{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2011-04-07_V_ZR_201_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"V ZR 201/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 201/10\nvom\n\n7. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n5. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n17.520 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8\nEGZPO zulässig, weil bei der Klage der Wert der geltend gemachten Beschwer\nden Gebührenstreitwert übersteigt, der von dem Berufungsgericht analog § 41\nAbs. 1 GKG nach dem von der Beklagten für eine einjährige Nutzung geforderten Entgelt bemessen worden ist. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg,\nweil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n2 Zur Klage:\n\n3 Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nfehlerhafte, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil\nvom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317) abweichende Obersätze aufgestellt hat.\n\n4 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Verteidigungsvorbringen der Beklagten unschlüssig ist und es daher auf die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil nicht ankommt. Der auf Feststellung eines (unentgeltlichen) Mitbenutzungsrechts aus einer eingetragenen Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB\ngerichteten Klage ist zu Recht stattgegeben worden. Die Ausübungsbefugnis\naus dem dinglichen Recht ist unentgeltlich; eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zahlung eines Entgelts kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (vgl. Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1018\nRn. 46; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1018 Rn. 101; PWW/Eickmann, BGB, 5. Aufl.,\n§ 1018 Rn. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1018 Rn. 12).\n\n5 Welchen Inhalt die Abreden der Parteien des Kaufvertrags vom 23. August 1994 in Bezug auf die Bestellung der Grunddienstbarkeit hatten, ist hier\ndeshalb unerheblich, weil die Kläger nicht Partei dieses Vertrags waren und\nnichts dazu festgestellt oder vorgetragen worden ist, dass sie etwaige Verpflichtungen der damaligen Käufer in Bezug auf eine Gegenleistung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit übernommen hätten.\n\n6 Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht auf Grund des Eintritts einer in der\nBewilligung vereinbarten auflösenden Bedingung erloschen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach der für die Auslegung einer Grundbucheintragung\nmaßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters (vgl. Senat, Urteil vom\n8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797 - std. Rspr.) das PKW-Abstellrecht auch dann erlöschen sollte, wenn der Eigentümer des dienenden\nGrundstücks die Tiefgarage nicht errichtet. Auf eine für einen Dritten nicht\n(schon gar nicht ohne weiteres) erkennbare Vorstellung eines von dem Wortlaut\nder Eintragung im Grundbuch möglicherweise abweichenden Verständnisses\n\nder Parteien des Vertrags, in dem die Bestellung der Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, kommt es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht an.\n\n7 Zur Widerklage:\n\n8 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung\nliegt nicht vor. Es gibt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in einem\nRevisionsverfahren klärungsbedürftig wäre.\n\n9 Die Erwägungen der Beklagten zu einem Anspruch auf Löschung wegen\neiner rechtsmissbräuchlichen Berufung der Kläger auf ein eingetragenes Recht\nnach § 242 BGB sind bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft. Nicht der Berechtigte, sondern der Eigentümer des dienenden Grundstücks, der die Berichtigung\ndes Grundbuchs nach § 894 BGB durch Löschung einer Dienstbarkeit wegen\nanfänglichen Nichtbestehens oder späteren Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück nach § 1019 Satz 1 BGB verlangt, hat die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen (vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Februar\n1984 - V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158 und vom 15. Januar 1999 - V ZR\n163/96, VIZ 1999, 225 - std. Rspr.).\n\n10 Unter welchen Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit nach § 1019\nSatz 1 BGB erlischt, die gegenwärtig keinen Vorteil für das herrschende Grundstück hat, sondern allenfalls einen künftigen, nach einer Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse möglichen Vorteil für das herrschende Grundstück absichern könnte, ist durch das Senatsurteil vom 24. Februar 1984 (V ZR 177/82,\nNJW 1984, 2157 f.) geklärt.\n\n11 Ein auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützter Zulassungsgrund\n(falscher Obersatz, Verletzung von Verfahrensgrundrechten usw.) ist nicht dar-\n\ngelegt, so dass sich auch wegen der Widerklage kein Grund für eine Zulassung\nder Revision ergibt.\n\nII.\n\n12 Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 20.11.2009 - 25 O 15373/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 05.08.2010 - 8 U 1610/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/v-zr-201-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1019","ref_norm":"1019","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/v-zr-201-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.637939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-07/v-zr-201-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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