{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-12-09_V_ZR_103_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-12-09","aktenzeichen":"V ZR 103/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 103/10\n\nvom\n\n9. Dezember 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n19. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n10.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26\nNr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Beschwerdeführer muss darlegen\nund glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschl. vom\n25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.\n\n2 Maßgeblich ist die Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks\nder Beklagten durch den Verlust der Grunddienstbarkeit. Denn die Beschwer\nrichtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des\nBerufungsurteils, das nach § 7 Alt. 1 ZPO zu bemessen ist. Dabei kann im\n\nRahmen der Zulässigkeit der Vortrag der Beklagten unterstellt werden, wonach\ndurch die Löschung der Dienstbarkeit eine dingliche Absicherung der Grenzbebauung entfällt.\n\n3 Die Beklagte beziffert die daraus folgende Wertbeeinträchtigung auf\n47.000 € und hat sich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R.\nvom 26. August 2010 gestützt. Das Gutachten ist aber nicht geeignet, die Beschwer glaubhaft zu machen. Der Gutachter führt aus, das Grundstück liege im\nStadtzentrum E. an der Fußgängerzone. Es sei weitgehend überbaut,\nund zwar in weiten Bereichen bis an die Grenze. Das Grundstück sei sehr\nschmal und eine Bebauung in offener Bauweise unwirtschaftlich. Die Grenzbebauungsmöglichkeit sei daher bedeutsam für die Werthaltigkeit, was im Fall einer Neubebauung zum Tragen komme. Sodann ermittelt der Gutachter den\nGrundstückswert als Bauland mit rund 68.000 €, den Grundstückswert ohne\nBaulandqualität hingegen mit 21.000 €. Auf die Wertdifferenz von 47.000 €\nstützt die Beklagte die Beschwer.\n\n4 Mit dieser Berechnungsmethode wird der aktuelle Wertverlust nicht ermittelt. Das Grundstück ist bebaut. Der Verkehrswert eines bebauten Grundstücks ist nicht mit dem von unbebautem Bauland gleichzusetzen. Aus diesem\nGrund wäre der Verkehrswert des bebauten Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen. Zudem\nführt der Gutachter aus, dass das Grenzbebauungsrecht die Neubebauung\nzwar erleichtert, praktisch aber häufig eine Nachbarzustimmung eingeholt wird\nund die Neubebauung nur „theoretisch“ von bestehenden Grenzbebauungsrechten abhängt. Damit ist eine Prognose erforderlich, wie der Grundstücksmarkt auf den Verlust der dinglichen Absicherung einer Grenzbebauung reagieren würde. Insoweit dürfte unter anderem der Zustand der derzeitigen Bebau-\n\nung entscheidend sein, von dem maßgeblich abhängt, ob und wann eine Neubebauung überhaupt erforderlich wird.\n\n5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Kleve, Entscheidung vom 27.10.2009 - 3 O 191/09 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2010 - I-9 U 244/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-09/v-zr-103-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-09/v-zr-103-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:57.647160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-09/v-zr-103-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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