{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-09-29_V_ZB_241_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-09-29","aktenzeichen":"V ZB 241/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 241/10\n\nvom\n\n29. September 2011\n\nin dem Notarbeschwerdeverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss\nder 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August\n2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n1.880.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligte zu 1 war Alleingesellschafterin der T. d.\nBeteiligungs-GmbH, die seit der Verschmelzung mit der T. s.\nBeteiligungs-GmbH unter dieser Bezeichnung firmiert und die der L.\n7. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit Vertrag vom 2. März 2007 ein von\nihr zu errichtendes Pflegeheim vermietet hatte. Mit notariellem Vertrag vom\n8. Mai 2007 verkaufte die Beteiligte zu 1 ihre Geschäftsanteile an der T.\nd. Beteiligungs-GmbH an die Beteiligte zu 2 zu einem vorläufigen\nKaufpreis von 1.880.000 €. In dem Abschnitt B.I. des Kaufvertrages heißt es\nu.a.:\n\n„5. Der vorläufige Kaufpreis ist spätestens zum 31.05.2007 auf dem\ndafür vom beurkundenden Notar einzurichtenden Notar-Anderkonto zu\nhinterlegen. … Die Zinsen des Notar-Anderkontos nach Abzug der\nKontoführungsgebühren stehen bis zum Stichtag dem Käufer, danach\ndem Verkäufer zu. Stichtag ist der Tag des vertragsgemäßen Beginns\nder Mietzahlungen nach Übergabe des zu errichtenden Pflegeheims an\nden Mieter. Dieser Stichtag ist dem amtierenden Notar durch Vorlage\ndes Übergabeprotokolls nachzuweisen. Dieses Übergabeprotokoll darf\nkeine Mängel oder Restarbeiten beinhalten, die den Mieter berechtigen,\ndie Miete nicht in voller Höhe an die Gesellschaft zu zahlen. …\n6. Mit Eintritt und Nachweis des Stichtages ist der Verkäufer berechtigt,\ndie Auszahlung des auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Betrages\nnebst anteiliger Zinsen an sich zu verlangen…“\n\n2 Die zunächst von der S. bank über den Betrag von 1.880.000 €\ngegenüber der Beteiligten zu 1 erklärte Bürgschaft und die bei dem Notar\nhinterlegte Bürgschaftsurkunde ersetzte die Bank später durch die Überweisung\ndes Geldbetrages, verbunden mit einem schriftlichen Treuhandauftrag an den\n\nNotar, in dem auf die Regelung B.I.5. des Kaufvertrages Bezug genommen\nwurde.\n\n3 Einen ersten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Auszahlung des hinterlegten\nGeldbetrages wies der Notar mit der Begründung zurück, es habe kein von der\nVermieterin und der Mieterin gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll\nvorgelegen. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Nachfolgend\nhat die Beteiligte zu 1 abermals die Auskehr des hinterlegten Geldbetrages\nverlangt und sich zum Nachweis der Auszahlungsreife zunächst auf\nverschiedene Urkunden bezogen. Mit an die Beteiligte zu 1 gerichtetem\nSchreiben vom 18. März 2010 teilte der Notar mit, dass er sich nach wie vor\nnicht im Stande sehe, den hinterlegten Geldbetrag auszuzahlen.\n\n4 Gegen das Schreiben des Notars hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde\neingelegt und einen zwischen der Vermieterin und der Mieterin am 6. Mai 2010\ngeschlossenen Vergleich vorgelegt, in dem sich Letztere verpflichtet hatte, „ab\ndem 10. Mai 2010 die nach dem Mietvertrag geschuldeten Mietzinsen anteilig\nfür Mai … und ab Juni 2010 in Höhe des gemäß dem Mietvertrag\nvereinnahmten Mietzinses … zu zahlen“, sich jedoch die „Geltendmachung\netwaiger Schadensersatzansprüche“ vorbehalten hatte. Darüber hinaus hat sie\nsich auf einen weiteren zwischen den Parteien des Mietvertrages\ngeschlossenen Vergleich bezogen, der erst nach Abschluss des\nBeschwerdeverfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO wirksam geworden ist. Die\nVereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen:\n\n„3. Die Parteien sind weiterhin darüber einig, dass die Klägerin der\nBeklagten wegen der Verzögerung der Übergabe ..., hervorgerufen\ndurch fehlende Türen, eine Vertragsstrafe von zwei Monatsmieten …\nschuldet. Diese Vertragsstrafe wird mit dem Mietzinsanspruch …\nverrechnet.\n\n5. Die Klägerin zahlt über die vorstehend Ziffer 3 genannte\nVertragsstrafe hinaus an die Beklagte € 67.300,22 als pauschalen\nSchadensersatz für jeden Verzögerungsschaden aus der verspäteten\nÜbergabe des Pflegeheims sowie für alle eventuellen weiteren\nSchadensersatzansprüche aus nicht gehöriger Erfüllung des\nMietvertrages. Auch dieser Betrag wird mit der Mietzinsforderung …\nverrechnet.\n6. Damit sind per 30. Juni 2009 alle wechselseitigen Ansprüche der\nParteien auf Mietzahlung, Schadensersatz und Minderung erledigt und\nausgeglichen.\n7. Die Beklagte verpflichtet sich, den rückständigen Mietzins für die\nMonate Juli bis Dezember 2009 … in vier gleichen Raten … an die\nKlägerin zu zahlen. Die letzte Rate wird erst fällig, wenn die in Ziffer 9\nvereinbarten Arbeiten erfolgt und abgenommen worden sind.\n11. Die Beklagte bestätigt der Klägerin, dass sie das Pflegeheim …\nvertragsgemäß übernommen hat und auch keine Mängel mehr rügt, die\nder Zahlung des ungeschmälerten Mietzinses entgegenstehen, soweit\nnicht Mängel sich neu zeigen oder von den Behörden mit einer\nBeseitigungsverpflichtung beanstandet werden.“\n\n5 Bereits mit Schreiben jeweils vom 18. Juni 2010 hatte die Beteiligte zu 2\nder Beteiligten zu 1 den Rücktritt von dem Kaufvertrag und die S. bank\ndem Notar die Beendigung des Treuhandauftrags erklärt sowie um\nRückzahlung des überwiesenen Betrages gebeten.\n\n6 Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Anweisung an\nden Notar, den hinterlegten Betrag an sie auszuzahlen. Die Beteiligte zu 2\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n7 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Auszahlung\nnach dem notariellen Kaufvertrag vom 8. Mai 2007 seien nicht erfüllt. Ein von\nder Vermieterin und der Mieterin gemeinsam unterzeichnetes\nÜbergabeprotokoll liege nicht vor. Dieses sei auch nicht durch die von der\nBeteiligten zu 1 vorgelegten Urkunden, insbesondere nicht durch den\nabgeschlossenen sowie den weiteren beabsichtigten Vergleich zwischen der\nVermieterin und der Mieterin ersetzt worden. Es fehle eine unzweifelhafte\nErklärung der Mieterin, dass an der Mietsache keine Mängel (mehr) vorhanden\nseien. In dem am 6. Mai 2010 geschlossenen Vergleich habe sich die Mieterin\ndie Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche ausdrücklich\nvorbehalten, so dass nicht mit der gebotenen Klarheit davon ausgegangen\nwerden könne, es seien keine Mietkürzungen rechtfertigende Mängel mehr\nvorhanden. Gleiches gelte für den noch nicht wirksam gewordenen Vergleich.\nDie Mieterin bestätige dort zwar, dass die Mietsache übergeben worden sei. Sie\nerkläre auch, keine Mängel mehr zu rügen, die künftig einer Zahlung des\nungeschmälerten Mietzinses entgegenstünden, dies aber unter dem Vorbehalt,\ndass sich keine Mängel neu zeigten oder Mängel von den Behörden mit einer\nBeseitigungspflicht beanstandet würden. Darüber hinaus habe sich die\nVermieterin nach diesem Vergleich zur Beseitigung bestimmter Mängel\nverpflichten sollen. Über die Frage, ob der Notar den hinterlegten Betrag an die\nS. bank zu zahlen habe, sei nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.\n\nIII.\n\n8 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3\nBNotO) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die Zulassung der\nRechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat unabhängig\n\ndavon, ob der von dem Beschwerdegericht bejahte Zulassungsgrund – was hier\nzu verneinen sein dürfte – gegeben ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG; vgl. auch\nSenat, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 219/10, juris Rn. 5). Dass der\nBeteiligten zu 1 die Möglichkeit offen steht, die Beteiligte zu 2 in einem\n(Prätendenten-)Rechtstreit auf Zustimmung zur Auszahlung des bei dem Notar\nhinterlegten Kaufpreises in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom\n28. Oktober 2010 – V ZB 70/10, juris Rn. 30), lässt das Rechtsschutzbedürfnis\nfür die Durchführung eines auf die Auszahlung und damit auf die Vornahme\neiner Amtshandlung des Notars gerichteten Beschwerdeverfahrens nach § 15\nAbs. 2 BNotO nicht entfallen (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15\nRn. 125; Haug, DNotZ 1992, 18, 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 1998\n- IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 181 f.).\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n10 a) Mit der gegebenen Begründung kann das Auszahlungsverlangen der\nBeteiligten zu 1 nicht zurückgewiesen werden.\n\n11 aa) Ein Notar darf seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund\nverweigern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO); er muss sie versagen, wenn sie mit\nseinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Dies gilt\nauch bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften (§ 54a Abs. 2 Nr. 2\nBeurkG; §§ 23, 24 BNotO). Eine Verwahrungsanweisung muss der Notar mit\npeinlicher Genauigkeit beachten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB\n219/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – V ZB 70/10, juris Rn. 13;\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – III ZR 294/02, NJW-RR 2003, 1434, 1435; Urteil\nvom 10. Februar 2000 – IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644), wobei er den Inhalt der\nihm erteilten Verwahrungsanweisung grundsätzlich nicht entgegen deren\nWortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen\n\nVertrags ermitteln darf (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 219/10,\njuris Rn. 7 mwN). Nach der in B.I.6. des notariellen Kaufvertrages enthaltenen\nHinterlegungsanweisung ist die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin der\nGesellschaftsanteile „mit Eintritt und Nachweis des Stichtages“ berechtigt, die\nAuszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages nebst\nanteiliger Zinsen an sich zu verlangen. Der Stichtag ist nach B.I.5. des\nKaufvertrages durch Vorlage des Übergabeprotokolls nachzuweisen. Aus\ndiesem dürfen „keine Mängel oder Restarbeiten hervorgehen“, die den Mieter\nberechtigen, die Miete nicht in voller Höhe zu zahlen. Danach kommt es nicht\ndarauf an, ob die Mietsache völlig mangelfrei ist. Die Auszahlungsreife ist\nvielmehr schon dann gegeben, wenn keine Mängel vorliegen und keine\nRestarbeiten erforderlich sind, die dazu berechtigen, die Miete nicht in voller\nHöhe zu zahlen. Das bedeutet nichts anderes, als dass Mängel, die nicht zur\nMinderung der Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB oder zur Ausübung eines\nZurückbehaltungsrechts berechtigten, für die Frage der Auskehrung des\nhinterlegten Betrages unerheblich sind.\n\n12 bb) Auf dieser Grundlage erscheint es schon zweifelhaft, ob das\nBeschwerdegericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Mängeln den\nrichtigen Maßstab zugrunde gelegt hat. Rechtsfehlerhaft hat es jedenfalls den\nzwischen den Parteien des Mietvertrages geschlossenen und nach § 278\nAbs. 6 ZPO wirksam gewordenen Vergleich schon nach seinem Inhalt nicht als\ngeeignete Grundlage für den Nachweis der Auszahlungsreife angesehen.\n\n13 (1) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des\ngerichtlichen Vergleichs ist im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls darauf\nüberprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die\nDenkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind\n\noder ob die Auslegung auf einem gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. zum\nRevisionsverfahren: Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 – V ZR 173/09, NJW\n2010, 3774 f. Rn. 13; Urteil vom 14. Oktober 1994 – V ZR 196/93, NJW 1995,\n45, 46). Die Frage, ob Prozessvergleiche in einem weitergehenden Umfang,\nnämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können\n(offengelassen BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 – VII ZR 116/94, NJW-RR 1995,\n1201, 1202; bejahend BAG, MDR 1983, 1053), bedarf keiner Entscheidung,\nweil sich die Auslegung schon aufgrund der beschränkten Nachprüfung als\nrechtsfehlerhaft erweist.\n\n14 (2) Das Beschwerdegericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei\nder Auslegung von dem von den Beteiligten gewählten Wortlaut der\nErklärungen auszugehen ist (Senat, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR\n119/04, MittBayNot 2005, 395). Der hier in Rede stehende Vergleichstext\nenthält - anders als der Prozessvergleich vom 6. Mai 2010 - die ausdrückliche\nBestätigung der Parteien des Mietvertrages, dass die Mietsache übergeben\nworden ist. Darüber hinaus haben sich die Vertragsparteien mit Blick auf die\nVergangenheit wegen der aufgetretenen Mängel insbesondere durch die\nZuerkennung von Schadensersatzforderungen und durch eine\nRatenzahlungsvereinbarung geeinigt und sodann festgestellt, dass die Mieterin\nfür die Zukunft keine Mängel mehr rügt, die der Zahlung des ungeschmälerten\nMietzinses entgegenstehen. Aufgrund dieser Vergleichsregelung kann eine\nMietminderung nicht mehr auf diese Mängel gestützt werden. Das gilt umso\nmehr, als der Vergleich ausdrücklich die „Bestätigung“ der Mieterin enthält,\nkeine Mängel mehr zu rügen, die der Zahlung des ungeschmälerten Mietzinses\nentgegenstehen. Dass Letzteres unter dem Vorbehalt geschehen ist,\nausgenommen seien neu auftretende Mängel und solche, die von den\nBehörden mit einer Beseitigungsverpflichtung beanstandet würden, hindert den\n\nEintritt der Auszahlungsreife nicht. Denn schon nach seinem Wortlaut enthält\nder Vorbehalt nicht die Erklärung, die Mietsache weise Mängel auf, die die\nMieterin - auch weiterhin - zu einer Mietminderung berechtigten. Allein die\nMöglichkeit, dass Mängel irgendwann einmal auftreten oder mit einer behördlich\nangeordneten Beseitigungsverpflichtung belegt werden, steht der einmal\neingetretenen Auszahlungsreife nicht entgegen.\n\n15 b) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif.\n\n16 aa) Allerdings ist der Senat nicht durch die Regelung des § 74 Abs. 3\nSatz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO gehindert, den Umstand zu berücksichtigen,\ndass der Vergleich erst nach Beendigung der letzten Tatsacheninstanz nach\n§ 278 Abs. 6 ZPO wirksam geworden ist. Denn hierbei handelt es sich um eine\noffenkundige und auf einem Akt der Gerichtsbarkeit beruhende neue Tatsache,\ndie im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil\nvom 12. Oktober 1984 – V ZR 31/83, MDR 1985, 394; BGH, Urteil vom\n17. Dezember 1969 – IV ZR 750/68, NJW 1970, 1007 beide zum\nRevisionsverfahren; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – XII ZB 158/91,\nNJW 1994, 579 zu § 27 FGG).\n\n17 bb) Einer abschließenden Entscheidung der Sache durch den Senat\nsteht jedoch entgegen, dass das Beschwerdegericht – von seinem\nRechtsstandpunkt folgerichtig – unter dem Blickwinkel von § 54c Abs. 3 Satz 1\nBeurkG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der von der Beteiligten zu 2\nerklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag der Auskehrung des hinterlegten\nBetrages an die Beteiligte zu 1 entgegen steht. Gleiches gilt für die Frage, ob\nder von der S.\nbank erklärte Widerruf des Treuhandauftrages die beantragte Auskehrung\nhindert. Denn Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem\n\nVollzug des der Verwahrung zugrunde liegenden Geschäfts von Personen\nerteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind (§ 54a Abs. 6 BeurkG), können\nunter den Voraussetzungen des § 54c Abs. 1 BeurkG widerrufen werden\n(Eylmann/Vaasen/Hertel, BeurkG, 3. Aufl., § 54c Rn. 10; Winkler, BeurkG,\n16. Aufl., § 54c Rn. 16; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 54c Rn.\n62).\n\nIV.\n\n18 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30\nAbs. 1, § 31 Abs. 1 KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010\n- V ZB 70/10, juris Rn. 39).\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanz:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2010 - 19 T 52/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-29/v-zb-241-10","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-29/v-zb-241-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.921753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-29/v-zb-241-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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