{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-05-19_V_ZB_122_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-19","aktenzeichen":"V ZB 122/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 122/11\nvom\n\n19. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss\ndes Amtsgerichts Offenbach am Main vom 24. März 2011 angeordneten und mit Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts\nDarmstadt vom 11. Mai 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft\neinstweilen auszusetzen, wird ebenso zurückgewiesen wie der\nAntrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im November\n2003 ohne Pass, Passersatzpapiere oder sonstige Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Juni 2004 abgelehnt.\nDiese Entscheidung ist seit Juni 2005 bestandskräftig.\n\n2 Im Februar 2004 wurde der Betroffene der Gemeinschaftsunterkunft in\nB. zugewiesen; von dort wurde er im April 2009 als unbekannt verzogen\nabgemeldet. Er wurde am 24. April 2011 im Rahmen einer Polizeikontrolle we-\n\ngen des Verdachts des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz vorläufig festgenommen. Zur Feststellung seiner Identität soll er am 6. Juni 2011 einer Expertengruppe vorgestellt werden.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 24. März 2011 gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten die\nHaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerde hat das\nLandgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Betroffenen\nerhobene Rechtsbeschwerde. Vorab will er im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung erreichen.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die in § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 und 5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der Betroffene sei unerlaubt\nin das Bundesgebiet eingereist und deshalb vollziehbar ausreisepflichtig; er habe keinen festen Wohnsitz, gehe keiner geregelten Arbeit nach und verfüge\nnach eigenen Angaben über keine gefestigten sozialen Bindungen in Deutschland. Trotz Ausreisepflicht habe der Betroffene das Bundesgebiet nicht verlassen; er sei nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er wirke bei der\nPassersatzpapierbeschaffung nicht mit. Die Haftanordnung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die beteiligte Behörde sei bemüht, die\nIdentität des Betroffenen durch die Vorstellung bei einer Expertengruppe zu\nklären. Bei positivem Ausgang dieser Anhörung sei nach Angabe der beteiligten\nBehörde unter Bezugnahme auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen\nAusländerbehörden über die Ausstellung von Passersatzpapieren für China\ndamit zu rechnen, dass die Abschiebung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer erfolgen könne. Schließlich habe die beteiligte Behörde nicht gegen das\n\nBeschleunigungsgebot verstoßen, sondern die Durchführung der Abschiebung\nmit hinreichendem Nachdruck betrieben.\n\nIII.\n\n5 Gründe für die Aussetzung der Vollziehung der Haftanordnung liegen\nnicht vor.\n\n6 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Regelung in § 64 Abs. 3 FamFG\ndas Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine\neinstweilige Anordnung erlassen und anordnen kann, dass die Vollziehung des\nangefochtenen Beschlusses auszusetzen ist (Senat, Beschluss vom 21. Januar\n2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 3).\n\n7 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die\nErfolgaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile für den\nBetroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuwägen. Die\nAussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht\nkommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage\nzumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB\n261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB\n211/10, InfAuslR 2010, 440).\n\n8 3. Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in\nBetracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.\n\n9 a) Die Beteiligte zu 2 ist die für die Stellung des Haftantrags zuständige\nVerwaltungsbehörde. Denn diejenige Ausländerbehörde, die für den dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig ist, bleibt für diesen auch\ndann zuständig, wenn der Ausländer sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt,\num sich einer angedrohten Abschiebung zu entziehen (Senat, Beschluss vom\n18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156, 157 Rn. 13).\n\n10 b) Die Rüge, der Haftantrag erfülle nicht die strengen Voraussetzungen\ndes § 417 Abs. 2 FamFG, bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Selbst wenn der\nAntrag keine Darlegungen zu dem nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendigen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung\nenthält, führt das nicht ohne weiteres dazu, dass das Beschwerdegericht die\nHaft nicht aufrechterhalten durfte. Zwar kann das Fehlen eines zulässigen Haftantrags nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom\n24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, juris). Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts das Einvernehmen vor, kann das aber dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist. Das ist\ndann der Fall, wenn die antragstellende Behörde die Antragsbegründung um\ndie Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen\nkann; ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das Einvernehmen\nder Staatsanwaltschaft nicht mehr an einem zulässigen Haftantrag (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, Umdr. S. 5 f.).\n\n11 So dürfte es hier sein. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen des\nEinvernehmens festgestellt; es hat den Betroffenen auch angehört.\n\n12 c) Die weitere Rüge, dass der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Haftgrund nicht vorliege, weil der Betroffene nach seiner unerlaubten\nEinreise einen Asylantrag gestellt habe, der die Ursächlichkeit der unerlaubten\nEinreise für die vollziehbare Ausreisepflicht unterbrochen habe, könnte Erfolg\nhaben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10,\nFGPrax 2011, 41, 43 Rn. 20). Das ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag jedoch unbeachtlich, weil die Annahme des Beschwerdegerichts,\nes liege auch der in § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG genannte Haftgrund vor, nach\nderzeitigem Erkenntnisstand zutrifft.\n\n13 d) Die Ansicht des Betroffenen, seine Absicht, sich der Abschiebung zu\nentziehen, könne nicht darauf gestützt werden, dass er nur unzureichend an der\nFeststellung seiner Identität und an der Beschaffung von Passersatzpapieren\nmitgewirkt habe, mag zutreffen. Der begründete Verdacht der Entziehungsabsicht dürfte sich jedoch daraus ergeben, dass der Betroffene in der Anhörung\nvor dem Beschwerdegericht erklärt hat, er wolle nicht zurück nach China (vgl.\nSenat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 Rn. 23, juris [insoweit in\nNVwZ 2010, 1318 nicht abgedruckt]), und dass er diesen Willen durch sein Untertauchen ab dem Jahr 2009 bekräftigt hat.\n\n14 e) Die nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG von dem Beschwerdegericht\nangestellte Prognose ist derzeit rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser\nVorschrift darf Sicherungshaft nur angeordnet werden, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb\nder nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zu-\n\nnächst nicht getroffen werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010\n- V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 14 mwN). Das Beschwerdegericht durfte\nsich für seine Prognose auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Ausländerbehörden über die Ausstellung von Passersatzpapieren für China stützen\n(vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, aaO, Rn. 15), wonach\nmit der Ausstellung eines Passersatzes innerhalb von 0 bis 56 Tagen zu rechnen sei. Entgegen der Ansicht des Betroffenen musste es dabei von der kürzest\nmöglichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung ausgehen. Denn nur wenn\nfeststeht, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich\nnicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer\ndies zu vertreten hat; ist das nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden\n(BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 22). Bei dem hier in Rede stehenden Zeitraum von 56 Tagen steht die Unmöglichkeit der Abschiebung bis zum Ende der\nangeordneten Haftdauer jedoch nicht fest. Nach der möglichen Klärung der\nIdentität des Betroffenen am 6. Juni 2011 dauert die Haft noch 18 Tage. Selbst\nunter Zugrundelegung einer Abschiebungsvorbereitungszeit von ein bis zwei\nWochen stehen für die Beschaffung der Passersatzpapiere mindestens vier\nTage zur Verfügung. Dieser Zeitraum kann ausreichen. Die mit diesen Erwägungen verbundene Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des - von dem Betroffenen nicht zu vertretenden - Abschiebungshindernisses geht bei der - wie hier -\nerstmaligen Anordnung der Haft für drei Monate zu Lasten des Betroffenen\n(BVerfG, NJW 2009, 2659 f. Rn. 19).\n\n15 f) Schließlich dürfte die Rüge, die Beteiligte zu 2 habe das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten, ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Dass eine eventuelle Verzögerung bei der Verbringung des Betroffenen in die JVA L.\nund bei dem Aufsuchen dort am 12. April 2011 den Vollzug der Abschiebung\nverzögert, ist nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat nämlich festgestellt,\n\ndass es unwahrscheinlich ist, dass der Betroffene einen früheren Termin als\nden 6. Juni 2011 für die Vorstellung bei der Expertengruppe erhalten hätte.\n\n16 4. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde hat auch\nzur Folge, dass dem Betroffenen die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht zu bewilligen ist (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m.\n§ 76 Abs. 1 FamFG).\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 24.03.2011 - 20 XIV 9/11 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 11.05.2011 - 26 T 8/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/v-zb-122-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/v-zb-122-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.459936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-19/v-zb-122-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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