{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-06-30","aktenzeichen":"V ZB 40/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 40/11\n\nvom\n\n30. Juni 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige handeln soll, reiste im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und\nbeantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung\nals Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und\ndie Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n2 Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen\nRückübernahmeabkommens eingeleitet werden. Nachdem die syrische Botschaft im November 2010 Passersatzpapiere ausgestellt hatte, wurde die Betroffene am 5. Januar 2011 von der Ausländerbehörde zum Flughafen Frankfurt\nam Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus abgeschoben werden sollte. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach Syrien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen. Vor dem Abflug wurde bekannt,\n\ndass die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrags ausgesetzt worden war. Der\nFlug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeigewahrsam genommen.\n\n3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag\ndie Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar\n2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht\nzurückgewiesen worden. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nbeantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallkommission aus der Haft entlassene Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht meint, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 5 AufenthG sei gegeben. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht untergetaucht. Aus der Ankündigung, sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu\nsetzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland bleiben zu wollen, aus der\njahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus den widersprüchlichen\nAngaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass\ndie Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde. Die Abschiebungshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene\nAbschiebung erscheine durchführbar. Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich\nabgelehnt worden; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag\neingereichte Petition werde voraussichtlich in der Sitzung des Petitionsausschusses vom 27. Januar 2011 entschieden.\n\nIII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist\nnicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die\nHaftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist,\nwenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete\nUmstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers\nvoraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es\nnahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli\n2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die\nAbschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu\nwollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche\nUmstände handeln.\n\n7 Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt\neiner Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss\n\nvom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli\n2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann\nnicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht\nzwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat,\nBeschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die\nWürdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die\nEntziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu einem Zeitpunkt, als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekündigt, sich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu\neiner für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. Der von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staatsangehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang widersprüchliche Erklärungen anzulasten sind, hat das Gericht dabei keine entscheidende Bedeutung zugemessen.\n\n8 2. Dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Anhörung\nin aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers\nankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax\n2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren auch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände\nvorgetragen, zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört worden war.\n\n9 3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren nicht\nunverhältnismäßig. Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die\nder Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertungs-\n\nmaßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom\n29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB\n29/10, aaO).\n\n10 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein\netwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten\nVorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010\n- V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). Die Abschiebung war für den 4. Februar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung\nvorgesehen; die von der syrischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere\nwaren noch gültig. Die Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011\ngestellten Asylfolgeantrags angeordnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71\nAbs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR\n2011, 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2\nAsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der Prognose berücksichtigt werden. Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem\ndie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits\nam 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abgelehnt worden war. Rechtsfehler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme\ndes Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen eingereichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist\nnach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer Entscheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei.\n\n11 4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung geltend gemacht\nwerden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen\nVorgaben entsprach, bedarf keiner Entscheidung. Der in der Beschwerdeinstanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie\n\n2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der\nBetroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegericht dies nicht\nzum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste,\nsondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt\nnicht generell ausschließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG).\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/v-zb-40-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-30/v-zb-40-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.989151+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-30/v-zb-40-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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