{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-09-19_V_ZB_212_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-09-19","aktenzeichen":"V ZB 212/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 212/11\n\nvom\n\n19. September 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude\nvom 8. Juli 2011 angeordneten und mit Beschluss der\n9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 8. September 2011\naufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 7. Juli 2011\nin Horneburg durch die Polizei festgenommen. Einen Aufenthaltstitel für das\nBundesgebiet besitzt er nicht.\n\n2 Am 8. Juli 2011 hat auf Antrag der beteiligten Behörde vom gleichen\nTag das Amtsgericht gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten\ndie Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zwischenzeitlich ist die\nAbschiebung für den 27. September 2011 geplant. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.\n\n3 Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene zunächst die vorläufige\nAussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für\ndie Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung stehe insbesondere\ndas Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG\nnicht entgegen. In einem vor der Antragstellung geführten Telefonat eines Mitarbeiters der beteiligten Behörde mit der zuständigen Staatsanwältin habe diese keine Bedenken gegen die Abschiebung des Betroffenen geäußert. Es seien\ndie Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 AufenthG gegeben, und\ndie Ausländerbehörde habe dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen.\n\nIII.\n\n5 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64\nAbs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April\n2011 - V ZB 76/11 Rn. 5, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10,\nInfAuslR 2010, 440) und zulässig.\n\n6 2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10;\nBeschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) ist davon\nauszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Haftan-\n\nordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 72\nAbs. 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der\nHaftanordnung auszusetzen.\n\n7 a) Zweifelhaft ist, ob die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein\noder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4\nSatz 1 AufenthG erklärt hat (haben). Nach dem Akteninhalt ist - was der Betroffene rügt - zweifelhaft, ob sich die Erklärung der Beteiligten zu 2 in dem\nHaftantrag vom 8. Juli 2011, die Staatsanwaltschaft \"habe gegen die Einleitung\nder Abschiebung keine Bedenken geäußert\", auf sämtliche gegen den Betroffenen geführte Ermittlungsverfahren bezieht. Nach dem gerichtlichen Vermerk\nvom 31. August 2011 war Anlass der telefonischen Rücksprache des Mitarbeiters der beteiligten Behörde bei der Staatsanwaltschaft die \"illegale Einreise\"\ndes Betroffenen. Von den weiteren gegen den Betroffenen geführten drei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, der\ngefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung hatte der Mitarbeiter dagegen nach eigenen Angaben keine Kenntnis. Er könne - so der Vermerk - auch\nnicht sagen, wie die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung geprüft habe. Dies\nwird gestützt durch den Umstand, dass die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft\nvom 25. Juli 2011 nach Nr. 42 MiStrA über die weiteren Ermittlungsverfahren\nerst am 26. Juli 2011 bei der Beteiligten zu 2 eingegangen sind. Zu einem Einvernehmen nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verhalten sich diese Mitteilungen\njedoch nicht. Es spricht daher viel dafür, dass zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das alle Ermittlungsverfahren umfassende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht vorgelegen hat. Dies bedarf im Aussetzungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls rechtfertigen\ndie zumindest zweifelhafte Rechtslage sowie die nachfolgenden Erwägungen\ndie beantragte Aussetzung.\n\n8 b) Die Sicherungshaft darf nämlich nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten\nhat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG). Die dazu erforderliche Prognose hat der Haftrichter\ngrundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB\n29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 22). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte\nunter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich. Diese\nPrognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene - wie hier - bei der\nBeschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom\n30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6 juris; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB\n76/11, Rn. 8 juris). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird diesen\nGrundsätzen - bei summarischer Prüfung - nicht gerecht. Feststellungen zu der\nüblichen Dauer der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen fehlen.\nDie Beschwerdeentscheidung verhält sich hierzu ebenso wenig wie der Haftantrag der Beteiligten zu 2. Der amtsgerichtlichen Entscheidung, auf die das Beschwerdegericht ohnehin nicht Bezug nimmt, lassen sich ebenfalls keine substantiierten Angaben dazu entnehmen. Sie enthält lediglich die pauschalen Angaben, das Rückübernahmeverfahren nehme erfahrungsgemäß eine entsprechende Dauer in Anspruch, und es müsse noch ein Heimreisedokument besorgt werden.\n\n9 c) Die an die Prognose zu stellenden Anforderungen sind nicht deshalb\nherabgesetzt, weil die Abschiebung des Betroffenen inzwischen für den\n27. September 2011, und damit innerhalb der angeordneten Haftdauer von drei\nMonaten, geplant ist. Auch bei einer von Anfang an angeordneten Haftdauer\nvon weniger als drei Monaten ist eine Feststellung darüber zu treffen, ob die\n\nAbschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann\n(Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).\n\n10 d) Es ist nach dem derzeitigen Stand aufgrund des bisherigen tatsächlichen Ablaufs auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prognose im Ergebnis nicht auswirken wird. Zwar kann aus den späteren Abläufen grundsätzlich\nauf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose\ngeschlossen werden (Senat, Beschluss vom 11. August 2011 - V ZB 178/11,\nRn. 9 juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 InfAuslR 2011, 27, 29 Rn.\n24). Ob die Annahme, dass der Betroffene am 27. September 2011 abgeschoben werden kann, realistisch ist, kann aber nicht überprüft werden. Denn es\nfehlt an Feststellungen zu den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung des Betroffenen und zu dem Zeitraum, der hierfür\n\nüblicherweise benötigt wird. Festgestellt ist lediglich, dass die Beteiligte zu 2 am\n13. Juli 2011 veranlasst hat, dass der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung\neines Passersatzpapiers ausfüllt.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Czub\n\nDr. Brückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Buxtehude, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 XIV 8/11 -\nLG Stade, Entscheidung vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-19/v-zb-212-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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