{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-04-27_V_ZB_71_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-27","aktenzeichen":"V ZB 71/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 71/11\nvom\n\n27. April 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter\nDr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin\nDr. Ackermann bewilligt.\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg\nvom 8. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der\n6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2011\naufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt am\n6. Februar 2011 mit Hilfe von Schleusern in das Bundesgebiet ein. Er war nicht\nim Besitz eines Passes oder Aufenthaltstitels und wurde am darauf folgenden\nTag in Lüneburg von der Polizei festgenommen.\n\n2 Der Beteiligte zu 2 beantragte am 8. Februar 2011 die Anordnung von\nSicherungshaft für die Dauer von drei Monaten, um den Betroffenen nach Serbien abzuschieben.\n\n3 Dem Haftantrag war u.a. eine Strafanzeige gegen den Betroffenen wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz beigefügt.\n\n4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 7. Mai 2011 angeordnet. Die sofortige\nBeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, nachdem die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft ihm gegenüber ihr Einverständnis\nzu der Abschiebung des Betroffenen erklärt hatte. Hiergegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung\nbeantragt.\n\nII.\n\n5 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64\nAbs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010\n- V ZB 261/10, Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10,\nInfAuslR 2010, 440).\n\n6 2. Er ist auch begründet.\n\n7 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die\nErfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile für den\nBetroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuwägen. Die\nAussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht\nkommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage\nzumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010\n- V ZB 261/10, Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10,\n\nInfAuslR 2010, 440). So liegt es hier, weil die Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird.\n\n8 b) Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem\nEinvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage oder ein strafrechtliches\nErmittlungsverfahren anhängig ist, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus, und der Antrag ist unzulässig\n(siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 6, juris;\nBeschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9, juris). So verhält es sich\nhier. Dem Haftantrag war die gegen den Betroffenen gerichtete Strafanzeige\nder Polizei beigefügt. Damit ergab sich ohne weiteres, dass ein strafrechtliches\nErmittlungsverfahren gegen ihn anhängig war (vgl. Senat, Beschluss vom\n3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 7, juris). Deshalb musste sich der Haftantrag der Behörde auch dazu verhalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Abschiebung erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nvorliegt. Hieran fehlt es indes.\n\n9 c) Daran ändert der Umstand nichts, dass die zuständige Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht ihr Einverständnis mit der Abschiebung des Betroffenen während des Beschwerdeverfahrens telefonisch mitgeteilt hat. Damit\nentfiele zwar das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis, jedoch nicht\ndie in der Beschwerdeinstanz nicht heilbare Verletzung des Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, S. 5, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 14,\n\njuris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211,\nRn. 19).\n\n10 d) Selbst wenn durch das im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erstmals eine zulässige Tatsachengrundlage für eine Haftanordnung - allerdings auch erst ab diesem Zeitpunkt - vorgelegen hat, macht der Betroffene mit Erfolg geltend, dass er nach\nArt. 103 Abs. 1 GG, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch das\nBeschwerdegericht hätte angehört werden müssen, weil die Voraussetzungen\nfür das Absehen von der Anhörung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) nicht vorgelegen haben. Der Betroffene hatte nämlich zuvor keine Gelegenheit, sich zu allen\ntatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung zu äußern und persönlich zu den Gesichtspunkten Stellung zu\nnehmen, auf die es für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ankam\n(Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211,\nRn. 25).\n\nKrüger Stresemann Czub\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 101 XIV 126 B -\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 T 16/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-27/v-zb-71-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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