{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-19","aktenzeichen":"V ZB 70/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 70/11\nvom\n\n19. Januar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2011\nund der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin\nvom 3. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden dem Land Sachsen-Anhalt auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Juni 2003\nunter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Deutschland ein. Das Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und\nforderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die Entscheidung ist seit Juli 2005 bestandskräftig. Eine für den 19. Oktober 2010 geplante\nAbschiebung scheiterte. Am 26. Oktober 2010 reiste der Betroffene nach Belgi-\n\nen aus. Am 10. Januar 2011 wurde er nach Deutschland rücküberstellt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2\nAbschiebungshaft bis längstens 8. April 2011 angeordnet. Die Beschwerde hat\ndas Landgericht zurückgewiesen. Am 14. März 2011 ist der Betroffene abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung erreichen,\ndass ihn die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung\nrechtmäßig, denn die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG genannten\nHaftgründe hätten vorgelegen. Die Beteiligte zu 2 habe das Verfahren auch mit\ngrößtmöglicher Beschleunigung betrieben.\n\nIII.\n\n3 Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10,\nInfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Haftanordnung als auch die Beschwerdeentscheidung haben den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.\n\n4 Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts verletzen den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Beschluss\nvom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris).\n\n6 2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp\ngehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte\ndes Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf\ndas Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich\nsind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in\nwelchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nRn. 13 f., juris).\n\n7 3. Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung in die russische Föderation enthält er nicht. Unter\nBezugnahme auf ein Schreiben der zentralen Abschiebungsstelle wird lediglich\n\ndarauf hingewiesen, dass dem Betroffenen am 13. Oktober 2010 ein (nicht\nmehr gültiges) Passersatzpapier ausgestellt worden sei und eine einmal getroffene Entscheidung der russischen Behörden in der Regel zu einer sofortigen\nVerlängerung des Rückreisedokuments führe. Der Antrag verhält sich jedoch\nnicht dazu, wann die Beschaffung eines gültigen Passersatzpapieres in die\nWege geleitet werden wird, ob eine Abschiebung in die russische Föderation\nweitere Formalitäten erfordert und wie viel Zeit diese voraussichtlich beanspruchen werden. Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer\nder Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte.\n\n8 4. An der Unzulässigkeit des Haftantrags ändert auch der Umstand\nnichts, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten seit\nder Haftanordnung realisiert werden konnte. Der Mangel des Haftantrags kann\nnicht rückwirkend geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 27. Oktober\n2011 - V ZB 311/10, Rn. 11 mwN, juris).\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430\nFamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht\nes billigem Ermessen, das Land Sachsen-Anhalt zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu\n\nverpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Tiergarten, Entscheidung vom 10.01.2011 - 381 XIV 450/10 B -\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 84 T 21/11 B -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-19/v-zb-70-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-19/v-zb-70-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.918740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-19/v-zb-70-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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