{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-07-14_V_ZB_75_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"V ZB 75/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 75/11\n\nvom\n\n14. Juli 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 2011\naufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nBingen vom 19. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden dem Landkreis Cochem-Zell auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste am\n21. März 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und forderte ihn unter An-\n\ndrohung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die Entscheidung ist seit Dezember\n2009 bestandskräftig. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ist gegen den Betroffenen\nmit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2010 gemäß § 62 Abs. 2 Satz\n2 AufenthG Sicherungshaft für zwei Wochen angeordnet worden. Nach dem\nScheitern der für den 19. Oktober 2010 geplanten Abschiebung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 2 die\nAbschiebungshaft um drei Monate verlängert. Die nach seiner Abschiebung auf\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 19. Oktober 2010\ngerichtete Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Landgericht ohne Erfolg\ngeblieben. Mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt, verfolgt er seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung\nrechtmäßig, da der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufentG genannte Haftgrund\nvorgelegen habe.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n4 1. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag\nanalog § 62 FamFG ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG statthafte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nInfAuslR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10, juris)\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Hat\n\n- wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren\nallein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist allerdings inzident\nauch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen (vgl. Senat,\nBeschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 und vom\n28. April 2011 - V ZB 184/10, Rn. 7, juris).\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann dahinstehen, ob eine\nVerlängerung der nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordneten Sicherungshaft rechtlich möglich ist. Der Betroffene ist bereits deshalb in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt, weil der Haftanordnung vom 19. Oktober 2010 kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.\n\n6 a) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens\nvon Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010\n- V ZB 136/10, Rn. 6, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nFGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur\nDurchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar\n2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 8 f.).\n\n7 b) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 nicht gerecht.\n\n8 Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet\nist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen\nund abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung\nder Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, Be-\n\nschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 8 f.). Fehlen in\ndem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm\nselbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist\nder Antrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10,\nRn. 9, juris).\n\n9 Das ist hier der Fall. Aus dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 vom\n14. Oktober 2010 ergab sich, dass gegen den Betroffenen wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Der Vertreter der Beteiligten zu 2 hat dies im\nRahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 19. Oktober 2010\ndahingehend ergänzt, dass sich in seiner Akte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 22. Juni 2010 befinde, wonach sich der Betroffene\nnach einem Ladendiebstahl einer vorläufigen Festnahme durch einen Polizeibeamten unter versuchter Gewaltanwendung widersetzt habe. Weder im\nHaftantrag noch in den beigefügten Unterlagen noch bei der Anhörung ist allerdings dargelegt, dass das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nmit der Abschiebung des Betroffenen vorlag.\n\n10 c) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die\nBehörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011 - V ZB 295/10, Rn. 7,\njuris, mwN). Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, dass die\nHaftanordnung und die Beschwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt haben.\n\n11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Körperschaft,\nder die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ\n2010, 1510, 1511).\n\n12 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 KostO.\n\nIV.\n\n13 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet.\n\n14 Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/10,\nFGPrax 2011, 41) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach\nseiner Abschiebung eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf seine in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen hat, ist dies nicht ausreichend, weil sich die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Aserbaidschan geändert haben können.\n\n15 Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in\nden er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,\netwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts-\n\noder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in\ndem Fall des Betroffenen so verhält.\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 19.10.2010 - 10 XIV 39/10.B -\nLG Mainz, Entscheidung vom 21.03.2011 - 8 T 202/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/v-zb-75-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/v-zb-75-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:00.313837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-14/v-zb-75-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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