{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"V ZB 178/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 178/11\nvom\n\n11. August 2011\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und\ndie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 7. Juni 2011 angeordneten und mit Beschluss der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli\n2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger\nossetischer Volkszugehörigkeit, reiste mit Hilfe von Schleusern im Juni 2010 in\ndas Bundesgebiet ein. Er ist seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n30. Juli 2010 vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n2 Im Rahmen einer Vorführung bei der Botschaft der Republik Georgien im\nSeptember 2010 wurde seine Herkunft aus Georgien ausgeschlossen.\n\n3 Derzeit ist abermals eine Vorführung bei der georgischen Botschaft und\nbei der russischen Botschaft beabsichtigt, um sodann Passersatzpapiere für\nden Betroffenen zu beantragen.\n\n4 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 7. Juni 2011 hat das Amtsgericht mit\nBeschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der\nAbschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der\nEntscheidung angeordnet.\n\n5 Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die\nEntscheidung des Landgerichts richtet sich seine Rechtsbeschwerde. Im Wege\nder einstweiligen Anordnung beantragt er die Aussetzung der Vollziehung der\nHaftentscheidung.\n\nII.\n\n6 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64\nAbs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April\n2011 - V ZB 76/11, Rn. 5 juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10,\nInfAuslR 2010, 440).\n\n7 2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist\ndavon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die\nHaftanordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4\nAufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10,\nInfAuslR 2011, 25).\n\n8 a) Die Haft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus\nGründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten\ndrei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die dazu\nerforderliche Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten\nFall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (vgl. zu den Anforderungen\nSenat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29\nRn. 22). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem\nZeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen\ndurchlaufen werden können, erforderlich. Diese Prognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht\nmitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6 juris;\nBeschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 juris). Die Entscheidung des\nBeschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen - bei summarischer Prüfung -\nnicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines\nrussischen bzw. georgischen Staatsangehörigen fehlen. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 7. Juni\n2011 entnehmen, der lediglich die pauschale Angabe enthält, die beantragte\nDauer der Abschiebungshaft sei zur Koordination der Abschiebung und Beschaffung eines Passersatzdokuments erforderlich.\n\n9 b) Es ist nach dem derzeitigen Stand aufgrund des bisherigen tatsächlichen Ablaufs auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prognose im Ergebnis nicht auswirken wird. Zwar kann aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen\nwerden (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 InfAuslR 2011, 27,\n29 Rn. 24). Die Annahme, dass die Abschiebung des Betroffenen in der noch\nverbleibenden angeordneten Haftzeit möglich sein wird, drängt sich aber nicht\nauf. Es steht schon nicht fest, wann die Vorführung des Betroffenen bei der georgischen bzw. russischen Botschaft erfolgen wird. Zudem fehlt es an Feststellungen, welchen Zeitraum die nach einer möglichen erfolgreichen Vorführung\nerforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung\ndes Betroffenen (üblicherweise) in Anspruch nehmen werden.\n\nKrüger Czub Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 07.06.2011 - 2 XIV 16/11 -\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 06.07.2011 - 1 T 164/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-11/v-zb-178-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-11/v-zb-178-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.543831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-08-11/v-zb-178-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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