{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-05-12_V_ZB_309_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"V ZB 309/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 309/10\nvom\n\n12. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A.\nbeigeordnet.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom\n15. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger,\nreiste am 21. Dezember 2004 ohne Pass und ohne Aufenthaltstitel nach\nDeutschland ein. Er wurde im Jahre 2006 bestandskräftig zur Ausreise aufgefordert. In der Folgezeit war die Abschiebung des Betroffenen mehrmals, zuletzt\n\nbis zum 6. März 2010, vorübergehend ausgesetzt. Am 26. August 2010 wurde\ner zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft genommen. Auf Antrag\ndes Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht nach Einholung der Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 27. August 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von drei Monaten an, beginnend mit seiner Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe. Am 30. August\n2010 wurde er aus der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen und die\nSicherungshaft vollstreckt. Die gegen die Sicherungshaftanordnung gerichtete\nBeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene am\n1. Oktober 2010 einen Asylantrag gestellt, der durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) vom 28. Oktober\n2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Gegen den Bescheid\nhat der Betroffene am 3. November 2010 bei dem Verwaltungsgericht Klage\neingereicht und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.\n\n2 Am 22. November 2010 wurde der Betroffene aus der Sicherungshaft\nentlassen und eine Freiheitsstrafe vollstreckt.\n\n3 Mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung der Betroffene die\nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt, will er die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts ihn\nin seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf die in § 62 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufentG genannten Haftgründe gestützt. Dem stünden\nweder die dem Betroffenen bis zum 6. März 2010 bewilligte Duldung noch sein\nAsylantrag entgegen. Es stehe auch nicht fest, dass eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nicht möglich sei. Etwaige Verzögerungen\nbei der Dauer des Abschiebungsverfahrens habe der Betroffene zu vertreten,\nda er seinen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung nicht nachgekommen sei.\n\nIII.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Erledigung der Hauptsache, die\nhier durch Vollzug der dreimonatigen Sicherungshaft nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom\n17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 7, juris) und auch im Übrigen zulässig (§ 71\nFamFG).\n\n6 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Beschwerdeentscheidung und die\namtsgerichtliche Haftanordnung, die aufgrund des gestellten Feststellungsantrages ebenfalls Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist (vgl. Senat,\nBeschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 14),\nhalten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n7 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeentscheidung aber nicht deshalb zu beanstanden, weil es an der Darstellung\neines Sachverhalts fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010\n- V ZB 113/10, Rn. 3, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10,\n\nRn. 7, juris). Der Beschwerdeentscheidung lassen sich die Umstände tatsächlicher Art mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Sie gibt sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch die Feststellungen des Beschwerdegerichts\nwieder.\n\n8 b) Die Staatsanwaltschaft hat auch das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen zu der Abschiebung erteilt. Ob daneben eine\nweitere selbständige Zustimmung der Staatsanwaltschaft aufgrund der von ihr\ngegen den Betroffenen am 22. November 2010 veranlassten Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen, da es\nsich dabei um einen Umstand handelt, der erst nach der Beendigung des Beschwerdeverfahrens eingetreten und daher ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen ist.\n\n9 c) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht sei verfahrensfehlerhaft\ndurchgeführt worden.\n\n10 aa) Der Zweck der persönlichen Anhörung nach § 420 Abs. 1 Satz 1\nFamFG besteht darin, dem Betroffenen den Sachverhalt und die sich daraus\nergebende Rechtsfolge bekannt zu geben und ihm die Möglichkeit zu eröffnen,\ndazu Stellung zu nehmen und seine Sichtweise bestimmter Vorgänge darzustellen. Der Richter soll sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen\nverschaffen, um seine Kontrollfunktion im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung wahrnehmen zu können\n(Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154,\nRn. 15; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2309, 2310).\n\n11 bb) Ist ein Betroffener der deutschen Sprache nicht mächtig, muss für die\nGewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens ein Dolmetscher zu-\n\ngezogen werden (vgl. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG; BVerfG, NJW 1983, 2762,\n2763; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152,\n154 Rn. 15). Dies ist nicht erst bei gänzlich unzureichenden Deutschkenntnissen geboten, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache\nnicht soweit beherrscht, dass er dem Verfahren folgen und seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Erklärungen abgeben und Angaben in deutscher Sprache machen kann; sie ist auch notwendig, wenn ein Beteiligter Deutsch zwar ausreichend versteht, sich in dieser Sprache aber nur\nunzureichend auszudrücken vermag (BVerfG, NJW 1983, 2762, 2763). Die\nEntscheidung, ob ein Beteiligter der deutschen Sprache mächtig ist, hat das\nTatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dieses Ermessen kann\nvom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob seine rechtlichen\nGrenzen eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1952,\nNJW 1953, 114, 115; OLG Stuttgart, NJW 2006, 3796, 3798; OLG Frankfurt\na.M., NJW 1952, 1310; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Auflage, § 185\nGVG Rn. 9, 10; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Auflage, § 185 GVG, Rn. 3).\n\n12 cc) Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht den Rechtsbegriff der\nSprachkundigkeit verkannt oder sonst sein tatrichterliches Ermessen überschritten hätte. Wie das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts zeigt, hat der Betroffene in deutscher Sprache Ausführungen zu den Gründen gemacht, die ihn aus\nseiner Sicht an einer Rückkehr nach Russland hinderten. Das Amtsgericht hat\nhieraus rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung gezogen, dass sich der seit Ende\n2004 in Deutschland lebende Betroffene hinreichend der deutschen Sprache\nmächtig zeigte, um der Anhörung zu folgen und seine Interessen zu formulieren\n(vgl. Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2010). Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Protokoll der Anhörung durch das Beschwerdegericht belege, dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen sei, um eine Reihe von Missverständnissen aufzuklären, auf denen die\n\nEntscheidung des Amtsgerichts aufbaue, trifft nicht zu. Weder dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdegerichts noch der Beschwerdeentscheidung ist zu\nentnehmen, dass sprachlich bedingte Missverständnisse mit Hilfe des von dem\nBeschwerdegericht zugezogenen Dolmetschers aufgeklärt werden mussten.\nSoweit die Rechtsbeschwerde auf die Fragestellung des Beschwerdegerichts\nzum Geburtsort des Betroffenen hinweist, ging es nicht um die Aufklärung eines\nanlässlich der Anhörung vor dem Amtsgericht entstandenen Missverständnisses. Vielmehr bezogen sich die Fragen auf die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2010 aufgeführten unterschiedlichen Geburtsorte des\nBetroffenen; dieser Bescheid war nicht Gegenstand der Anhörung vor dem\nAmtsgericht, da er in diesem Zeitpunkt noch nicht existierte.\n\n13 d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, haben die Vorinstanzen zu\nRecht die Voraussetzungen des Haftgrundes der unerlaubten Einreise gemäß\n§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. An der erforderlichen Ursächlichkeit\nder unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht (vgl. Entwurf eines\nGesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062, S. 45; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 73\nRn. 19) fehlt es nicht. Zwar lässt eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgenehmigung die Ursächlichkeit entfallen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010\n- V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 73 Rn. 19). Aus der dem Betroffenen bewilligten Duldung (§ 60a AufenthG) folgt jedoch kein Recht zum Aufenthalt; eine\nsolche Duldung lässt die Pflicht zur Ausreise unberührt. Sie stellt lediglich einen\nbefristeten Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene Durchsetzung der\nAusreisepflicht dar (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 InfAuslR\n2011, 27, 28 Rn. 13 mwN). Auch der von dem Betroffenen während der Sicherungshaft gestellte Asylantrag unterbricht die Ursächlichkeit der unerlaubten\nEinreise nicht, da er innerhalb von vier Wochen von dem Bundesamt als offen-\n\nsichtlich unbegründet abgelehnt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober\n2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 73 Rn. 20).\n\n14 e) Das Beschwerdegericht hat mit zutreffender Begründung auch den\nHaftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bejaht. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\n15 f) Die Rechtsbeschwerde rügt aber zu Recht, dass das Amtsgericht und\ndas Beschwerdegericht die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG fehlerhaft angewendet haben. Danach darf die Haft nicht angeordnet werden, wenn\nfeststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.\nDer Haftrichter hat dazu eine Prognose anzustellen und diese auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der\nAbschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Senat, Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 18, juris mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate\nmöglich erscheint, ist der Erlass der Haftanordnung, nicht der mutmaßliche Beginn des Vollzugs der Abschiebungshaft (Senat, Beschluss vom 14. Oktober\n2010 - V ZB 261/10, Rn. 11, juris). Dies gilt auch im Fall der Anordnung von\nSicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Strafhaft (OLG München,\nBeschluss vom 24. Mai 2005 - 34 Wx 052/05, Rn. 9, juris; OLG Köln, OLGR\nKöln 2002, 364). Die Prognose ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur\neingeschränkt überprüfbar (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011\n- V ZB 226/10, Rn. 18, juris), in diesem Rahmen aber zu beanstanden.\n\n16 aa) Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass das Rückübernahmeverfahren erfahrungsgemäß eine entsprechende Dauer in Anspruch nehme.\nDiese - in keiner Weise näher konkretisierte - formelhafte Wendung ist nicht\ngeeignet, konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum,\n\nin welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen\nwerden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, Rn. 9, juris), zu\nersetzen.\n\n17 bb) Auch das Beschwerdegericht hat den Umfang seiner Pflichten bei\nder Prüfung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG verkannt.\n\n18 (1) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, dass das Beschwerdegericht den von dem Betroffenen bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag in seine Prognose nicht mit einbezogen hat.\n\n19 Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft eines Ausländers zu entscheiden, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz\nbei dem Verwaltungsgericht beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraus, dass der\nHaftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (BVerfG,\nNJW 2009, 2659, 2660 Rn. 26; Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011\n- V ZB 12/10, Rn. 8, juris; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09,\nNVwZ 2010, 726, 728 Rn. 24). Wird solchen Eilanträgen regelmäßig entsprochen, darf er, wenn die Sache bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht\nworden ist, eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen (Senat,\nBeschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510, 1511 Rn. 14).\n\n20 Dieser Aufklärungspflicht ist das Beschwerdegericht nicht gerecht geworden. Allerdings rechtfertigt nicht schon dieser Verfahrensmangel die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Unzureichende Ermittlungen im Zusammenhang\nmit der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu treffenden Prognose entziehen\nder Haftanordnung nicht von vorneherein jede Grundlage und drücken der vollzogenen Haft nicht ohne weiteres den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsent-\n\nziehung auf (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, Rn. 11, juris).\nVielmehr bedarf es der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers (§ 72\nAbs. 1 Satz 1 FamFG). Daran fehlt es hier. Anders als in den von dem Senat\nentschiedenen Fällen, in denen Betroffene mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten ihre Zurückschiebung nach Griechenland verhindern wollten und\ndiesen Anträgen durch die Verwaltungsgerichte regelmäßig stattgegeben wurde\n(vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, Rn. 9, juris\nmwN), legt die Rechtsbeschwerde eine solche Praxis der Verwaltungsgerichte\nbei Eilanträgen, die sich gegen die Abschiebung in die Russische Förderation\nrichten, nicht dar. Hierfür ist auch nach dem zu berücksichtigenden späteren\ntatsächlichen Geschehensablauf, aus dem auf den mutmaßlichen Inhalt einer\ngebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 19, juris; Beschluss\nvom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24), nichts ersichtlich.\n\n21 (2) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, die Entscheidung des\nBeschwerdegerichts enthalte keine Feststellungen zu der Frage, ob die Abschiebung des Betroffenen - ausgehend von der Haftanordnung - noch innerhalb des in seinem Entscheidungszeitpunkt verbleibenden Zeitraums von zwölf\nTagen möglich war. Hieran musste das Beschwerdegericht Zweifel haben,\nnachdem zur Beschaffung der erforderlichen Passersatzpapiere unter Umständen noch die Vorführung des Betroffenen bei der Botschaft oder dem Konsulat\nGeorgiens zur Klärung seiner Identität erforderlich werden konnte.\n\n22 g) Verfahrensfehlerhaft ist die Entscheidung ferner, weil das Amtsgericht\nund das Beschwerdegericht nicht geprüft haben, ob die Sicherungshaft unverhältnismäßig war, weil das Abschiebungsverfahren möglicherweise nicht mit der\ngebotenen Beschleunigung betrieben worden ist. Das aus Art. 2 Abs. 2 GG ab-\n\nzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen ist verletzt, wenn\ndie Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat,\num Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf\neine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, Beschluss vom\n28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 74 Rn 25; Beschluss vom\n18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris) oder ganz entbehrlich wird (OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 22. April 1996 - 3 Wx 151/96, juris Rn. 28; OLG\nZweibrücken, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 3 W 109/06, juris Rn. 9).\n\n23 aa) Da die dem Betroffenen erteilte Duldung bereits am 6. März 2010\nabgelaufen war, hätte Anlass zu der Prüfung bestanden, welche Maßnahmen\nder Beteiligte zu 2 seitdem in die Wege geleitet hatte, um die Identität des Betroffenen zu klären und die fehlenden Passersatzpapiere zu beschaffen und so\neine Abschiebung des Betroffenen vorzubereiten. Dazu fehlen Feststellungen\nsowohl des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts. Hat die Ausländerbehörde ihr mögliche Anstrengungen unterlassen, ist die Haftanordnung bzw.\ndie Fortsetzung der Haft unzulässig, wenn oder sobald der Zeitraum abgelaufen\nist, der bei ordnungsgemäßer Behandlung für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung notwendig gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 22. April 1996 - 3 Wx 151/96, juris Rn. 28).\n\n24 bb) Ob der Beteiligte zu 2 dem Beschleunigungsgebot gerecht geworden\nist, musste dem Beschwerdegericht auch deshalb zweifelhaft erscheinen, weil\nder Betroffene, der sich seit dem 26. August 2010 in Haft befand, erst 20 Tage\nspäter, nämlich am 16. September 2010, bei dem russischen Generalkonsulat\nzum Zweck der Identitätsfeststellung vorgeführt worden ist. Weshalb eine frühere Vorführung unterblieben ist, hätte weiterer Aufklärung (§ 26 FamFG) bedurft.\nVerzögerungen wären der Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang dann\nnicht zuzurechnen, wenn diese auf die Bearbeitung des Verfahrens durch die\n\nausländischen Behörden zurückzuführen sind (vgl. Senat, Beschluss vom\n25. Februar 2010 - V ZA 2/10, Rn. 16, juris).\n\nIV.\n\n25 Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.\nDas Beschwerdegericht hat die für die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4\nAufenthG sowie für die Beachtung des Beschleunigungsgebotes fehlenden\nFeststellungen zu treffen und danach über den Feststellungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Dem Betroffenen bislang nicht bekannte Ergebnisse\nder ergänzenden Sachaufklärung nach § 26 FamFG dürfen dabei allerdings zu\nseinem Nachteil nur verwertet werden, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt\nwird. Sollte das nicht möglich sein, bliebe die Frage unaufklärbar. Das ginge zu\nLasten des Beteiligten zu 2. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht zu einer\nZurückweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrages gelangen sollte, weist\nder Senat im Hinblick auf die Kostenentscheidung darauf hin, dass in Abschie-\n\nbungshaftsachen von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 183, 323, 333 Rn. 21).\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Neunkirchen, Entscheidung vom 27.08.2010 - 15 XIV 695/10 -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2010 - 5 T 427/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-309-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-309-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.328172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-12/v-zb-309-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2011-05-12","dockets":["V ZB 309/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-05-12_V_ZB_309_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – V ZB 309/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-309-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A.\nbeigeordnet.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom\n15. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":7},{"id":"GVG/185","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"185","label":"§ 185 GVG","mentions":3},{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/71","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"71","label":"§ 71 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/72","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"72","label":"§ 72 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/420","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"420","label":"§ 420 FamFG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/72","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"72","label":"§ 72 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/60a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60a","label":"§ 60a AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:59.328172+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}