{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-10-06_V_ZB_188_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-10-06","aktenzeichen":"V ZB 188/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 188/11\n\nvom\n\n6. Oktober 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\ndes Landgerichts Neuruppin vom 5. August 2011 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsbürger, reiste im März 2009\nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Juni 2009\nbestandskräftig abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Betroffene\nvollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Seit Juli\n2010 war der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt. Seine letzte bekannte\nWohnanschrift war in Prenzlau.\n\n2 Der Betroffene verfügt über keine Identitätspapiere. Die Beschaffung eines Passes scheiterte, weil die zuständigen Behörden die Ausstellung von\nHeimreisedokumenten wegen offensichtlich unvollständiger oder unrichtiger\nAngaben des Betroffenen verweigerten.\n\n3 Er wurde am 25. Juli 2011 in Oranienburg durch die Polizei festgenommen. An demselben Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die\nDauer von drei Monaten angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht\nmit Beschluss vom 5. August 2011 festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht den Betroffenen bis zum 1. August 2011 in\nseinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n4 Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, soweit er durch sie beschwert ist, die Aufhebung der\nHaftanordnung erreichen. Zugleich hat er die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 25. August 2011 zurückgewiesen.\n\nII.\n\n5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtswidrig, weil das Amtsgericht den Betroffenen nicht über seine Rechte nach Art. 36\nAbs. 1 Buchst. b WÜK belehrt hat. Jedoch hätten die formellen und materiellen\nVoraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft habe der Abschiebung des Betroffenen zugestimmt; er sei über seine Rechte nach dem Wiener\nÜbereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) belehrt worden; es\nliege der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor; der Betroffene\nsei vollziehbar ausreisepflichtig und seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, sondern seit Juli 2010 untergetaucht; zudem habe er in der Anhörung vor\n\ndem Beschwerdegericht erklärt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Es sei zu\nerwarten, dass der Betroffene nach seiner Teilnahme an einer Vorführungsrunde zur Feststellung seiner Identität zwischen dem 13. und 20. September 2011\nsowie unter Berücksichtigung der Regelungen in dem mit der Republik Vietnam\nvereinbarten Rückübernahmeabkommen mit einem Sammelflug am 18. Oktober 2011 abgeschoben werden könne.\n\nIII.\n\n6 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n7 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG).\n\n8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n9 a) Die Beteiligte zu 2 ist die für die Stellung des Haftantrags zuständige\nVerwaltungsbehörde (vgl. § 1 Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung\n- AAZV des Landes Brandenburg). Zudem bleibt diejenige Ausländerbehörde,\ndie für den dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig ist, für\ndiesen auch dann zuständig, wenn der Ausländer sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt, um sich einer angedrohten Abschiebung zu entziehen (Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156, 157 Rn. 13).\n\n10 b) Die Rüge des Betroffenen, das Beschwerdegericht habe die Haftanordnung nicht aufrechterhalten dürfen, weil das notwendige Einvernehmen der\nStaatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erstmals in dem Beschwerdeverfahren vorgelegen habe, bleibt ohne Erfolg.\n\n11 aa) Zutreffend ist, dass in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5\nFamFG dargelegt werden muss, dass die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en)\n\nallgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72\nAbs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst\noder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist; das Fehlen\nentsprechender Ausführungen ist dann schon ein Begründungsmangel, der zur\nUnzulässigkeit des Antrags führt (s. nur Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011\n- V ZB 226/10 Rn. 9, juris). Ob der Umstand, dass in dem Haftantrag ausgeführt\nist, das erforderliche Einvernehmen müsse noch eingeholt werden, die Unzulässigkeit zur Folge hat oder der Haftantrag in diesen Fällen unbegründet ist,\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lag das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft vor.\n\n12 bb) Unerheblich ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats die mit\nder Inhaftierung aufgrund eines unzulässigen Haftantrags einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11 Rn.\n11, juris; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10 Rn. 7, juris; Beschluss\nvom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, juris; Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19). Liegt nämlich im Zeitpunkt der\nBeschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor,\nkann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11 Rn. 11, juris;\nBeschluss vom 27. April 2011 - V ZB 71/11 Rn. 10, juris; Beschluss vom 29.\nApril 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Das ist dann der Fall, wenn\ndie den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in\neiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann (vgl. Senat,\nBeschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11 Rn. 11, juris; Beschluss vom 27. April\n2011 - V ZB 71/11 Rn. 10, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10\n\nRn. 13, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359,\n360). Ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das Einvernehmen\nder Staatsanwaltschaft(en) nicht mehr an einem zulässigen - und insoweit begründeten - Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft.\n\n13 So ist es hier. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen am\n1. August 2011 im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten und eines Dolmetschers persönlich angehört. Der dabei ebenfalls anwesende Vertreter der\nbeteiligten Behörde hat laut Protokoll über den Anhörungstermin Ablichtungen\nder staatsanwaltschaftlichen Zustimmungen zu der Abschiebung überreicht.\nDiese befinden sich auch in den Ausländerakten.\n\n14 c) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585 - Wiener\nKonsularübereinkommen, WÜK), dessen Vertragsstaat Vietnam ist (BGBl. II\n1994, 308), reicht für das Aufrechterhalten der Haft aus. Zwar hat der Senat\nbereits entschieden, dass das Recht auf konsularische Hilfe nur dann effektiv in\nAnspruch genommen werden kann, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010\n- V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE), so dass eine Heilung nicht in Betracht kommt, wenn etwa die Botschaft in dem späteren Verlauf des Verfahrens\nKenntnis von der Inhaftierung eines Staatsangehörigen erhält (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 23/11 Rn. 10, juris; Beschluss vom\n18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 7). Es ist hier\naber weder über eine rückwirkende Heilung des Verfahrensfehlers noch über\neine zufällige Kenntnis der Vertretung des Heimatstaates von der Inhaftierung\nzu entscheiden. Es geht vielmehr allein um die Rechtmäßigkeit der Beschwer-\n\ndeentscheidung, mit der die Haft für die Zukunft aufrechterhalten worden ist. Sie\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Betroffene ist während seiner Anhörung belehrt worden und war nunmehr in der Lage zu entscheiden, ob er\nkonsularische Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Damit ist dem Sinn und\nZweck des Art. 36 WÜK ab diesem Zeitpunkt Rechnung getragen.\n\n15 d) Die nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG von dem Beschwerdegericht\nangestellte Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift\ndarf Sicherungshaft nur angeordnet werden, wenn die Sachverhaltsermittlung\nund -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht\ngetroffen werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09,\nNVwZ 2010, 1172 Rn. 14 mwN). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass\nunter Berücksichtigung der Vorführungsrunde im September 2011 sowie der\nRegelung über das Listenverfahren in dem Protokoll zu dem deutschvietnamesischen Rückübernahmeabkommen vom 21. Juli 1995 die Abschiebung des Betroffenen am 18. Oktober 2011 und somit innerhalb des verbleibenden Haftzeitraums erfolgen kann. Eine etwaige mit diesen Erwägungen verbleibende Ungewissheit geht bei der - wie hier - erstmaligen Anordnung der\nHaft für drei Monate zu Lasten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 19. Mai\n2011 - V ZB 122/11 Rn. 14, juris; BVerfG, NJW 2009, 2659 f. Rn. 19).\n\n16 e) Die Beteiligte zu 2 hat auch das Beschleunigungsgebot (Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG) beachtet. Dass die Vorführungsrunde erst im September 2011 stattfinden konnte, ist der Behörde nicht zuzurechnen, weil sie auf die Bearbeitung\nder Verfahren durch die beteiligten ausländischen Behörden keinen Einfluss hat\nund der Ausländerbehörde dortige Verzögerungen nicht zuzurechnen sind (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10 Rn. 16, juris).\n\n17 f) Ob und in welchem Umfang das amtsgerichtliche Verfahren an Mängeln leidet, bedarf keiner Entscheidung. Die entsprechenden Rügen in der Beschwerdebegründung gehen ins Leere. Das Beschwerdegericht hat nämlich\nfestgestellt, dass die Haftanordnung rechtswidrig war und den Betroffenen in\nseinen Rechten verletzt hat. Damit hat es im Wege der Auslegung des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen über den aufgrund der Vollstreckung bis zum\n1. August 2011 erledigten Teil der amtsgerichtlichen Haftanordnung nach § 62\nAbs. 1 FamFG entschieden. Dass das Beschwerdegericht daneben die Haftanordnung für diesen Zeitraum nicht (auch) ausdrücklich aufgehoben hat, ist unschädlich. Die konkludente Aufhebung ergibt sich aus dem Tenor im Zusammenhang mit den Gründen seiner Entscheidung.\n\nIV.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nund § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO.\n\n19 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Oranienburg, Entscheidung vom 25.07.2011 - 43c XIV 3/11 -\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 05.08.2011 - 5 T 154/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-06/v-zb-188-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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