{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-05-03_V_ZA_10_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-03","aktenzeichen":"V ZA 10/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 10/11\n\nvom\n\n3. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Richter\nDr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss\ndes Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 angeordneten und mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n7. April 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 1. November 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und\nbeantragte - erfolglos - die Gewährung politischen Asyls. Er ist ausreisepflichtig\nund wurde dem Übergangswohnheim für Asylbewerber in P. zugewiesen. Am 23. November 2010 wurde der Betroffene in Polen aufgegriffen und am\n18. März 2011 nach Deutschland rücküberstellt.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 8. März 2011 gegen den Betroffenen bis längstens 8. Juni 2011 die Haft\nzur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Bei seiner Anhörung vor dem\n\nAmtsgericht ist der Betroffene u. a. darüber belehrt worden, dass sein Aussageverweigerungsrecht nur Angaben umfasse, die das gegen ihn anhängige Strafverfahren betreffen. In dem Beschwerdeverfahren hat ein Mitarbeiter der beteiligten Behörde erklärt, dass die Zustimmungen der Staatsanwaltschaften D.\nund B. sowie des Hauptzollamts B. zu der Abschiebung des Betroffenen vorlägen.\n\n3 Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.\nEr beabsichtigt, dagegen Rechtsbeschwerde einzulegen. Für dieses Verfahren\nbeantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts; zusätzlich will er im\nWege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der\nHaftanordnung erreichen.\n\nII.\n\n4 Gründe für diese Aussetzung liegen nicht vor.\n\n5 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Regelung in § 64 Abs. 3 FamFG\ndas Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine\neinstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen kann, dass die\nVollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist (Senat, Beschluss\nvom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 3).\n\n6 2. Ob es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichend ist,\ndass - wie hier - lediglich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht eingelegte Rechtsbeschwerde beantragt ist, oder\nob ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein muss (Bassenge/Roth/Gottwald,\nFamFG, 12. Aufl., § 64 Rn. 15; Keidel/Sternel, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rn. 60),\n\nbedarf keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen für\ndie Aussetzung der Vollziehung der Haftanordnung fehlt.\n\n7 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat über den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile für den\nBetroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuwägen. Die\nAussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht\nkommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage\nzumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010\n- V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010\n- V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).\n\n8 b) Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in\nBetracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.\n\n9 aa) Die Rüge des Betroffenen, das Beschwerdegericht habe die Haftanordnung nicht aufrechterhalten dürfen, weil weder der Haftantrag Ausführungen\nzu dem notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4\nSatz 1 AufenthG enthalte noch das Amtsgericht Feststellungen hierzu getroffen\nhabe und eine Heilung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht komme,\ndürfte ohne Erfolg bleiben.\n\n10 bb) Zutreffend ist, dass in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5\nFamFG dargelegt werden muss, dass die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en)\nallgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72\nAbs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst\noder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist; das Fehlen entsprechender Ausführungen ist dann schon ein Begründungsmangel, der zur\n\nUnzulässigkeit des Antrags führt (s. nur Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011\n- V ZB 226/10 Rn. 9, juris). Zwar ergibt sich hier aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, dass ein oder mehrere Ermittlungsverfahren gegen den\nBetroffenen anhängig waren. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im Rahmen\nseiner Anhörung aber auch darüber belehrt, dass sein Aussageverweigerungsrecht nur für solche Angaben gilt, die das gegen ihn anhängige Strafverfahren\nbetreffen. Damit könnten Umstände bekannt gewesen sein, die das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich machten. Hierzu verhält\nsich die Entscheidung des Amtsgerichts indes nicht. Ob daraus gefolgert werden kann, dass der Haftantrag von Anfang an unzulässig gewesen ist, bedarf\njedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lagen die Einverständniserklärungen der beteiligten Staatsanwaltschaften vor.\n\n11 cc) Richtig ist allerdings, dass ein unzulässiger Haftantrag und die damit\neinhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 7. April\n2011 - V ZB 133/10, Umdruck S. 5, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss\nvom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, juris; Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19). Liegt jedoch im Zeitpunkt der\nBeschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor,\nkann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010,\n359, 360). Das ist dann der Fall, wenn die den Haftantrag stellende Behörde die\nAntragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen\nergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010\n- V ZB 96/10 Rn. 13, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nInfAuslR 2010, 359, 360). Ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick\n\nauf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht mehr an einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft.\n\n12 So ist es hier. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen am 7. April\n2011 im Beisein seiner Verfahrensbevollmächtigten und eines Dolmetschers\npersönlich angehört. Die dabei ebenfalls anwesenden Vertreter der beteiligten\nBehörde haben laut Protokoll über den Anhörungstermin erklärt, dass die erforderlichen Zustimmungen der gegen den Betroffenen ermittelnden Strafverfolgungsbehörden zu der Abschiebung, nämlich der Staatsanwaltschaft D. ,\nder Staatsanwaltschaft B. und des Hauptzollamts B. (§§ 6 Abs. 2 Nr. 5,\n386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO), vorlagen.\n\n13 dd) Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich nicht\nwegen einer möglicherweise unzureichenden Prognose des Beschwerdegerichts nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass die Abschiebung innerhalb der\nnächsten drei Monate durchgeführt werden kann, in Betracht (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011,\n27, 29 Rn. 22). Denn ein solcher etwaiger Mangel wirkt sich im Ergebnis nicht\naus. Der Betroffene soll am 16. Mai 2011 und damit innerhalb des Zeitraums\nvon drei Monaten seit der Haftanordnung abgeschoben werden. Da aus den\nspäteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann und Umstände für einen Verstoß\ngegen das Beschleunigungsgebot weder vorgetragen noch ersichtlich sind,\nlässt es der Ablauf der Geschehnisse als ausgeschlossen erscheinen, dass sich\ndie Anordnung der Haft und deren Dauer unter Zugrundelegung einer sorgfältigen, alle Umstände berücksichtigenden Prognose als unangemessen erweist\n\n(Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29\nRn. 24).\n\nLemke Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.03.2011 - 4 XIV 6/11 -\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.04.2011 - 15 T 28/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-03/v-za-10-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-03/v-za-10-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.057986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-03/v-za-10-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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