damit entfalle zwar der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG\naF, nicht aber der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF. Aufgrund der Umstände seiner Flucht aus Ägypten bestehe bei dem Betroffenen\ndie begründete Gefahr, dass er sich der Zurückschiebung entziehen wolle. Das\nnach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sei erteilt, da eine generelle Zustimmung vorliege. Die Beteiligte zu 2\nhabe auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.\n\nIII.\n\n4 Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Die ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 29. Juli 2010 - V ZB 29/09, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und\nauch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\nDie Haftanordnung und ihr Vollzug haben den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt.\n\n6 1. Das Amtsgericht durfte die Sicherungshaft nicht anordnen, weil es an\neinem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG gefehlt hat.\n\n7 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der\nHaftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nFGPrax 2010, 210, 211, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10,\nNVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 8). Die Begründung des Haftantrags muss auf\nden konkreten Fall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011\n- V ZB 311/10, Rn. 13, juris). Denn durch den Antrag soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für\ndie Entscheidung zugänglich gemacht und dem Betroffenen eine Grundlage für\nseine Verteidigung gegen den Haftantrag gegeben werden (Senat, Beschluss\n\nvom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13, juris). Die notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9).\n\n8 b) Diesen Anforderungen genügt der von der Beteiligten zu 2 gestellte\nHaftantrag nicht. Er enthält keine Tatsachen zu der notwendigen Dauer der beantragten Haft nach § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG. Die Erklärung, die beantragte Freiheitsentziehung sei zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich,\nweil der Betroffene ohne Vollzug der Haft im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten untertauchen werde, mag das Begründungserfordernis nach § 417 Abs.\n2 Satz 1 Nr. 3 FamFG erfüllen, weil die Beteiligte zu 2 auf diese Umstände den\nvon ihr in dem Haftantrag genannten Haftgrund der Entziehungsabsicht nach\n§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG stützt. Sie sagen aber nichts über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung in dem konkreten Fall innerhalb der beantragten Haftdauer aus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nRn. 13, juris). Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer\nder Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hätte treffen\nkönnen.\n\n9 2. Im Übrigen hat der Haftrichter eben diese Prognose nach § 62 Abs. 3\nSatz 4 AufenthG auch nicht angestellt.\n\n10 a) Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Zurückschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Prognose hierzu\nhat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände\nzu erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern\nkönnen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27,\n\n29, Rn. 22; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, Rn. 8 juris). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Amtsgerichts nicht.\n\n11 b) Dass die gebotene, aber unterlassene Prognose die Haft gerechtfertigt\nhätte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27,\n29, Rn. 24), kann hier im Hinblick auf die schon am 9. März 2011 erfolgte Haftentlassung nicht festgestellt werden. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei\nRückübernahmen nach der Dublin II-Verordnung [Verordnung (EG) Nr.\n343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, Abl. L 50/1 vom 25. Februar 2003]\nbei normalem Verfahrensgang davon auszugehen ist, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung\nwird erfolgen können, wenn festgestellt ist, dass der Mitgliedsstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 29. September 2010\n- V ZB 233/10, Rn. 13, juris; insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, 320). So\nliegt der Fall hier jedoch nicht. Feststellungen zur Rückübernahmeverpflichtung\nNorwegens nach der Dublin II-Verordnung fehlen.\n\n12 c) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den von der Behörde\nergriffenen Maßnahmen sind für die Beachtung des Beschleunigungsgebots,\nerforderlich. Sie ersetzen jedoch nicht die Prognose zur erforderlichen Dauer\nder Freiheitsentziehung.\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c\nAbs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.02.2011 - 7 XIV 13/11 -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.05.2011 - 5 T 104/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-31/v-zb-127-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-31/v-zb-127-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.193889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-31/v-zb-127-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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