{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-05-20_V_ZR_94_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-20","aktenzeichen":"V ZR 94/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 94/10 Verkündet am:\n20. Mai 2011\nWeschenfelder,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 20. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner\nund Weinland\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. April 2010 wird auf\nKosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1925 verkaufte die beklagte Stadt\nein Grundstücksareal in H.-E. zum Quadratmeterpreis von 35\nReichsmark (RM) sowie einer jährlichen Rente von 4 RM für den laufenden\nMeter Straßenfront an eine Grundstücksgesellschaft. Diese verpflichtete sich,\ndie Flächen bis zum 1. April 1928 mit Wohnhäusern zu bebauen.\n\n2 In dem Kaufvertrag wurde ein Wiederkaufsrecht vereinbart, welches von\nder Beklagten ab dem 1. April 2024 ausgeübt werden darf. Das Recht erlischt,\nwenn die Beklagte es nach dem 1. April 2027 auf die schriftliche Anfrage der\n\"derzeitigen Eigentümerin\" hin nicht innerhalb eines Jahres geltend macht. Das\nWiederkaufsrecht wurde durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung\n\nzugunsten der Beklagten gesichert. Der Wiederkaufspreis wurde mit 35 RM/qm\nohne Zinsen und ohne Vergütung für die gezahlte Rente, die Entschädigung für\ndie auf den Grundstücken errichteten Bauwerke mit zwei Drittel von deren gemeinem Wert zur Zeit des Wiederkaufs vereinbart.\n\n3 Im Jahr 2000 wurde das inzwischen mit Mehrfamilienhäusern bebaute\nAreal verkauft und nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Vormerkung zur Sicherung des Rückkaufsrechts der Beklagten wurde in die Wohnungsgrundbücher übertragen. Die Kläger erwarben eine der Eigentumswohnungen. Mitte 2006 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der sich die\nBeklagte verpflichtete, gegen Zahlung eines Ablösebetrages von 47.980 € auf\ndas Wiederkaufsrecht zu verzichten und der Löschung der Rückauflassungsvormerkung in dem Grundbuch der den Klägern gehörenden Wohnung zuzustimmen. Der Betrag wurde gezahlt.\n\n4 Nach Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli\n2006 (V ZR 252/05), in dem die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen\nHand für die Dauer von 90 Jahren vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr als 30\nJahre nach dessen Begründung für unzulässig erachtet worden war, erklärten\ndie Kläger die Anfechtung der Ablösevereinbarung.\n\n5 Die in der Hauptsache auf Rückzahlung des Ablösebetrages gerichtete\nKlage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien an die Ablösevereinbarung\ngebunden. Weder lägen die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums vor noch sei die Geschäftsgrundlage der\nVereinbarung wegen gemeinsamer Fehlvorstellung über die Wirksamkeit des\nWiederkaufsrechts entfallen. Das zugunsten der Beklagten vereinbarte Wiederkaufsrecht sei wirksam; es verstoße auch in Ansehung der langen Ausübungsfrist und des Wiederkaufspreises nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Die\nBeklagte sei auch nicht aufgrund des Übermaßverbots, welches sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts beachten müsse, an der Ausübung des Wiederkaufsrechts im Jahr 2024 gehindert gewesen. Der Zweck des Rechts, es der\nBeklagten zu ermöglichen, das Grundstück nach 99 Jahren zurück zu erwerben\nund so etwaige Bodenwertsteigerungen der Allgemeinheit zu erhalten, sei nicht\nzu beanstanden. Insbesondere sei es nicht unangemessen, dass die Beklagte\nkein Erbbaurecht gewählt habe, weil sie die damit verbundene Verpflichtung,\ndas Grundstück bei Erlöschen des Erbbaurechts zurückzunehmen und eine\nEntschädigung für das Bauwerk zu zahlen, nicht uneingeschränkt habe eingehen, sondern von Fall zu Fall über einen Wiederkauf habe befinden wollen. Die\nAusübungsfrist von 99 Jahren habe auch den Interessen der Käuferin gedient,\nda sie sichergestellt habe, dass sich deren Investitionen über die Nutzungsdauer des Bauwerks amortisierten. Dass die Beklagte bei Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht den vollen, sondern nur 2/3 des Verkehrswerts der Gebäude zahlen müsse, halte sich, wie der Vergleich mit der Regelung in § 27\nAbs. 2 ErbbauRG zeige, im Rahmen zulässiger Vereinbarungen. Auch sei der\nWiederkaufspreis nicht zu beanstanden, da er der gesetzlichen Auslegungsregel entspreche. Bei einer die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages berühren-\n\nden Geldwertveränderung habe zudem die Möglichkeit einer Anpassung des\nWiederkaufpreises bestanden. Dass sie sich bei den Verhandlungen mit der\nBeklagten hierauf nicht berufen hätten, berechtige die Kläger nicht, sich von der\nAblösevereinbarung zu lösen; dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihnen\neinen Abschlag von 30 % der Bodenwertdifferenz eingeräumt habe.\n\nII.\n\n7 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das\nBerufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler einen Grund für die Anfechtung\nder Ablösevereinbarung (§§ 119, 123 BGB) - insoweit erhebt die Revision auch\nkeine Einwendungen - und auch eine nach § 313 Abs. 2 BGB relevante gemeinsame Fehlvorstellung der Parteien über die Grundlagen dieser Vereinbarung.\n\n8 1. a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass das im Jahr 1925\nvereinbarte Wiederkaufsrecht wirksam ist, so dass die zugunsten der Beklagten\neingetragene Rückauflassungsvormerkung im Zeitpunkt der Ablösevereinbarung nicht erloschen war.\n\n9 aa) Dass das Wiederkaufsrecht über die in § 462 Satz 1 BGB (§ 503\nBGB aF) genannte Höchstfrist von 30 Jahren hinaus ausgeübt werden konnte,\nsteht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Diese Frist begrenzt die Ausübung\neines Wiederkaufsrechts nur in Fällen, in denen eine Frist nicht vereinbart worden ist. Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen (Senat, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 462 Satz 2 BGB).\n\n10 Eine solche, die gesetzliche Regelung verdrängende Ausübungsfrist ist\nhier vereinbart worden. Eine andere als die gesetzliche Ausübungsfrist ist nämlich auch dann vereinbart, wenn der Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht\nerstmals ausgeübt werden kann, abweichend von § 462 BGB festgelegt wurde\n(vgl. OLG Hamburg, MDR 1982, 668; OLG Schleswig, OLGR 2000, 157, 158;\nStaudinger/Mader, BGB [2004], § 462 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann,\n5. Aufl., § 462 Rn. 2). So liegt es hier.\n\n11 bb) Frei von Rechtsfehlern ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Wiederkaufsrecht nicht gegen die guten Sitten verstieß (§ 138\nAbs. 1 BGB).\n\n12 (1) Mit diesem Recht hatte sich die Beklagte vorbehalten, den Grundstücksverkauf nachträglich in ein der Bestellung eines Erbbaurechts auf 99 Jahre vergleichbares Nutzungsverhältnis umzugestalten. Es ermöglichte ihr, ab\ndem Jahr 2024 zu entscheiden, ob sie das Grundstück gegen Zahlung des\nWiederkaufspreises und der vereinbarten Entschädigung für die von der Käuferin errichteten Gebäude zurückerwerben oder ob sie hiervon wegen der damit\nverbundenen Übernahme älterer und möglicherweise für sie nicht attraktiver\nWohnhäuser absehen wollte. Ein solches Wahlrecht ist für sich genommen\nnicht verwerflich. Dass der Wiederkaufsberechtigte im Zweifel die für ihn wirtschaftlich günstigere Alternative wählen und insbesondere Bodenwertsteigerungen abschöpfen wird, ist weder zu missbilligen noch führt es - sofern die\nBedingungen des Wiederkaufs angemessen sind - zu einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder zu einer sonst unzumutbaren Belastung des Käufers (aA Kämmerer/Martini, BauR 2007, 1337, 1348). Dieser\nvermag zu erkennen und sich von Anfang darauf einzustellen, dass er das\nGrundstück nach der vereinbarten Frist, hier nach 99 Jahren, möglicherweise\nan den Verkäufer zurückübereignen muss, also bis zu dessen Entscheidung\n\nüber die Ausübung des Wiederkaufsrechts in wirtschaftlicher Hinsicht eher\neinem Erbbauberechtigten als einem Eigentümer gleichsteht. Dabei kann die\nVereinbarung eines Wiederkaufsrechts statt eines Erbbaurechts auch für den\nKäufer vorteilhaft sein; beispielsweise ist er nur als Eigentümer in der Lage, das\nGrundstück als Kreditsicherheit zu nutzen. Dass er im Gegensatz zu einem\nErbbauberechtigten den vollen Kaufpreis zahlt, wird durch den Wiederkaufspreis kompensiert. Wird das Wiederkaufsrecht ausgeübt, hat der Käufer dem\nVerkäufer als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks die Nutzungen\ndes Kaufpreises überlassen und damit einen dem Erbbauzins vergleichbaren\nWert aufgewandt (so für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom\n29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).\n\n13 Im Hinblick darauf, dass ein Erbbaurecht für 99 Jahre bestellt werden\nkann, begründet der Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht hier erstmals\nausgeübt werden durfte, keine sittenwidrige Benachteiligung der Wiederkaufsverpflichteten. Nicht unangemessen im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB ist ferner\nder fehlende Endtermin für die Ausübung des Wiederkaufsrechts. Denn die\nAusübungsfrist hätte ab dem 1. April 2027 durch Anfrage bei der Beklagten auf\nein Jahr begrenzt werden können. Die Regelung, wonach die Entschädigung\nfür die auf dem Grundstück errichteten Gebäude zwei Drittel von deren gemeinem Wert im Zeitpunkt des Wiederkaufs beträgt, entspricht der Entschädigung,\ndie ein Erbbauberechtigter nach dem Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 ErbbauRG (mindestens) zu beanspruchen\nhat, und ist damit - unabhängig davon, ob die hier errichteten Wohnungen ursprünglich für minderbemittelte Bevölkerungskreise vorgesehen waren - ebenfalls nicht sittenwidrig.\n\n14 (2) Auch führt der vereinbarte Wiederkaufspreis nicht zur Nichtigkeit des\nVertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Im Grundsatz ist es nicht unbillig, den\n\nPreis, zu welchem verkauft worden ist, als Wiederkaufspreis zu vereinbaren, da\ndies der Zweifelsregelung des § 456 Abs. 2 BGB (§ 497 Abs. 2 BGB aF) entspricht. Dass die jährliche Rente von 4 RM für den laufenden Meter Straßenfront als Teil des Entgelts für die Grundstücksübertragung anzusehen sei, haben die Kläger nach den von ihnen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Ebenso wenig beanstandet die Revision\ndie weitere tatrichterliche Feststellung, dass mangels entsprechenden Vortrags\nauch nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Verhältnis die Rentenschuld zu dem Wiederkaufspreis gestanden habe.\n\n15 Der Wiederkaufspreis begründet auch nicht deshalb eine sittenwidrige\nBenachteilung des Verpflichteten, weil keine Wertsicherungsklausel vereinbart\nworden ist. Allerdings läge die Annahme eines groben Missverhältnisses von\nLeistung und Gegenleistung nahe, wenn die Beklagte bei Ausübung des Wiederkaufsrechts nur den (in Euro umgerechneten) Nominalbetrag des Kaufpreises als Wiederkaufspreis hätte zahlen müssen, wenn also der\n- vorhersehbare - inflationsbedingte Wertverlust des Geldes über einen Zeitraum von 99 Jahren zu Lasten der Wiederkaufsverpflichteten gegangen wäre.\nSo verhielt es sich hier aber nicht.\n\n16 Bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 1925 konnten die Parteien davon ausgehen, dass der Wiederkaufspreis auch ohne Vereinbarung einer\nWertsicherungsklausel dem seit Abschluss des Kaufvertrages gesunkenen\nGeldwert entsprechend aufgewertet werden würde. Das Reichsgericht hatte\n1923 angesichts der damaligen Hyperinflation aus § 242 BGB einen Anspruch\nauf Aufwertung von Hypothekenforderungen abgeleitet (RGZ 107, 78) und diese Rechtsprechung im Jahr 1924 auf den Wiederkaufspreis ausgedehnt (RG\nLZ 1925, 711). Es nahm dabei an, dass die Vertragsschließenden dem zum\nWiederverkauf verpflichteten Käufer einen angemessenen Gegenwert für die\n\nRückübereignung des Grundstücks gewähren wollten, wenn nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlagen. Angesichts dieser Rechtsprechung, der weit hinausgeschobenen Frist für die erstmalige Ausübung des Wiederkaufsrechts und\ndes Umstands, dass das Problem des sinkenden Geldwerts den Parteien im\nJahr 1925 vor Augen gestanden haben muss (vgl. z.B. die mit der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924, RGBl I, S. 74, getroffenen Aufwertungsregelungen), ist davon auszugehen, dass der Wiederkaufspreis nach dem\nübereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die gleiche Kaufkraft wie der\n1925 vereinbarte Kaufpreis haben sollte.\n\n17 b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, die Beklagte sei\nnicht aufgrund ihrer sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Bindungen\ngehindert gewesen, das Wiederkaufsrecht ab dem Jahr 2024 auszuüben.\n\n18 aa) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Beklagte allerdings\nnicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern insbesondere auch die Einhaltung des Übermaßverbots zu beachten. Der Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann,\nwenn sie, wie hier, die Gestaltungsformen des Privatrechts wählt. Er verlangt,\ndie Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts auf das nach dessen\nZweck erforderliche und angemessene Maß zu beschränken sowie unzumutbare Härten im Einzelfall zu vermeiden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, vor der\nAusübung eines ihr im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zustehenden\nRechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit es\ngeltend gemacht werden soll (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09,\nWM 2010, 1861 Rn. 18 mwN). Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung\neines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grund-\n\nstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr\nausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM\n2006, 2046).\n\n19 bb) Hieraus können die Kläger indessen nichts für sie Günstiges herleiten. Der 1925 geschlossene Kaufvertrag dürfte zwar dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordnen sein, weil er, wie die Bauverpflichtung der Erwerberin deutlich\nmacht, wohnungspolitischen Zwecken diente. Die Ausübungsfrist von 99 Jahren war hier aber nicht unverhältnismäßig.\n\n20 Nach welcher Zeitdauer die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen\nHand vereinbarten Wiederkaufsrechts unverhältnismäßig ist, hängt entscheidend von dessen Zweck ab (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR\n260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610). Dient es der Sicherung der Zweckbindung\neiner Subvention, muss seine Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu\ndem mit der Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck stehen. Die Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, deren Einhaltung durch ein solches\nWiederkaufsrecht typischerweise gewährleistet wird, dürfen dem Käufer nur für\neinen zeitlich begrenzten Zeitraum auferlegt werden; bei Grundstücken, die\nzum Zwecke der Errichtung von Einfamilienhäusern an Einzelpersonen verkauft\nwerden, ist eine 30 Jahre übersteigende Dauer in aller Regel als unverhältnismäßig anzusehen.\n\n21 Das hier vereinbarte Wiederkaufsrecht diente dagegen weder der Sicherung einer Subvention noch der Durchsetzung von Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen. Es hielt der Beklagten unabhängig von dem Verhalten der\nErwerberin und nachfolgender Eigentümer die Möglichkeit offen, nach 99 Jahren die Rückübereignung des Grundstücks zu näher festgelegten Konditionen\nzu verlangen. Dabei ist es unerheblich, welche wirtschaftlichen oder politischen\n\nZiele die Beklagte mit dem Wiederkaufsrecht im Einzelnen erreichen wollte.\nEbenso, wie es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die\nGrundstücke in Form eines auf 99 Jahre befristeten Erbbaurechts auszugeben,\nstand es - unabhängig davon, ob der Verkauf zum Marktpreis oder verbilligt\nerfolgte - in ihrem Belieben, sich ein erbbaurechtsersetzendes Wiederkaufsrecht einräumen zu lassen. Ein solches Recht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden\nVertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die\nKäufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten (vgl. Urteil vom 21. Juli 2006, aaO, Rn. 21;\nebenso für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober\n2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).\n\n22 Der unterschiedliche Zweck der Wiederkaufsrechte geht mit einer jeweils\nanderen Funktion der Ausübungsfrist einher. Von einem Wiederkaufsrecht, das\neine Subvention sichert, kann, wenn der Subventionszweck verfehlt wird, jederzeit Gebrauch gemacht werden. Die Ausübungsfrist bildet die zeitliche Grenze,\nbis zu der dies möglich ist. Je länger sie ist, desto belastender wirkt das Wiederkaufsrecht für den Käufer, weil er während dieser Zeit die Nutzungs- und\nVerfügungsbeschränkungen beachten muss, die das Wiederkaufsrecht sichert,\nwenn er nicht Gefahr laufen will, das Eigentum an dem Grundstück zu verlieren.\n\n23 Bei der hier vereinbarten Frist von 99 Jahren handelt es sich demgegenüber um den Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht erstmals ausgeübt werden durfte. Je länger sie war, desto länger blieb die Erwerberin Eigentümerin\ndes Grundstücks und desto länger konnte sie dessen Nutzungen sowie die ihrer Investitionen ziehen. Umgekehrt bedeutete eine geringere Dauer eine grö-\n\nßere Belastung, weil sich damit der Zeitraum verkürzte, in dem die Erwerberin\nvor der Ausübung des Wiederkaufsrechts geschützt war. Ihre Rechtsstellung\nhätte sich also nicht verbessert, sondern verschlechtert, wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre, das Wiederkaufsrecht bereits nach 20 Jahren auszuüben. Führt ein längerer Zeitraum, bis zu dem ein Wiederkaufsrecht erstmals\nausgeübt werden kann, aber nicht zu einer größeren und damit ab einem bestimmten Zeitpunkt unverhältnismäßigen Belastung des Käufers, lassen sich\naus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkungen für dessen Ausübung ableiten (Senat, Urteil vom 29. Oktober\n2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).\n\n24 2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht schließlich auch eine mögliche\nFehlvorstellung der Kläger hinsichtlich der Höhe des Wiederkaufspreises als\nunbeachtlich an. Der Einwand, dass die seit 1925 eingetretene Geldentwertung\nbei der Bemessung des Wiederkaufspreises und damit auch bei der Festlegung\ndes Ablösebetrages Berücksichtigung finden müsse, ist derart naheliegend,\ndass die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist, es falle in\nden Risikobereich der Kläger, wenn sie dieses bei Abschluss der Ablösevereinbarung nicht berücksichtigt haben sollten. Die Berechtigung einer solchen Forderung erschließt sich, wenn nicht schon aus dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages herrschenden Rechtsverständnis (siehe oben\nII. 1. a) bb) (2)), so doch ohne weiteres aus der ganz überwiegenden Auffassung, dass grundlegende Geldwertveränderungen seit der Vereinbarung des\nWiederkaufspreises nach § 313 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. Münch-Komm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 456 Rn. 11; Staudinger/Mader, BGB\n[1995], § 497 aF Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 456 Rn. 13).\nDie Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.\n\nIII.\n\n25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 303 O 338/07 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2010 - 1 U 81/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-20/v-zr-94-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-20/v-zr-94-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.608592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-20/v-zr-94-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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