{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-01-26_V_ZB_235_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-26","aktenzeichen":"V ZB 235/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 235/11\nvom\n\n26. Januar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt,\ndass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom\n27. September 2011 und der Beschluss des Landgerichts\nHamburg - Zivilkammer 29 - vom 18. Oktober 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt\nHamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit\nseiner Ehefrau mehrmals, zuletzt am 20. Februar 2011, in das Bundesgebiet\nein. Seinen unter Angabe eines falschen Namens gestellten Asylantrag wies\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. August\n2011 als unzulässig zurück und ordnete gleichzeitig die Abschiebung an. Die für\nden 27. September 2011 beabsichtigte Abschiebung nach Italien scheiterte,\nweil der Betroffene sich selbst eine Verletzung zugefügt hatte.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 27. September 2011 hat das Amtsgericht am selben Tag gegen den Betroffenen die Sicherungshaft bis zur Abschiebung, längstens bis zum 27. Oktober 2011, angeordnet.\n\n3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der\nRechtsbeschwerde will der Betroffene nach der am 20. Oktober 2011 erfolgten\nAbschiebung nach Italien die Feststellung erreichen, dass ihn die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe ein zulässiger\nHaftantrag zugrunde gelegen. Der Abschiebung habe kein fehlendes Einverständnis der Staatsanwaltschaften Hamburg und Hannover entgegengestanden. Denn das im Jahr 2010 von der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den\n\nBetroffenen eingeleitete Ermittlungsverfahren sei am 1. September 2011 an die\nStaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben worden, die das Verfahren mit einem\nbei ihr gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren verbunden und\nbeide Verfahren am 20. September 2011 eingestellt habe. Es habe der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vorgelegen. Der Betroffene habe sich der\nAbschiebung am 27. September 2011 durch Widerstand absichtlich entzogen\nund sei nicht bereit, seiner Ausreisepflicht nachzukommen.\n\nIII.\n\n5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die\nmit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und\nauch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene\ndurch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft\ndurch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist.\n\n6 1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n7 a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und\ndaher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der\nHaftantrag nur, wenn er den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Anforderungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris).\n\n8 b) Danach war der Haftantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil er entgegen der Regelung in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG keine Tatsachen zu\nder Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer\nenthielt. Zwar heißt es in dem Antrag, die Dauer der Haft berücksichtige, dass\nzunächst ein erneutes Rückübernahmeersuchen über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Italien gerichtet werden müsse sowie die Begleitbeamten über die Bundespolizeidirektion in Koblenz anzufordern seien, um dann die\nanschließenden Reisevorbereitungen zu treffen. Aber diese pauschalen Angaben genügen dem Begründungszwang nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit\nder Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in\nwelches der Betroffene abgeschoben werden soll; anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise\nmöglich sind (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13,\njuris). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai\n2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).\n\n9 c) Der Umstand, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Italien und\ndamit in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt war,\nmacht die Begründung der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer nicht entbehrlich. Selbst wenn - was naheliegend ist - die\nAbschiebung des Betroffenen entsprechend den Regelungen in der Verordnung\n(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1, nachfolgend: Dublin II-Verordnung)\ndurchgeführt werden sollte, enthielt der Haftantrag keine Ausführungen dazu,\ndass Italien zur Rückübernahme des Betroffenen nach dieser Verordnung ver-\n\npflichtet ist und für diesen Fall auch unter Berücksichtigung der Regelungen in\nArt. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 Rn. 13, juris, insoweit nicht\nabgedruckt in NVwZ 2011, 320) die Abschiebung des Betroffenen bis spätestens zum 27. Oktober 2011 möglich gewesen wäre.\n\n10 d) Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit\ndes Haftantrags nichts. Zwar hat der Senat für eine fehlende Prognose im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entschieden, dass aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR\n2011, 27, 29 Rn. 24). Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für den hier zu entscheidenden Fall. Ein unzulässiger Antrag wird durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig.\n\n11 2. Die beteiligte Behörde hat den Begründungsmangel auch nicht, was\nfür die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris), durch eine Nachholung geheilt. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.\n\nIV.\n\n12 Die Kostentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Freie und Hansestadt\nHamburg als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl.\n§ 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\n13 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\nin Verbindung mit § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 219g XIV 331/11 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 329 T 82/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/v-zb-235-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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