{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-05-26_V_ZB_318_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"V ZB 318/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 318/10\n\nvom\n\n26. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer\ndes Landgerichts Osnabrück vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n10. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für\ndie Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom\n11. März 2010 zurückgewiesen.\n\n2 Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5. Mai 2010 nach\nder Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftan-\n\nordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010\n(V ZB 89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat daraufhin den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt\nhatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet\nsich die erneute Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag wegen\nanderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es könne nicht sowohl über den bei\ndem Amtsgericht als auch über den in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren\ngestellten Antrag entschieden werden, weil anderenfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom 8. Juli\n2010 stehe der Zurückweisung als unzulässig nicht entgegen.\n\nIII.\n\n4 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (vgl. nur Senat,\nBeschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch\nim Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache Gegenstand des\nzweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzulässig angesehen. Es\n\nhätte deshalb die Beschwerde zurückweisen müssen. Dass es stattdessen den\nAntrag nicht etwa als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat, ist\nunschädlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zurückweisung der Beschwerde.\n\n6 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 nach § 74 Abs. 6\nSatz 4 FamFG hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Feststellungsantrags im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit nicht besteht.\n\n7 aa) Gebunden ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an\ndiejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht\n(BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071, 3073; BGH,\nUrteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, NJW-RR 2001, 447, 448; BGH,\nUrteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, NJW 1996, 924, 925 - jeweils zum\nRevisionsverfahren).\n\n8 bb) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewesen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 80/56, MDR 1959, 121;\nMünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl.,\n§ 563 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 563 Rn. 4; aA: Stein/\nJonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 12 unter Berufung auf BGH, Urteil\nvom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373). So liegt es hier. Der\nSenat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) nicht mit\nder Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags\nunter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit befasst. Deshalb\nwar das Beschwerdegericht nicht gehindert, über die Zulässigkeitsvoraussetzungen erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner früheren Entscheidung und von der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gelangen.\n\n9 cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung\nder Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind\nund auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris\nRn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030;\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH,\nUrteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum\nRevisionsverfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats\nwar diesem der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des Betroffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdegericht erstmals\nin der jetzt angefochtenen Entscheidung festgestellt.\n\n10 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der\nFeststellungsantrag vom 5. Mai 2010 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit\nunzulässig.\n\n11 aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit\ndieselbe Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die\nVorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit. Allerdings gibt es für diese, außer für Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), keine Vorschriften\nüber den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. In Betracht kommen deshalb für diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23\nAbs. 1 FamFG) bei dem Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die\nBeteiligte zu 2 (§ 23 Abs. 2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom 6. April 2010 ist einen Tag\nspäter bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu 2\nübermittelt worden.\n\n12 bb) Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben denselben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Anträgen vom 6. April\n2010 und 5. Mai 2010 dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Feststellung, dass die vollzogene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat.\nDass der Wortlaut der Anträge nicht übereinstimmt, ist unerheblich. Auf die Begründetheit des ersten Feststellungsantrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl.\nZöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rn. 2).\n\n13 2. Die dagegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne\nErfolg. Die in dem Haftaufhebungsverfahren und in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsanträge betreffen nicht zwei verschiedene Zeiträume.\n\n14 a) Beide Anträge haben den gesamten Zeitraum der Inhaftierung des Betroffenen zum Gegenstand. Weder ihr Wortlaut noch sonstige Umstände oder\ndas Verhältnis der ursprünglichen Verfahrensgegenstände des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu dem des Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 Abs. 2\nSatz 1 FamFG rechtfertigen eine Aufteilung in zwei aufeinander folgende Zeiträume.\n\n15 aa) Den ersten Feststellungsantrag hat der Betroffene mit seinem Antrag\nauf Haftaufhebung vom 6. April 2010 (GA102) verbunden. Durch den Eintritt der\nErledigung der Hauptsache am 22. April 2010 (Haftentlassung) ist dieser Antrag\nohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens geworden. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte eine auf Aufhebung der Haftanordnung gerichtete Sachentscheidung nicht mehr ergehen (vgl. Senat, Beschluss\nvom 18. August 2010 – V ZB 119/10, juris Rn. 4).\n\n16 bb) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betroffene nur die\nFeststellung der Rechtsverletzung ab dessen Eingang bei dem Amtsgericht beantragt hat. Denn nach dem Antragswortlaut soll festgestellt werden, dass die\nInhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut\nenthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den gesamten Zeitraum\nder Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des Antrags lässt sich auch\nnicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom 20. April 2010 begründen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Haftanordnung\nRechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der Bundesgerichtshof lediglich\nüber die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber\nüber den Haftaufhebungsantrag entscheide. Diese Einschätzung ist zutreffend,\nweil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 11. März 2010 und nicht (auch) der Haftaufhebungsantrag vom 6. April 2010 war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueinander\nbesteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten\nist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern\nallein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des\nBetroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit auf die\nÜberprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen\ndie Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grundsätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2\nSatz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann,\nwenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft\nder Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011\n- V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR\n\n2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt.\nSo ist es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig geworden, weil der Betroffene gegen sie Beschwerde eingelegt und gegen ihre\nZurückweisung Rechtsbeschwerde erhoben hat.\n\n17 b) Ist daher der Betroffene nicht gehindert, in dem mit dem Feststellungsantrag fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren die Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Haft von Beginn an zu beantragen, steht späteren, auf\ndasselbe Rechtschutzziel gerichteten Feststellungsanträgen die anderweitige\nRechtshängigkeit des zuerst gestellten Antrags entgegen.\n\n18 c) So verhält es sich hier. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren hat der\nBetroffene am 5. Mai 2010 den Antrag gestellt, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 10. Februar 2010 in Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2010 und die darauf erfolgte Inhaftierung in Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt habe.\nDieser Antrag erfasst ebenfalls den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Der\nBetroffene hat entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Rechtsverletzung bis zu der Beschwerdeentscheidung festgestellt haben will. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,\ndass Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu dem\nZeitpunkt der Erledigung der Hauptsache (nur) die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist. Vielmehr ist im Fall der Erledigung ohne ausdrückliche\nanderweitige Erklärung des Betroffenen sein Rechtsschutzinteresse darauf gerichtet, den gesamten Zeitraum der Inhaftierung und nicht nur bis zu dem Ein-\n\ngang eines etwaigen Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht zu überprüfen.\n\n19 3. Eine Sachentscheidung in der Sache über beide von dem Betroffenen\ngestellten Feststellungsanträge kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil im\nGegensatz zu den Entscheidungen über die Anordnung der Haft, die nicht der\nmateriellen Rechtskraft fähig sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011\n- V ZB 292/10, Umdruck S. 6; Beschluss vom 18. September 2009\n- V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300 zu § 10 FEVG), der Entscheidung über den\nFeststellungsantrag in Freiheitsentziehungssachen Bindungswirkung in einem\nspäteren Amtshaftungsprozess zukommt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006\n- III ZR 183/05, NVwZ 2006, 960, 961 Rn. 7 zum FEVG). Ist die Entscheidung\nüber den Feststellungsantrag damit der materiellen Rechtskraft fähig\n(BayObLGZ 1989, 227, 229), können solche Anträge nicht nacheinander bei\nverschiedenen Gerichten mit der Gefahr sich widersprechenden Entscheidungen geltend gemacht werden.\n\n20 4. Dass der Betroffene nach der Haftentlassung gezwungen ist, sich für\ndie Fortsetzung nur eines Verfahrens zu entscheiden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Denn seinem Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es überhaupt zu einer Überprüfung der Inhaftierung trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache kommt. Eine eventuelle Kostentragungspflicht in dem nicht weiter betriebenen Verfahren mag der\nBetroffene - ob mit oder ohne Erfolg, kann hier nicht entschieden werden - für\nden Fall, dass die Rechtsverletzung in dem anderen Verfahren festgestellt wird,\nals Schadensersatz in einem späteren Amtshaftungsprozess geltend machen.\n\nIV.\n\n21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nGegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 10.02.2010 - 246 XIV 8/10 B -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 07.12.2010 - 11 T 137/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/v-zb-318-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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