{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-04-28_V_ZB_252_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-28","aktenzeichen":"V ZB 252/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 252/10\n\nvom\n\n28. April 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt\nDr. M. bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg\nvom 27. August 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. August 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, der Staatsangehöriger von Togo ist, reiste im Jahr 1998\nerstmals in das Bundesgebiet ein und stellte zwei erfolglose Asylanträge. In der\n\nFolgezeit wurde er zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung\nzunächst geduldet, im Oktober 2008 jedoch nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe nach Togo abgeschoben.\n\n2 Nachdem der Betroffene nach eigenen Angaben im November 2009\nwieder in das Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 4. Januar 2010 in\nHamburg von der Polizei festgenommen und gegen ihn eine Restfreiheitsstrafe\nvollstreckt.\n\n3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde gegen den Betroffenen erstmals\nmit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2010 Sicherungshaft bis zu\nsechs Wochen nach dem Ende der Untersuchungshaft in einem weiteren gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren angeordnet. Nach einem am Widerstand des Betroffenen gescheiterten Abschiebungsversuch am 6. Mai 2010\nwurde die Sicherungshaft auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschlüssen des\nAmtsgerichts vom 8. Juni 2010, 12. Juli 2010 und 2. August 2010 insgesamt bis\nzum 30. August 2010 verlängert.\n\n4 Die gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 2. August 2010 gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.\n\nII.\n\n5 Das Beschwerdegericht meint, dem Beschluss über die Verlängerung\nder Abschiebungshaft vom 2. August 2010 habe ein wirksamer Haftantrag der\nBeteiligten zu 2 zugrunde gelegen, obwohl diese in dem Antrag nicht auf ihre\nzwischenzeitlich erlassene mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausreiseverfügung hingewiesen habe. Die Ausreisepflicht des Betroffenen ergebe\n\nsich - unabhängig davon - bereits aus seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet, auf der die erste Anordnung vom Januar 2010 beruhe. Im Übrigen\nsei ein etwaiger Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren geheilt worden, indem die Beteiligte zu 2 ihren Antrag ergänzt und der Betroffene hierzu\nschriftsätzlich Stellung genommen habe.\n\n6 Gegen den Betroffenen sei aufgrund seiner unerlaubten Einreise die Sicherungshaft anzuordnen gewesen. Gründe, die einer Rückführung binnen drei\nMonaten entgegenstünden, lägen nicht vor. Insbesondere hinderten die psychischen Erkrankungen des Betroffenen nicht die Durchführung der Abschiebung.\nDer Betroffene sei reisefähig, wenn er entsprechende Medikamente einnehme.\nSchließlich sei die Verlängerung der Sicherungshaft verhältnismäßig, weil der\nBetroffene seine Abschiebung am 6. Mai 2010 in ihm zurechenbarer Weise\nvereitelt habe und eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten nicht erreicht\nsei.\n\nIII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist - nachdem sich die Hauptsache durch den\nVollzug der Haft erledigt hat - mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG\nnach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl.\nSenat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360\nund vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10, juris) und gemäß § 71 FamFG\nform- und fristgerecht eingelegt worden.\n\n8 1. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil sowohl die Beschwerdeentscheidung als auch die Haftanordnung, die im Falle der Erledigung\nebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010\n- V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14; Senat, Beschluss vom 18. August\n2010 - V ZB 119/10, Rn. 6, juris), einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.\n\nDer Betroffene ist bereits deshalb in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden, weil die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung wegen\nFehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden\nAntragsbegründung nicht hätte angeordnet werden dürfen.\n\n9 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat,\nBeschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12\nund vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7).\n\n10 a) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet\nwerden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit\ndes Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO,\nRn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). Für Abschiebungshaftanträge werden nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer verlangt.\n\n11 b) Fehlt es an den erforderlichen Darlegungen, darf keine Haft angeordnet werden; vielmehr ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, weil es sich\nbei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert\n(Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210\nRn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317 Rn. 14,\n16).\n\n12 c) In gleicher Weise zu begründen ist auch der Antrag der Behörde auf\nVerlängerung einer bereits angeordneten und vollzogenen Sicherungshaft.\n\nNach § 425 Abs. 3 FamFG gelten für die Verlängerung der Freiheitsentziehung\ndie Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.\n\n13 2. Die Begründung des Verlängerungsantrages der Beteiligten zu 2 vom\n30. Juli 2010 genügte diesen Anforderungen nicht. Es fehlte an den nach § 417\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG erforderlichen Angabe der Tatsachen, aus denen\nsich die Verlassenspflicht und die Voraussetzungen für die Abschiebung des\nBetroffenen ergaben.\n\n14 a) In dem Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2 sind nur Ausführungen zur Reise- und Transportfähigkeit des Betroffenen und zum Stand der\nPassersatzpapierbeschaffung enthalten. Dass dies nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG genügt, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\n15 b) Ob bei Anträgen zur Haftverlängerung nach § 425 FamFG eine verkürzte Begründung durch Bezugnahme auf einen in der Gerichtsakte befindlichen und dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG bereits übermittelten Haftantrag dann zulässig ist, wenn sich bei den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5\nFamFG darzulegenden Umständen im Vergleich zu dem Haftantrag nichts geändert hat, bedarf keiner Entscheidung. Hier ergab sich eine mitzuteilende Änderung schon daraus, dass die Behörde wegen Ablaufs der für die Zurückschiebung in § 57 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmten Frist von sechs Monaten\nnach dem Grenzübertritt eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene\nAusweisungsverfügung erlassen hat.\n\n16 aa) Darauf hätte die Beteiligte zu 2 in ihrem Haftantrag hinweisen müssen, da dies die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der von ihr beabsichtigten Abschiebung betraf. Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung gehören zu den Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Renner/Dienelt,\n\nAusländerrecht, 9. Aufl., § 58 Rn. 4 f.), deren Vorliegen die Behörde in dem\nHaftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ebenfalls darzulegen hat\n(vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 417 Rn. 8). Fehlt es an einer für die\nVollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes\n(§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder Verwaltungsakts (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch Abschiebung durchgesetzt werden.\n\n17 bb) Das Beschwerdegericht hat das verkannt, indem es nur die (unverändert fortbestehende) vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen in seinen\nBlick genommen und deshalb Darlegungen über die Ausreiseanordnung und\nAbschiebungsandrohung in dem Haftverlängerungsantrag als entbehrlich angesehen hat. Nicht berücksichtigt hat es dabei die Vollstreckungsvoraussetzungen und die sich auch darauf beziehende Darlegungspflicht nach § 417\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG.\n\n18 3. Der Verstoß gegen den Zwang zur Begründung des Haftantrags\nkonnte - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - in der Beschwerdeinstanz nicht mehr geheilt werden (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 19 und vom 9. Dezember 2010 - V ZB\n136/10, Rn. 6, juris; vgl. auch BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305).\n\nIV.\n\n19 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Feien und Hansestadt\nHamburg als derjenigen Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl.\n\n§ 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\n20 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2010 - 219a XIV 26960 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 329 T 79/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-28/v-zb-252-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-28/v-zb-252-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.881282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-28/v-zb-252-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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