{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-10-29_V_ZR_47_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-10-29","aktenzeichen":"V ZR 47/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 47/10 Verkündet am:\n29. Oktober 2010\nLesniak,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 29. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die\nRichterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin\nDr. Brückner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Februar 2010 wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 1935 erwarb die Klägerin, eine\nWohnungsbaugenossenschaft, ein Grundstück von der beklagten Stadt. Sie\nverpflichtete sich, auf diesem Großwohnhäuser mit billigen Wohnungen für die\nminderbemittelte Bevölkerung zu errichten und bei deren Vergabe die früheren\nMieter des Gängeviertels, Kriegsbeschädigte und die minderbemittelten werktätigen Arbeitnehmer des Hafens zu bevorzugen.\n\n2 In Nr. 13 des Kaufvertrages wurde ein Wiederkaufsrecht der Beklagten\nvereinbart, welches bis zum 31. Dezember 2009 nur unter näher bestimmten\nVoraussetzungen, in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010\njedoch uneingeschränkt ausgeübt werden durfte. Der Wiederkaufspreis entsprach dem vereinbarten Kaufpreis ohne Zinsen. Für die vertragsgemäß errichteten Gebäude sollte eine Entschädigung von zwei Dritteln des gemeinen Werts\n\ngeleistet werden, den die Gebäude bei Ausübung des Wiederkaufsrechts hatten.\n\n3 Im Frühjahr 2006 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung,\ndurch die sich die Beklagte verpflichtete, gegen Zahlung eines Ablösebetrages\nvon 895.573,21 € auf die Wiederkaufsrechte zu verzichten. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung unter anderem Nutzungsbeschränkungen, eine Mietpreisbindung sowie ein neues, durch eine Vormerkung gesichertes Wiederkaufsrecht für den Fall eines Verstoßes der Klägerin gegen die neu übernommenen Verpflichtungen. Die Ablösevereinbarung wurde vollzogen.\n\n4 Nach der Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom\n21. Juli 2006 (V ZR 252/05), in dem die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand für die Dauer von 90 Jahren vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr\nals 30 Jahre nach dessen Begründung für unzulässig erachtet worden war, erklärte die Klägerin die Anfechtung der Ablösevereinbarung mit der Begründung,\nsie habe sich irrtümlich vorgestellt, dass die Beklagte über ein durchsetzbares\nWiederkaufsrecht verfüge.\n\n5 Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Ablösebetrages.\nFerner möchte sie festgestellt wissen, dass die Beklagte das Grundstück aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 nicht wiederkaufen kann, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zur Sicherung dieses\nWiederkaufsrechts eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.\n\n6 Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der\nvon dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die\nBeklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne sich weder ganz von\nden mit der Ablösevereinbarung eingegangenen Verpflichtungen befreien noch\neine Reduzierung des Ablösebetrages verlangen. Das in dem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 1935 vereinbarte Wiederkaufsrecht sei weder sittenwidrig noch wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen unwirksam. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund des Übermaßverbots, welches sie\nals Körperschaft des öffentlichen Rechts beachten müsse, an der Ausübung\ndes Wiederkaufsrechts gehindert gewesen. Dieses habe nicht zu einer unzumutbaren Lastenverteilung zum Nachteil der Klägerin geführt. Der Zweck des\nWiederkaufsrechts, es der Beklagten einerseits zu ermöglichen, das Grundstück nach 75 Jahren zurückzuerwerben und so Bodenwertsteigerungen der\nAllgemeinheit zu erhalten, sie andererseits hierzu aber nicht, wie bei einem\nErbbaurecht, zu verpflichten, sei nicht zu beanstanden. Die Ausübungsfrist von\n75 Jahren habe auch den Interessen der Klägerin gedient, da sie sichergestellt\nhabe, dass sich deren Investitionen über die Nutzungsdauer des Bauwerks\namortisierten. Dass die Klägerin bei Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht den\nvollen, sondern nur 2/3 des Verkehrswerts der von ihr errichteten Gebäude habe beanspruchen können, halte sich, wie der Vergleich mit der Regelung in\n§ 27 Abs. 2 ErbbauRG zeige, im Rahmen zulässiger Vereinbarungen. Auch sei\nder Wiederkaufspreis nicht zu beanstanden, da er der gesetzlichen Auslegungsregel entspreche. Bei einer schwerwiegenden Äquivalenzstörung sei es\nder Klägerin möglich gewesen, einen Inflationsausgleich für den 30 Jahre seit\nVereinbarung des Wiederkaufsrechts übersteigenden Zeitraum (1965 bis 2006)\nzu verlangen. Dass sie einen solchen bei den Verhandlungen über die Ablöse-\n\nvereinbarung nicht eingefordert habe, berechtigte sie nicht, sich von dieser zu\nlösen.\n\nII.\n\n8 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das\nBerufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Klägerin an die Ablösevereinbarung gebunden ist, weil eine nach § 313 Abs. 2 BGB relevante gemeinsame Fehlvorstellung der Parteien über deren Grundlagen nicht vorliegt.\n\n9 1. a) Zu Recht hält das Berufungsgericht das in Nr. 13 Abs. 3 des Kaufvertrages aus dem Jahr 1935 vereinbarte Wiederkaufsrecht, welches der Beklagten im Jahr 2010 unbedingt zustand (nachfolgend: unbedingtes Wiederkaufsrecht), für wirksam.\n\n10 aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das unbedingte Wiederkaufsrecht nicht deshalb nichtig, weil es über die in § 462 Satz 1 BGB genannte\nHöchstfrist von 30 Jahren hinaus ausgeübt werden konnte. Diese Frist begrenzt\ndie Ausübung eines Wiederkaufsrechts nur in den Fällen, in denen eine Frist\nnicht vereinbart worden ist. Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen (Senat, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ\n47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 462\nSatz 2 BGB).\n\n11 bb) Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts,\ndass das unbeschränkte Wiederkaufsrecht nicht gegen die guten Sitten verstieß\n(§ 138 Abs. 1 BGB).\n\n12 (1) Mit diesem Recht hatte sich die Beklagte vorbehalten, den Grundstücksverkauf nachträglich in ein der Bestellung eines Erbbaurechts auf 75 Jahre vergleichbares Nutzungsverhältnis umzugestalten. Es ermöglichte ihr, im\n\nJahr 2010 zu entscheiden, ob sie das Grundstück gegen Zahlung des Wiederkaufspreises und der vereinbarten Entschädigung für die von der Klägerin errichteten Gebäude zurückerwerben oder ob sie hiervon wegen der damit verbundenen Übernahme älterer und möglicherweise für sie nicht attraktiver\nWohnhäuser absehen wollte. Ein solches Wahlrecht ist für sich genommen\nnicht verwerflich. Dass der Wiederkaufsberechtigte im Zweifel die für ihn wirtschaftlich günstigere Alternative wählen und insbesondere Bodenwertsteigerungen abschöpfen wird, ist weder zu missbilligen noch führt es - sofern die Bedingungen des Wiederkaufs angemessen sind - zu einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder zu einer sonst unzumutbaren Belastung des Käufers (aA Kämmerer/Martini, BauR 2007, 1337, 1348). Dieser vermag zu erkennen und sich von Anfang darauf einzustellen, dass er das Grundstück nach der vereinbarten Frist, hier nach 75 Jahren, möglicherweise an den\nVerkäufer zurückübereignen muss, also bis zu der Entscheidung des Verkäufers über die Ausübung des Wiederkaufsrechts in wirtschaftlicher Hinsicht eher\neinem Erbbauberechtigten als einem Eigentümer gleichsteht. Dabei kann die\nVereinbarung eines Wiederkaufsrechts statt eines Erbbaurechts auch für den\nKäufer vorteilhaft sein; beispielsweise ist er nur als Eigentümer in der Lage, das\nGrundstück als Kreditsicherheit zu nutzen. Dass er im Gegensatz zu einem\nErbbauberechtigten den vollen Kaufpreis zahlt, wird durch den Wiederkaufspreis kompensiert. Wird das Wiederkaufsrecht ausgeübt, hat der Käufer dem\nVerkäufer als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks die Nutzungen\ndes Kaufpreises überlassen und damit einen dem Erbbauzins vergleichbaren\nWert aufgewandt.\n\n13 (2) Das Wiederkaufsrecht stellte sich auch nicht deshalb als sittenwidrig\ndar, weil als im Jahr 2010 zu zahlender Wiederkaufspreis der 1935 vereinbarte\nKaufpreis ohne Wertsicherungsklausel bestimmt worden ist. Im Grundsatz ist es\nnicht unbillig, den Preis, zu welchem verkauft worden ist, als Wiederkaufspreis\n\nzu vereinbaren, da dies der Zweifelsregelung des § 456 Abs. 2 BGB (§ 497\nAbs. 2 BGB aF) entspricht. Allerdings läge die Annahme eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nahe, wenn die Beklagte bei Ausübung des Wiederkaufsrechts nur den (in Euro umgerechneten) Nominalbetrag\ndes Kaufpreises als Wiederkaufspreis hätte zahlen müssen, wenn also der\n- vorhersehbare - inflationsbedingte Wertverlust des Geldes über einen Zeitraum von 75 Jahren zu Lasten der Klägerin gegangen wäre. So verhielt es sich\nhier, anders als das Berufungsgericht meint, aber nicht.\n\n14 Bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 1935 konnten die Parteien im\nHinblick auf die Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts davon ausgehen, dass der Wiederkaufspreis auch ohne Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel dem seit Abschluss des Kaufvertrages gesunkenen Geldwert entsprechend aufgewertet werden würde. Das Reichgericht nahm bei einem Wiederkaufsrecht, wenn nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlagen, nämlich\nan, dass die Vertragsschließenden dem zum Wiederverkauf verpflichteten Käufer einen angemessenen Gegenwert für die Rückübereignung gewähren wollten, und wertete Wiederkaufspreise deshalb ohne weiteres auf (vgl. RGZ 119,\n188; RG, JW 1927, 979; LZ 1925, 711). Infolge dieser Rechtsprechung entsprach es noch über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien hinaus\nallgemeiner Auffassung, dass Veränderungen des Geldwertes in der Weise zu\nberücksichtigen seien, dass ein in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Auslegungsregel des § 456 Abs. 2 BGB (§ 497 Abs. 2 BGB aF) festgesetzter Wiederkaufspreis die gleiche Kaufkraft wie der Kaufpreis haben müsste (vgl. Palandt/Pinzger, BGB, 1939, § 497 Anm. 4 aE sowie Staudinger/Ostler, BGB,\n10. Aufl. [1937], § 497 Anm. 10). Dies lässt den Schluss zu, dass der Wiederkaufspreis nach übereinstimmender Vorstellung beider Parteien der allgemeinen Geldentwicklung angepasst werden sollte.\n\n15 (3) Mangels einer von dem unbedingten Wiederkaufsrecht ausgehenden\nunbilligen Belastung der Klägerin kommt ein Verstoß gegen die guten Sitten\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer Monopolstellung in\nBetracht. Zudem hat das Berufungsgericht eine solche Stellung der Beklagten\nauf dem Hamburger Grundstücksmarkt nicht feststellen können; Verfahrensrügen hierzu sind von der Klägerin nicht erhoben worden.\n\n16 cc) Sonstige Nichtigkeitsgründe sind von dem Berufungsgericht ohne\nRechtsfehler verneint worden. An den Vorgaben, die sich aus § 11 Abs. 2\nSatz 1 BauGB für städtebauliche Verträge ergeben, war das Wiederkaufsrecht\nebenso wenig zu messen wie an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1\nAGBG), da diese Vorschriften bei Abschluss des Kaufvertrages nicht existierten. Entgegen der Auffassung der Revision verstieß das Wiederkaufsrecht auch\nnicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Hätte die Beklagte das Grundstück\n- kartellrechtlich unbedenklich - mit einem Erbbaurecht zugunsten der Klägerin\nbelastet, wäre es dem Grundstücksmarkt in vergleichbarer Weise wie durch das\nvereinbarte Wiederkaufsrecht entzogen gewesen.\n\n17 b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, die Beklagte sei\nnicht aufgrund ihrer sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Bindungen\ngehindert gewesen, das Wiederkaufsrecht im Jahr 2010 auszuüben.\n\n18 aa) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Beklagte allerdings\nnicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern insbesondere auch die Einhaltung des Übermaßverbots zu beachten. Der Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann,\nwenn sie, wie hier, die Gestaltungsformen des Privatrechts wählt. Er verlangt,\ndie Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts auf das nach dessen\nZweck erforderliche und angemessene Maß zu beschränken sowie unzumutba-\n\nre Härten im Einzelfall zu vermeiden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, vor der\nAusübung eines ihr im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zustehenden\nRechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit es\ngeltend gemacht werden soll (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09,\nWM 2010, 1861 Rn. 18 mwN). Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden,\ndass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines\nzum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks\nsicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006,\n2046).\n\n19 bb) Hieraus kann die Klägerin indessen nichts für sie Günstiges herleiten. Der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist zwar dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordnen, weil er, wie die Bauverpflichtung der Klägerin und\ndie Belegungsbindung deutlich machen, wohnungs- und sozialpolitischen Zwecken diente. Die Ausübungsfrist von 75 Jahren war hier aber nicht unverhältnismäßig.\n\n20 Nach welcher Zeitdauer die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen\nHand vereinbarten Wiederkaufsrechts unverhältnismäßig ist, hängt entscheidend von dessen Zweck ab (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 260/06,\nNJW-RR 2007, 1608, 1610). Dient es der Sicherung der Zweckbindung einer\nSubvention, muss seine Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit\nder Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck stehen. Die Nutzungs- und\nVerfügungsbeschränkungen, deren Einhaltung durch ein solches Wiederkaufsrecht typischerweise gewährleistet wird, dürfen dem Käufer nur für einen zeitlich\nbegrenzten Zeitraum auferlegt werden; bei Grundstücken, die zum Zwecke der\nErrichtung von Einfamilienhäusern an Einzelpersonen verkauft werden, ist eine\n30 Jahre übersteigende Dauer in aller Regel als unverhältnismäßig anzusehen.\n\n21 Das hier vereinbarte unbedingte Wiederkaufsrecht diente dagegen weder\nder Sicherung einer Subvention noch der Durchsetzung von Nutzungs- oder\nVerfügungsbeschränkungen. Es hielt der Beklagten unabhängig von dem Verhalten der Klägerin die Möglichkeit offen, nach 75 Jahren die Rückübereignung\ndes Grundstücks zu näher festgelegten Konditionen zu verlangen. Ein solches\nWiederkaufsrecht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR\n252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte\nsich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden,\ndas Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese\ndie ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten.\n\n22 Der unterschiedliche Zweck der Wiederkaufsrechte geht mit einer jeweils\nanderen Funktion der Ausübungsfrist einher. Von einem Wiederkaufsrecht, das\neine Subvention sichert, kann, wenn der Subventionszweck verfehlt wird, jederzeit Gebrauch gemacht werden. Die Ausübungsfrist bildet die zeitliche Grenze,\nbis zu der dies möglich ist. Je länger sie ist, desto belastender wirkt das Wiederkaufsrecht für den Käufer, weil er während dieser Zeit die Nutzungs- und\nVerfügungsbeschränkungen beachten muss, die das Wiederkaufsrecht sichert,\nwenn er nicht Gefahr laufen will, das Eigentum an dem Grundstück zu verlieren.\n\n23 Bei der hier vereinbarten Frist von 75 Jahren handelt es sich demgegenüber um den Zeitpunkt, zu dem das unbedingte Wiederkaufsrecht erstmals\nausgeübt werden durfte. Je länger sie war, desto länger blieb die Klägerin Eigentümerin des Grundstückes und desto länger konnte sie dessen Nutzungen\nsowie die ihrer Investitionen ziehen. Umgekehrt bedeutete eine geringere Dauer\neine größere Belastung, weil sich damit der Zeitraum verkürzte, in dem die Klägerin vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts geschützt war. Ihre Rechtsstellung hätte sich also nicht verbessert, sondern verschlechtert, wenn die Beklagte\nberechtigt gewesen wäre, das unbedingte Wiederkaufsrecht bereits nach\n\n20 Jahren auszuüben. Führt ein längerer Zeitraum, bis zu dem ein Wiederkaufsrecht erstmals ausgeübt werden kann, aber nicht zu einer größeren und\ndamit ab einem bestimmten Zeitpunkt unverhältnismäßigen Belastung des Käufers, lassen sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkungen für dessen Ausübung ableiten.\n\n24 2. Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet nimmt das\nBerufungsgericht ferner an, dass das in Nr. 11 Abs. 2 vereinbarte bedingte\nWiederkaufsrecht, sofern es überhaupt Gegenstand der Ablösevereinbarung\ngewesen ist, bei der Festlegung des Ablösebetrages allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat, so dass etwaige Fehlvorstellungen über dessen Wirksamkeit eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB\nnicht zu begründen vermögen.\n\n25 3. Zu Recht sieht das Berufungsgericht schließlich auch eine mögliche\nFehlvorstellung der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Wiederkaufspreises als\nirrelevant an. Zwar sind die Parteien ausweislich der Präambel der Ablösevereinbarung davon ausgegangen, dass der Wiederkaufspreis lediglich\n85.000 Reichsmark = 43.459,81 Euro betragen hätte, also nicht an die Inflation\nanzupassen gewesen wäre, was nach dem Vortrag der Klägerin bei Zugrundelegung von Lebenshaltungskostenindizes zu einem Wiederkaufspreis von\n308.550 € geführt hätte. Der Einwand, dass die seit 1935 eingetretene Geldentwertung Berücksichtigung finden müsse, ist aber derart naheliegend, dass\ndie Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist, es falle in den\nRisikobereich der Klägerin, wenn sie vor Abschluss der Ablösevereinbarung\nkeine solche Anpassung verlangt bzw. einen Anpassungsanspruch bei den\nVerhandlungen über den Ablösebetrag nicht berücksichtigt haben sollte. Die\nBerechtigung einer solchen Forderung erschließt sich, wenn nicht schon aus\ndem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages herrschenden Rechts-\n\nverständnis (siehe oben II. 1. a) bb) (2)), so doch ohne weiteres aus der ganz\nüberwiegenden Auffassung, dass grundlegende Geldwertveränderungen seit\nder Vereinbarung des Wiederkaufspreises nach § 313 BGB zu berücksichtigen\nsind (vgl. MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 5. Aufl., § 456 Rn. 11; Staudinger/Mader, BGB [1995], § 497 aF Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB,\n69. Aufl., § 456 Rn. 13). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.\n\nIII.\n\n26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 303 O 174/07 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 1 U 112/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-29/v-zr-47-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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