{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-01-31_V_ZB_117_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-31","aktenzeichen":"V ZB 117/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 117/11\nvom\n\n31. Januar 2012\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 wird auf\nKosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, eine staatenlose palästinensische Volkszugehörige, kam\nam 30. Dezember 2010 mit dem Flugzeug aus Singapur am Flughafen Frankfurt am Main an und legte eine palästinensische ID-Karte vor, die nicht als Pass\noder Passersatz gilt. Sie wurde im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Den gegen die am 12. Januar 2011 erfolgte Zurückweisung ihres Asylantrags gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht am 28. Januar 2011 zurück. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht\n\nden Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände\ndes Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 27. April 2011 angeordnet.\nMit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung und von deren Vollzug beantragt, nachdem ihr am 7. März 2011 die Einreise gestattet worden war.\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung sie\ndie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, die materiellen Voraussetzungen des\n§ 15 Abs. 6 AufenthG seien erfüllt. Aufgrund der Angaben in dem Haftantrag sei\nim Zeitpunkt der Haftanordnung eine alsbaldige Abreise der Betroffenen zu erwarten gewesen. Die Beteiligte zu 2 habe bis zu der Einreise der Betroffenen\nauch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die amtsgerichtliche\nAnhörung der Betroffenen leide nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen sei nicht erreichbar gewesen, und die Betroffene habe zudem auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet.\n\nIII.\n\n3 Die statthafte (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 2,\njuris) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die amtsgerichtliche Anordnung und ihr Vollzug waren rechtmäßig.\n\n4\n\n1. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil ihre Anhörung vor dem Amtsgericht nicht im Beisein ihres Bevollmächtigten stattgefunden hat. Einem Verfahrensbevollmächtigten muss zwar die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (Senat, Beschluss vom\n25. Februar 2010 - V ZA 2/10, Rn. 10, juris). Das ist hier aber erfolgt. Das\nAmtsgericht hatte vergeblich versucht, den Bevollmächtigten telefonisch zu erreichen. Dessen Kanzlei ist freitagsnachmittags nicht besetzt, wie der automatischen Ansage des Anrufbeantworters zu entnehmen war. Angesichts dessen\nwar die sodann durchgeführte Anhörung nicht verfahrensfehlerhaft, zumal die\nBetroffene erklärt hatte, sich auch ohne Anwesenheit ihres Bevollmächtigten\näußern zu wollen.\n\n5 2. Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens zur\nSicherung der Abreise richtet sich nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Ob dabei die in\n§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vorgesehene Frist von\ndrei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten ist\n(vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 3, juris), kann hier\ndahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die\nrichterliche Anordnung den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung im\nSinne von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG gerecht (vgl. dazu Senat, Beschluss\nvom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22). In dem Antrag der\nbeteiligten Behörde ist dargelegt worden, dass der Vertreter der palästinensischen Generaldelegation bei der Vorstellung der Betroffenen am 27. Januar\n2011 deren Volkszugehörigkeit zweifelsfrei bestätigt und die Beschaffung von\nPassersatzpapieren innerhalb von zwei Monaten in Aussicht gestellt hatte. Die\nbeteiligte Behörde hat ausgeführt, dass es nach Beschaffung der Passersatzpapiere innerhalb einer Woche möglich sei, über den Grenzverbindungsbeamten in Kairo die Genehmigung der ägyptischen Behörden zur Verbringung der\nBetroffenen in den Gazastreifen über Kairo einzuholen. Auf diese Angaben hat\n\nsich das Amtsgericht bei seiner Anordnung ersichtlich gestützt, auch wenn es\nsie nicht im Einzelnen wiederholt hat. Aufgrund dieser detaillierten Angaben\nbestand kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß § 26 FamFG. Insbesondere an den Angaben des Vertreters der palästinensischen Generaldelegation\nmusste das Amtsgericht nicht zweifeln. Dass die palästinensische Generaldelegation entgegen diesen Angaben am 25. Februar 2011 mitteilen würde, der Antrag für einen Reisepass könne nur in Ramallah gestellt werden, die Einreise\nsei derzeit nicht möglich, und die Bearbeitungszeit betrage mindestens drei\nMonate, war im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung nicht vorhersehbar.\n\n6 3. Auch in der Zeit vom 25. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 war die\nMaßnahme rechtmäßig. Allerdings hat die Grenzbehörde die Zurückweisung\nauch im Falle des Transitaufenthalts ernstlich und gemäß dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 5, juris; Beschluss vom\n30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23). Diesen Anforderungen ist die beteiligte Behörde aber gerecht geworden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sie neben ihren Bemühungen, Passersatzpapiere zu beschaffen, versucht, die Rückführung nach Singapur zu erreichen.\nDies gelang zunächst nicht, weil die Reiseroute der Betroffenen nicht rekonstruiert werden konnte. Dass sie nach dem Scheitern der Zurückführung in den Gazastreifen versuchte, trotz der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu der\nReiseroute eine Rückführung nach Singapur über Singapur Airlines zu erreichen, war nicht von vornherein aussichtslos.\n\n7 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74\nAbs. 7 FamFG abgesehen.\n\nIV.\n\n8 1. Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\nist in Ermangelung der erforderlichen Erfolgsaussicht zurückzuweisen.\n\n9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2011 - 934 XIV 42/11 B -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2-28 T 17/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-31/v-zb-117-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-31/v-zb-117-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.163234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-31/v-zb-117-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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