{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-09-29","aktenzeichen":"V ZB 61/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 61/11\n\nvom\n\n29. September 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23. Februar 2011\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden dem Saarland auferlegt.\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Der Betroffene, der marokkanischer Staatsangehöriger sein soll, reiste\nim Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bediente sich in der\nFolgezeit diverser Alias-Personalien. Nach Ablehnung eines Asylantrags war er\nseit dem 3. März 2001 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Nach mehrfacher\nInhaftierung teils in Straf-, teils in Abschiebungshaft wurde er nach Algerien\nabgeschoben, von dort jedoch in das Bundesgebiet rücküberstellt, nachdem die\nalgerischen Behörden zu dem Ergebnis gelangten, dass er kein algerischer\nStaatsangehöriger sei. Am 24. Juli 2010 wurde er in Düsseldorf festgenommen\nund inhaftiert.\n\n2 Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung für drei Monate angeordnet. Die hiergegen gerichtete\nBeschwerde des Betroffenen, die nach seiner Abschiebung am 21. Oktober\n2010 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung gerichtet\nworden ist, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht nimmt den Haftgrund der unerlaubten Einreise\nnach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit der Begründung an, der Betroffene\nsei unerlaubt eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Er sei\nweder im Besitz eines Passes noch eines Aufenthaltstitels gewesen. Außerdem\nhätten die Haftgründe gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG vorgelegen.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeentscheidung hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil der Haftanordnung kein zulässiger\nHaftantrag zugrunde lag.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu\nprüfen. In ihm müssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem\ndie Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss er Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72\nAbs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nvorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen\nohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig\nist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden;\ndass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich. Das\nFehlen entsprechender Ausführungen führt zur Unzulässigkeit des Antrags (st.\nRspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax\n2011, 144 Rn. 9; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011,\n148 Rn. 8 ff.).\n\n6 2. Danach war der Haftantrag unzulässig. Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlten. Sie waren erforderlich, weil sich aus dem\nAntrag zwingende Hinweise darauf ergaben, dass strafrechtliche Ermittlungen\ngegen den Betroffenen geführt wurden. In dem dort in Bezug genommenen\npolizeilichen Protokoll über die vorläufige Festnahme heißt es unter Hinweis auf\ndie Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG, der Betroffene sei\nwegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts und zur Feststellung seiner\nIdentität gemäß § 163 b Abs. 1 oder 2 StPO vorläufig festgenommen worden.\n\nDamit diente die Festnahme (auch) Strafverfolgungszwecken. Wegen der fehlenden Ausführungen zu dem Einvernehmen kann dahinstehen, ob der Haftantrag im Hinblick auf die Ausreisepflicht des Betroffenen und die Durchführbarkeit der Abschiebung im Übrigen die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG\nerforderliche Begründung enthielt (vgl. dazu Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527,\n529 unter IV.1.).\n\n7 3. Der Mangel ist in dem Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden.\n\n8 a) Eine rückwirkende Heilung kommt ohnehin nicht in Betracht. Liegt allerdings das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vor, kann das dazu führen,\ndass der Haftantrag zulässig wird. Voraussetzung ist, dass die Behörde die Antragsbegründung um die Darlegung zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht\nStellung nehmen kann (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10\nRn. 13, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359,\n360; Beschluss vom 3. Mai 2011 -V ZA 10/11, juris Rn. 11).\n\n9 b) Daran fehlt es. Zwar hat die Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht\nvor der Abschiebung mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 mitgeteilt, das Einvernehmen der die Ermittlungen führenden Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung liege vor. Dies ist aber in der Anhörung des Betroffenen vor dem\nBeschwerdegericht am 6. Oktober 2010 ausweislich des Protokolls nicht erörtert worden. Seinem Verfahrensbevollmächtigten, der an der Anhörung im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch\nnicht teilgenommen hat, ist der Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 erst mit dem\nProtokoll der Anhörung zugeleitet worden.\n\n10 4. Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG).\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5\nEMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als\ndiejenige Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c\nAbs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nV.\n\n12 Da der Betroffene seine Bedürftigkeit nach Ende der Haft nicht nachgewiesen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10,\nNVwZ-RR 2011, 87 Rn. 4 ff.), ist sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1,\n§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2010 - 10 XIV 33/10.B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 23.02.2011 - 8 T 146/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-29/v-zb-61-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-29/v-zb-61-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.991120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-29/v-zb-61-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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