{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-07-14_V_ZB_50_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"V ZB 50/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 50/11\n\nvom\n\n14. Juli 2011\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar\n2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 22. September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung ist seit Januar 2003 bestandskräftig. Die\nAbschiebung des Betroffenen scheiterte, da seine Identitätspapiere fehlten und\ner über seine Herkunft unwahre Angaben machte. Erst durch eine Durchsuchung bei dem Betroffenen Ende Mai 2010 konnte seine Staatsangehörigkeit\ngeklärt werden. Bei seiner Anhörung durch die Beteiligte zu 2 im November\n\n2010 gab er an, zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit zu sein. Auf Antrag\nder Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht, nachdem es zunächst die einstweilige\nFreiheitsentziehung angeordnet hatte, am 22. November 2010 Abschiebungshaft bis zum 7. Dezember 2010 und mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 die\nVerlängerung der Haft bis zum 5. Januar 2011 angeordnet. Der Betroffene wurde am 3. Januar 2011 nach Nigeria abgeschoben. Seine auf Feststellung der\nRechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Beschlüsse gerichtete Beschwerde ist\nvor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt\ner seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag, soweit er die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22. November 2010 und vom 7. Dezember 2010 betrifft, weiter.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht stützt die Sicherungshaft auf § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 5 AufenthG. Für eine Entziehungsabsicht sprächen insbesondere die wiederholten Versuche des Betroffenen, seine Identität und Herkunft zu verschleiern, seine bei der Anhörung durch die Beteiligte zu 2 geäußerte Absicht, einer\nAufforderung, zum Abschiebetermin zu erscheinen, nicht Folge zu leisten, und\nsein gewaltsames Verhalten anlässlich der Durchsuchung seiner Handy-Daten\nzum Zwecke der Identitätsfeststellung sowie seine Vorstrafen, die unter anderem Gewaltdelikte betrafen.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n4 1. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag\nanalog § 62 FamFG ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG statthafte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nInfAuslR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10, juris)\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Hat\n- wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren\nallein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist allerdings inzident\nauch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen (vgl. Senat,\nBeschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 und vom\n28. April 2011 - V ZB 184/10, Rn. 7, juris).\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n6 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene\nEntscheidung allerdings nicht deshalb zu beanstanden, weil es an der Darstellung des Sachverhalts fehlt. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt\nwiedergeben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006,\n1030; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135). Denn das\nRechtsbeschwerdegericht ist ohne die Wiedergabe zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von\ndem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat,\nnicht in der Lage (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, aaO).\nAber das Fehlen der Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die\nRechtsbeschwerde hier deshalb nicht, weil sich die Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit dem vom Beschwerdegericht ausdrücklich in Bezug genommenen Haftantrag vom 17. November 2010 entnehmen lassen.\n\n7 b) Ebenso ohne Erfolg rügt der Betroffene, dass der Haftanordnung und\ndem Verlängerungsbeschluss kein zulässiger Antrag zugrunde gelegen habe,\nda dieser nicht hinreichend begründet gewesen sei. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB\n28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7).\n\n8 aa) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet\nwerden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit\ndes Haftantrags. Für Abschiebungshaftanträge werden nach § 417 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den\nAbschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt. Fehlt\nes an den erforderlichen Darlegungen, darf keine Haft angeordnet werden;\nvielmehr ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie\nhandelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 und vom 22. Juli\n2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). In gleicher Weise zu begründen ist\nauch der Antrag der Behörde auf Verlängerung einer bereits angeordneten und\nvollzogenen Sicherungshaft. Nach § 425 Abs. 3 FamFG gelten für die Verlängerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung\nentsprechend (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10 Rn. 12,\njuris).\n\n9 cc) Der Haftantrag vom 22. November 2010 enthält lediglich den Hinweis\nauf den geplanten Abschiebungstermin. Im Übrigen nimmt er auf den Antrag\nvom 17. November 2010 auf Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung\nBezug. Der Haftverlängerungsantrag vom 3. Dezember 2010 äußert sich nur\n\nzum Stand der Passersatzpapierbeschaffung sowie zu dem neuen Abschiebungstermin und bezieht sich ansonsten auf die Haftanordnung des Amtsgerichts. Diese verkürzte Begründung durch Bezugnahme auf den in der Gerichtsakte befindlichen und dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG übermittelten Haftantrag bzw. den Haftanordnungsbeschluss ist nur zulässig, wenn sich\nbei den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Umständen im\nVergleich zu dem Haftantrag nichts geändert hat (offen gelassen Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10, Rn. 15, juris). So liegt es hier. In den\nfünf Tagen, die zwischen dem in Bezug genommenen Antrag vom\n17. November 2010 und dem Haftantrag lagen, hat sich die Sachlage nicht geändert. Auch im Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags waren keine Veränderungen gegenüber der im amtsgerichtlichen Beschluss, der sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Begründung im Antrag vom 17. November 2010\nbeschränkt, dargestellten Sachlage eingetreten. Soweit sich in den bis dahin\nvergangenen 16 Tagen nachträglich herausgestellt hatte, dass sich die Beschaffung von Passersatzpapieren und damit die geplante Abschiebung verzögert, werden die Gründe hierfür im Haftverlängerungsantrag ausgeführt.\n\n10 dd) Der Antrag vom 17. November 2010 enthält die nach § 417 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 5 FamFG erforderlichen Darlegungen. Insbesondere äußert sich die\nBeteiligte zu 2 auch zur Erforderlichkeit der Haft, indem sie auf die unwahren\nAngaben des Betroffenen über seine Identität sowie auf seine Bekundung, nicht\nzu einer freiwilligen Ausreise bereit zu sein, hinweist.\n\n11 c) Auch die Annahme des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\nAufenthG in der angefochtenen Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Nach\ndieser Vorschrift ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung\nder Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht,\ndass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies setzt konkrete Umstände,\n\ninsbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die\nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen,\ndass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer\nWeise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April\n2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris).\n\n12 Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Amtsgerichts, der Betroffene habe durch seinen illegalen Aufenthalt und durch die Begehung von\nStraftaten deutlich gemacht, dass er die Gesetze nicht respektiere, das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht. Dies wirkt\nsich im Ergebnis jedoch nicht aus. Denn das Beschwerdegericht hat das Vorliegen des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aus zutreffenden\nErwägungen bejaht und damit den Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung\nim Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsverfahrens geheilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. März 2007 - V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570 und vom\n22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28, Keidel/Budde, FamFG,\n16. Aufl., § 62 Rn. 22 f.). Es hat rechtsfehlerfrei Umstände festgestellt, die den\nbegründeten Verdacht rechtfertigen, der Betroffene wolle sich der Abschiebung\nentziehen. Er hat unwahre Angaben über seine Herkunft und Identität gemacht\nund sich auf diese Weise seit 2003 seinen Aufenthalt gesichert. Gegen eine\nDurchsuchung seiner Handy-Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat\ner sich gewaltsam gewehrt. Zudem hat er bei seiner Anhörung durch die Beteiligten zu 2 geäußert, dass er einer Aufforderung, zum Abschiebungstermin zu\nerscheinen, keine Folge leisten werde. Aus diesen Umständen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei gefolgert, es sei zu befürchten, dass der Betroffene versuchen wird, eine Abschiebung zu verhindern.\n\n13 d) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde jedoch darauf hin, dass in einem in der Ausländerakte befindlichen internen Vermerk vom 27. Dezember\n2010, in welchem die zur Durchführung der Abschiebung beigefügten Dokumente aufgeführt werden, auch die Rubrik \"Strafanzeige erstattet\" angekreuzt\nist. Daraus ist zu schließen, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches\nErmittlungsverfahren anhängig war (Senat, Beschluss vom 27. April 2011\n- V ZB 71/11, juris Rn. 8). Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen,\ndarf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden (Senat,\nBeschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 22; Beschluss vom\n10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 7 ff. mwN). Dabei ist es unerheblich, ob der\nHaftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Prüfung hatte. Da das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine essentielle Haftvoraussetzung\ndarstellt, kommt es insoweit allein auf die objektive Rechtslage an (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10).\n\nIV.\n\n14 Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und deshalb nach § 74 Abs. 6\nSatz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Frage nachzugehen haben, ob bei Stellung des Haftantrags und bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren schon oder noch\nanhängig war. Sollte das der Fall sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Staatsan-\n\nwaltschaft ihr Einvernehmen zur Abschiebung im Zeitpunkt des Erlasses der\nHaftanordnung erteilt hatte.\n\nV.\n\n15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2010, 22.11.2010 u. 07.12.2010 - 219d XIV 37292 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - 329 T 2/11, 3/11 u. 4/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/v-zb-50-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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