{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"V ZB 23/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 23/11\nvom\n\n12. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar\n2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen erkannt worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 21. September 2010 von diesem Tag an den Betroffenen\nin seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden - auch hinsichtlich der Vorinstanzen - nicht\nerhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der\nStadt K. auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 27. Juli 2009 ohne Ausweispapiere auf dem Seeweg nach\nDeutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 27. Juli 2010 bestands-\n\nkräftigem Bescheid zurückgewiesen. Trotz entsprechender Aufforderung und\nAndrohung der Abschiebung reiste er nicht aus. Am 21. September 2010 führte\nihn die Ausländerbehörde an seinem damaligen Wohnort dem Haftrichter vor.\n\n2 Auf Antrag dieser Behörde hat das erstbefasste Amtsgericht am\n21. September 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria für die Dauer von zunächst drei Monaten und die sofortige\nWirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Eine Belehrung darüber, dass die\nkonsularische Vertretung seines Heimatlandes von seiner Inhaftierung informiert werde, wenn er dies wünsche, hat es ihm nicht erteilt. Mit Beschluss vom\n16. Dezember 2010 hat das jetzt zuständige Amtsgericht einen Antrag der jetzt\nbeteiligten Behörde auf Verlängerung der Sicherungshaft zurückgewiesen und\ndie angeordnete Haft mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf die - seitdem auf\nFeststellung der Rechtsverletzung - gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat\ndas Landgericht festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom\n29. September 2010 an rechtswidrig war. Die beteiligte Behörde habe die Abschiebung nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Die Auslagen\ndes Betroffenen seien ihr aber nicht aufzuerlegen, weil der Erfolg seines\nRechtsmittels letztlich auch auf seinen vorsätzlichen falschen Angaben beruhe.\nMit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen,\ndass ihn der Beschluss des erstbefassten Amtsgerichts von Anfang an in seinen Rechten verletzt hat.\n\nII.\n\n3 Die nach der Erledigung der Hauptsache mit dem gestellten Feststellungsantrag statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB\n172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde ist begründet. Die Haftanordnung war, was der Betroffene zu Recht\nrügt, von Anfang an fehlerhaft, weil die vorgeschriebene Belehrung nach Art. 36\nAbs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585 - Wiener Konsularübereinkommen, WÜK) unterblieben ist.\n\n4 1. Haft zur Sicherung der Abschiebung darf gegen einen Betroffenen nur\nangeordnet werden, wenn dieser, soweit vorgeschrieben, darüber belehrt worden ist, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes verlangen und mit dieser Kontakt aufnehmen darf. Unterbleibt diese\nBelehrung, ist die angeordnete Haft rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler kann nicht\ngeheilt werden (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax\n2010, 212 Rn. 17 f. und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011,\n119, 120 Rn. 4).\n\n5 2. Der Fehler ist dem erstbefassten Amtsgericht bei der Anordnung der\nHaft am 21. September 2010 unterlaufen. Die Haftanordnung ist deshalb von\nAnfang an fehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n6 a) Die Pflicht zur Belehrung des Betroffenen ergibt sich aus Art. 36\nAbs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Danach haben die Behörden des Empfangsstaats, hier also die deutschen Behörden, einen Betroffenen aus einem Vertragsstaat des Wiener Konsularübereinkommens unverzüglich darüber zu unterrichten, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines\nHeimatlandes über seine Inhaftierung verlangen kann (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b\nSatz 1 WÜK), dass seine an diese Vertretung gerichtete Mitteilung an diese\nweiterzuleiten ist und dass beides unverzüglich zu geschehen hat (Art. 36\nAbs. 1 Buchst. b Satz 2 WÜK). Diese Belehrungspflicht besteht gegenüber dem\nBetroffenen, weil sein Heimatland Nigeria Vertragsstaat des Wiener Konsularü-\n\nbereinkommens ist (Bekanntmachung vom 30. November 1971, BGBl. II S.\n1285).\n\n7 b) Dass die vorgeschriebene Belehrung des Betroffenen unterblieben ist,\nfolgt schon daraus, dass sie aus den Akten nicht ersichtlich ist.\n\n8 aa) Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und eine von\nihm verlangte unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung sind\nin den Akten zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden,\ndass die Verfahrensgarantien des Wiener Konsularübereinkommens gewahrt\nworden sind. Dies wirkt zugunsten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom\n18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 5).\n\n9 bb) Der Betroffene ist aus den Diensträumen der zunächst zuständigen\nAusländerbehörde dem Haftrichter vorgeführt worden. Dass er dort gemäß\nArt. 36 WÜK belehrt worden wäre, lässt sich den Ausländerakten nicht entnehmen. Die dem Betroffenen nach dem Inhalt des Protokolls über seine Anhörung am 21. September 2010 von dem Haftrichter erteilte Belehrung umfasste\nnur sein Recht, die Aussage zu verweigern, und den Hinweis, dass ein\nRechtsmittel gegen die Haftanordnung keine aufschiebende Wirkung hat, nicht\njedoch die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK.\n\n10 c) Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK ist nicht dadurch geheilt worden,\ndass die nigerianische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens durch die\nVorführung des Betroffenen Kenntnis von seiner Inhaftierung erhalten haben\nwird. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in\nArt. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09,\n\nFGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10,\nInfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 7).\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Stadt, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Solingen, Entscheidung vom 21.09.2010 - 8 XIV 15/10 B -\nLG Paderborn, Entscheidung vom 20.01.2011 - 9 T 1/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-23-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-23-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.181060+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-12/v-zb-23-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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