{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-19","aktenzeichen":"V ZB 31/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 31/11\n\nvom\n\n19. Mai 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom\n22. November 2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Kammergericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n85.880,72 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts vom 8. Juli 2010 als unzulässig verworfen und seinen Antrag\n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte\nBerufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der\nBeklagte mit der Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist und Zurückverweisung der Sache\nan das Berufungsgericht zu erreichen.\n\nII.\n\n2 1. Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nstatthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die\nder Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen\nSachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte\nRechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für\neinen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach\n§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht\ngrundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht\nfestgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen\nSinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu\nberücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der\nBerufungsentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat,\nBeschlüsse vom 16. September 2010 – V ZB 95/10 Rn. 3 f., juris, und vom\n11. November 2010 – V ZB 113/10 Rn. 3, juris, jeweils mit zahlreichen\nNachweisen).\n\n3 So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche\nAngaben zum Gang des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu den vorgetragenen\nWiedereinsetzungsgründen und den Mitteln der Glaubhaftmachung lassen sich\nder angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum\nAusgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung\nverfolgten Rechtsschutzziel.\n\n4 2. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich\nmit der Sache auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung\nzu befassen. Die in dem Beschluss enthaltene Begründung gibt Anlass zu dem\nHinweis, dass zwischen der Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes und\nseiner Glaubhaftmachung zu trennen ist. Für die Darlegung reicht nach\nüblichen zivilprozessualen Maßstäben die schlüssige Behauptung eines\nunverschuldeten Hinderungsgrundes aus. Mit dem in dem Beschluss\nwiedergegebenen Vortrag des Beklagten, sein Prozessbevollmächtigter habe\nunter Unwohlsein gelitten, das konkret in einer Magen-Darm-Verstimmung,\nKopfschmerzen und Fiebergefühl bestanden und zur vorzeitigen Beendigung\ndes Arbeitstages geführt habe, kann eine unvorhergesehene Erkrankung des\nProzessbevollmächtigten ausreichend dargelegt worden sein. Mittel der\nGlaubhaftmachung sind gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 294 ZPO alle\npräsenten Beweismittel und die Versicherung an Eides statt. Es gibt keinen\nRechtssatz, nach dem Erkrankungen ausschließlich durch ärztliche Atteste\nglaubhaft gemacht werden können. Insbesondere bei Darmerkrankungen, die\ntypischerweise plötzlich auftreten und nicht über längere Zeit anhalten, wird\nhäufig kein Arzt aufgesucht. Eine anwaltliche Versicherung kann ausreichen,\num eine solche Erkrankung glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom\n18. September 2008 – V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572).\n\n5 Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das\nRechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2010 - 9 O 45/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2010 - 20 U 167/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/v-zb-31-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/v-zb-31-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.525663+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-19/v-zb-31-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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