{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-19","aktenzeichen":"V ZB 247/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 247/10\n\nvom\n\n19. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. August 2010 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26. Februar 2010 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden dem Kreis Steinfurt auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren zuletzt im Mai 2007 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und im Juli 2008 nach Belgien abgeschoben. Das mit der Abschiebung\nverbundene Einreiseverbot war unbefristet.\n\n2 Die Polizei nahm den Betroffenen am 29. November 2009 fest. Auf den\nAntrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom\n30. November 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens\n28. Februar 2010 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) ersuchte am 2. Dezember 2009 die belgischen Behörden um\nRücknahme des Betroffenen. Ein Mitarbeiter der mit der Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe beauftragten Zentralen Ausländerbehörde\nsuchte ihn am 15. Dezember 2009 in der Justizvollzugsanstalt auf und forderte\nihn erfolglos auf, die für die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei erforderlichen Unterlagen auszufüllen. Am gleichen Tag lehnten die belgischen Behörden die Rückübernahme des Betroffenen vorläufig ab, weil sein bisheriger\nAufenthalt ungeklärt sei. Hierüber informierte das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde am 23. Dezember 2009 und erbat weitere für die Rückführung\nnach Belgien notwendige Ermittlungen. Am 12. Januar 2010 beantragte die\nZentrale Ausländerbehörde unter Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Reisepasses des Betroffenen bei dem türkischen Konsulat die Ausstellung von\nPassersatzpapieren. Belgien lehnte die Rücknahme am 5. Februar 2010 endgültig ab. Der Betroffene wurde am 9. Februar 2010 bei dem türkischen Konsulat vorgeführt. Von dort aus wurde das Verfahren zur Ausstellung der Passersatzpapiere eingeleitet.\n\n3 Mit Beschluss vom 26. Februar hat das jetzt zuständige Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft auf den Antrag des Beteiligten zu 2 bis zum 28. Mai\n2010 verlängert und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.\nWährend des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene am 27. Mai 2010 abgeschoben worden. Den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung\ngerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.\n\n4 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit\nder er die Feststellung erreichen will, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts\nPaderborn in Gestalt der landgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nII.\n\n5 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet gewesen. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5\nAufenthG hätten vorgelegen. Er habe zu vertreten, dass die Abschiebung nicht\ninnerhalb der ersten drei Monate habe erfolgen können. Durch die Einreise ohne Identitätspapiere sei die Beschaffung von Passersatzpapieren erforderlich\ngeworden. Zudem habe der Betroffene durch seine unzureichende Mitwirkung\ndas Verfahren erschwert. Nach dem Verlauf des Verfahrens sei nicht von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen; vielmehr habe die\nBehörde die erforderlichen Schritte stets rechtzeitig unternommen.\n\nIII.\n\n6 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gegenstand der rechtlichen\nÜberprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahrensgegenstand im\nersten und zweiten Rechtszug allein die Verlängerung der Abschiebungshaft\nbis zum 28. Mai 2010 durch Beschluss vom 26. Februar 2010. Die Verlängerung der Haft war rechtswidrig, weil der Beteiligte zu 2 während der zuvor bereits vollzogenen Abschiebungshaft gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2,\nArt. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen hat.\n\n7 1. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass\ndie Abschiebungshaft auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird\nund die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen\n(Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 Rn. 18, juris), und führt dazu, dass\ndie Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr weiter aufrechterhalten werden darf (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09 Rn. 16\nmwN, juris; HK-AuslR/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 21). Dies schließt zwar einen\norganisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung\nnicht aus (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 56/10 Rn. 13, juris).\nHier hat der Beteiligte zu 2 das Verfahren aber objektiv verzögert, indem er erst\nam 12. Januar 2010 die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei in die Wege leitete.\n\n8 2. Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Beteiligten zu 2, zunächst vorrangig eine Abschiebung nach Belgien\ndurchzuführen. Obwohl die Identität des Betroffenen und seine Herkunft aus\nder Türkei aus Sicht des Beteiligten zu 2 aufgrund der früheren Verwaltungsverfahren feststanden, konnte dieser angesichts der im Jahr 2008 erfolgten\nRückführung nach Belgien zu Beginn der Haft davon ausgehen, dass die Rückführung auch diesmal gelingen werde. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die belgischen Behörden aber bereits am 15. Dezember 2009 die Rückführung vorläufig abgelehnt. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt\nan musste der Beteiligte zu 2 erkennen, dass die Rückführung nach Belgien\nmöglicherweise scheitern werde und parallel die Abschiebung in die Türkei in\ndie Wege geleitet werden musste. In diesem Zusammenhang ist unerheblich,\ndass das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde von der vorläufigen Entscheidung der belgischen Behörden erst am 23. Dezember 2009 in Kenntnis\ngesetzt hat, weil sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der Behörden\nnicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen. Der Beteiligte zu 2 selbst hat\ndie Notwendigkeit, zeitgleich die Abschiebung in die Türkei vorzubereiten, zudem schon vor der Kenntnisnahme der Entscheidung der belgischen Behörden\nerkannt. Denn er hat den Betroffenen bereits am 15. Dezember 2009 vergeblich aufgefordert, die für die Abschiebung in die Türkei notwendigen Unterlagen\nauszufüllen. Nach der Weigerung des Betroffenen, an der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, musste der Beteiligte zu 2 das Verfahren unverzüglich\nin die Wege leiten. Dies ist indes erst am 12. Januar 2010 und damit vier Wochen später geschehen. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit zu Recht, dass\ndie Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der den türkischen Behörden\nübermittelte abgelaufene Pass des Betroffenen am 15.12.2009 noch nicht vorgelegen habe, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Passkopie und\ndes Vermerks vom 10.12.2009 über das Vorliegen einer Passkopie unzutref-\n\nfend ist. Dass in dem fraglichen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und der\nJahreswechsel lagen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen sind\ndie Ausländerbehörden gehalten, Haftsachen jedenfalls in den verbleibenden\nWerktagen zügig zu bearbeiten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April\n2009 - 11 Wx 38/09, juris Rn. 14; OLG München, FGPrax 2005, 276, 278). Zum\nanderen ist davon auszugehen, dass bei einer Einleitung des Verfahrens Mitte\nDezember 2010 die Vorführung in dem türkischen Konsulat als Voraussetzung\nfür die Passersatzpapierbeschaffung früher erfolgt wäre.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es\nbilligem Ermessen, den Kreis Steinfurt als diejenige Körperschaft, der der Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat,\n\nBeschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18). Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Paderborn, Entscheidung vom 26.02.2010 - 11 XIV 31/10/B -\nLG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2010 - 9 T 16/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/v-zb-247-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/v-zb-247-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.495813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-19/v-zb-247-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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