{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-10-27","aktenzeichen":"V ZR 64/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 64/11\n\nvom\n\n27. Oktober 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin\nDr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n18. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die\ngerichtlichen Kosten 228.908,38 €, für die der Beklagten zu 2 zu\nerstattenden außergerichtlichen Kosten 49.953,22 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n2 1. Zu den Hauptanträgen (Feststellung und Grundbuchberichtigung):\n\n3 a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 ZPO).\n\n4 aa) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage,\nob die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB)\n\nauf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) Darlehensforderung gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung.\n\n5 (1) Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich bereits unmittelbar aus\nder Verweisungsnorm in § 1192 Abs. 1 BGB, nach der für die Grundschuld das\nHypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus\nergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt selbst ein, dass die entsprechende Anwendung des\n§ 1173 BGB auf eine Gesamtgrundschuld, wenn - wie hier - auf die gesicherte\nForderung gezahlt worden ist, von dem Recht der Grundschuld abweicht, dem\neine Akzessorietät fremd ist.\n\n6 (2) Die Rechtsfrage ist zudem von dem Bundesgerichtshof bereits mehrfach in diesem Sinne beantwortet worden.\n\n7 Die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift ist zwar auf die Gesamtgrundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt\nworden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht - durch Zahlung auf die Grundschuld - abgelöst worden ist (Senatsurteile vom 20. November 1970 - V ZR 68/68, WM 1970, 1516, 1517 und vom 28. Mai 1976 - V ZR\n208/75, NJW 1976, 2132, 2133).\n\n8 Hat der Darlehensschuldner (wie hier der Beklagte zu 1) dagegen auf\ndie gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abgelöst (§ 1142 BGB), sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt (§ 362 BGB).\nMit der Rückzahlung des Darlehens wird dann zwar der (schuldrechtliche)\nRückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig, der Schuldner erwirbt\ndadurch aber noch keine Rechte an der nach § 1192 Abs. 1 Halbs. 2 BGB\nnicht von dem Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld (Senatsurteil\nvom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; BGH, Urteile vom\n\n9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378 und vom 23. März 1993\n– XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919). In diesen Fällen ist § 1173 BGB nicht einschlägig.\n\n9 b) Danach ist die Klage mit den Hauptanträgen (Feststellung des Nichtbestehens der Grundschulden; Bewilligung der Löschung der Eintragungen im\nGrundbuch) - wenn auch mit einer fehlerhaften Begründung - im Ergebnis zu\nRecht abgewiesen worden. Die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde\nin Bezug auf die Abweisung der Hauptanträge aufgeworfenen Rechtsfragen\nstellen sich danach nicht mehr.\n\n10 2. Zu den Hilfs- und den Hilfshilfsanträgen (Abtretung der Grundschulden):\n\n11 a) Soweit auch bei den Hilfsanträgen der Antrag auf Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen fehlerhafter\nAnwendung des § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.\n\n12 b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).\n\n13 Eine Zulassung aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht, weil\ndie Hilfsanträge, die auf von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf (Rück-)Übertragung der Grundschulden und aus\nungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind.\n\n14 aa) Der Vollstreckungsschuldnerin stand gegen die Grundpfandgläubiger kein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden zu, den sie hätte abtreten\nkönnen. Die Bezugnahme der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87,\n\nNJW 1989, 1349, 1350) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen\nFall beide Eheleute Sicherungsgeber waren.\n\n15 Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. In der Regel wird nämlich vermutet, dass der (alleinige) Darlehensschuldner, der dem Gläubiger die Grundschuld durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der\nTilgung des Darlehens die Grundschuld wieder bekommen soll (BGH, Urteil\nvom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733; Senatsurteil\nvom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210, 211 Tz. 14). Abweichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Sicherungsvereinbarungen mit den Grundschuldgläubigern zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde\nnicht auf. Da der Beklagte zu 1 alleiniger Schuldner der durch die Grundschulden gesicherten Darlehen war, wäre somit nach dem Vorstehenden davon\nauszugehen, dass dieser gegenüber den Grundschuldgläubigern der alleinige\nInhaber der Rückübertragungsansprüche war. Die Abtretung der Rückübertragungsansprüche durch die Vollstreckungsgläubigerin an die Klägerin wäre ins\nLeere gegangen.\n\n16 bb) Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung wegen fehlerhafter Nichtanwendung des\n§ 816 Abs. 2 BGB aus. Da der Vollstreckungsschuldnerin - wie ausgeführt -\n(abzutretende) Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die\nGrundschuldgläubiger nicht zustanden, haben diese die Löschungsbewilligungen dem Beklagten zu 1 als dem alleinigen Berechtigten ausgehändigt und\n- später - an diesen abgetreten.\n\n17 cc) Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nII.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Lemke Stresemann\n\nCzub Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Trier, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 81/08 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2011 - 3 U 48/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/v-zr-64-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1173","ref_norm":"1173","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1142","ref_norm":"1142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/v-zr-64-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.262669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-27/v-zr-64-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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