{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-09","aktenzeichen":"V ZB 295/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 295/10\n\nvom\n\n9. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt,\ndass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n15. November 2009 (934 XIV 1717/09) und der Beschluss der\n28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n13. Oktober 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben, soweit\nzu seinem Nachteil entschieden worden ist.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen in sämtlichen Instanzen\nwerden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste aus dem Iran\nnach Griechenland und gelangte von dort am 14. November 2009 auf dem\nLuftweg nach Deutschland. Auf dem Flughafen Frankfurt am Main wurde er von\nder Bundespolizei ohne gültige Grenzübertrittspapiere aufgegriffen.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung\nder Zurückschiebung nach Griechenland bis längstens 15. Februar 2010 und\ndie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Nachdem der Betroffene am 11. Dezember 2009 aus der Haft entlassen worden ist, hat er beantragt festzustellen, dass seine Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Das\nLandgericht hat diesem Antrag nur für den Zeitraum ab dem 26. November\n2009 stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, soweit\nzu seinem Nachteil erkannt worden ist, die Aufhebung der Entscheidungen der\nVorinstanzen sowie die Feststellung einer Rechtsverletzung erreichen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Sicherungshaft habe\nden Betroffenen ab dem 26. November 2009 in seinen Rechten verletzt. Nachdem er um verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz gegen seine Rückführung\nnach Griechenland nachgesucht habe, habe nicht mehr sicher festgestanden,\ndass seine Zurückschiebung binnen drei Monaten möglich gewesen wäre.\n\nIII.\n\n4 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist trotz Erledigung ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09,\nFGPrax 2010, 150, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig, § 71 FamFG. Sein\nAntrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass\ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts begehrt wird.\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts\nin seinen Rechten verletzt, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger\nHaftantrag zugrunde lag.\n\n6 Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung\nund aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen\n(vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210,\n211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, juris). In dem Haftantrag\nmüssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72\nAbs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nvorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen\nohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig\nist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden;\ndass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 6 ff.;\nBeschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 8, juris). Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB\n226/10, Rn. 9, juris). So verhält es sich hier. In dem Haftantrag ist ausgeführt,\ndass gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts Anzeige erstattet\nwurde.\n\n7 Der Vortrag der Beteiligten zu 2, wonach das Einvernehmen telefonisch\nerteilt worden sei, ist erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt und der Ent-\n\nscheidung des Senats gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO\nnicht zugrunde zu legen. Ohnehin ist dieser Umstand aus dem Haftantrag nicht\nersichtlich; eine rückwirkende Heilung scheidet aus, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie\nhandelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss\nvom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom\n22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom\n21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011\n- V ZB 202/10, Rn. 26, juris).\n\nIV.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es\nbilligem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als derjenigen Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316,\n\n317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.11.2009 - 934 XIV 1717/09 -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2010 - 2-28 T 205/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-09/v-zb-295-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-09/v-zb-295-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.121652+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-09/v-zb-295-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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