{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-07-08_V_ZB_89_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-07-08","aktenzeichen":"V ZB 89/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nV ZB 89/10\nvom\n\n8. Juli 2010\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und\nRechtsanwalt Rinkler beigeordnet.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. März\n2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\nan das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist libanesischer Staatsangehöriger. 1993 und 1997 beantragte er in der Bundesrepublik Asyl. Die Anträge wurden bestandskräftig\n\nabgelehnt. 1997 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit Hilfe einer Schleuserorganisation reiste er um die Jahreswende 2009/2010 wieder nach Deutschland ein. Am 10. Februar 2010 wurde er verhaftet.\n\n2 Das Amtsgericht hat ihn angehört. Es hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 10. Februar 2010 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet.\nDie sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen ist ohne Erfolg geblieben.\n\n3 Am 22. April 2010 nahm die Behörde den Antrag vom 10. Februar 2010\nzurück, weil es nicht möglich sei, während der verbleibenden Haftzeit des Betroffenen das für die Abschiebung notwendige Passersatzpapier zu beschaffen.\nDer Betroffene wurde aus der Haft entlassen. Mit der gegen den Beschluss des\nLandgerichts gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt er, die Rechtswidrigkeit\nder Anordnung seiner Haft festzustellen.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund seines Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass er seiner\nAusreisepflicht freiwillig nachkommen werde. Er sei daher nach § 62 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft zu nehmen.\nZur Vorbereitung der Abschiebung sei eine Dauer der Haft von drei Monaten\nerforderlich und angemessen.\n\nIII.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG statthaft und zulässig, soweit der Betroffene im Hinblick auf die Rück-\n\nnahme des Haftantrags und seine Entlassung aus der Haft die Feststellung erstrebt, dass er durch die Anordnung der Haft in seinen Rechten verletzt worden\nist (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, InfAuslR 2010, 249, 250;\nBeschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, juris Rdn. 11).\n\n6 2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon aus, dass der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, §§ 50 Abs. 1, 2, 58 Abs. 1, 2 Nr. 1\nAufenthG, und nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Abschiebung\nnicht entziehen will, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.\n\n7 3. Trotzdem halten die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die\nHaftanordnung des Amtsgerichts der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach § 26\nFamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Zu\ndiesen gehört die Feststellung, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten\ndrei Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Wie die\nRechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, sind weder das Amtsgericht noch\ndas Beschwerdegericht insoweit ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts in\nhinreichendem Umfang nachgekommen.\n\n8 Der Haftrichter hat seine Prognose hierzu auf alle im konkreten Fall\nernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Senat, Beschl. v. 25. März\n2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17; Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 202/09, juris\nRdn. 14, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, juris Rdn. 18). Die Entscheidung\nist im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf zu prüfen, ob das Beschwerdegericht\ndie der Prognose zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe zutreffend erkannt\nund alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollstän-\n\ndig gewürdigt hat (Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17,\nBeschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, juris Rdn. 20). Zu der Feststellung, ob die\nAbschiebung innerhalb von drei Monaten möglich ist, sind konkrete Angaben\nzum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden\nkönnen. Der Tatrichter darf sich nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der\nAusländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können (Senat, Beschl. v. 25. März 2010,\nV ZA 9/10, juris Rdn. 17). Soweit die Ausländerbehörde konkrete Tatsachen\nhierzu nicht mitteilt, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG nachzufragen (Senat,\nBeschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, juris Rdn. 20).\n\n9 Den an die Beurteilungsgrundlage zu stellenden Anforderungen werden\ndie angefochtene Entscheidung und die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht\ngerecht. Bereits aus dem Antrag der beteiligten Behörde vom 10. Februar 2010\nwar ersichtlich, dass der Betroffene nicht im Besitz eines Ausweises ist. Ein solcher wurde der Beteiligten zu 2 trotz Ankündigung nicht vorgelegt. Vielmehr hat\nder Betroffene gegenüber der Beteiligten zu 2 erklärt, sein Ausweis befinde sich\nbei einem Schleuser. Zu der voraussichtlichen Dauer des damit offensichtlich\nnotwendigen Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers enthält der\nAntrag der beteiligten Behörde keine Ausführungen. Die Dauer der beantragten\nHaft wird vielmehr mit der zur organisatorischen Vorbereitung allgemein üblichen Dauer begründet.\n\n10 Auch bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht hat der Betroffene erklärt, sein Pass sei bei einem Schleuser und werde von diesem nicht herausgegeben. Trotzdem haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht\nkonkrete Feststellungen zur Dauer des für die Abschiebung damit notwendigen\nVerfahrens auf Beschaffung eines Passersatzpapiers getroffen. Die Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts wiederholt vielmehr die nicht näher ausgeführte\nAngabe der beteiligten Behörde, eine Dauer der Haft von bis zu drei Monaten\nsei \"zur organisatorischen Vorbereitung\" der Abschiebung erforderlich.\n\nIV.\n\n11 Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG).\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die zu § 62 Abs. 2\nSatz 4 AufenthG notwendige Prognoseentscheidung weitere Ermittlungen erfordert, die von dem Beschwerdegericht nachzuholen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2\nFamFG).\n\nKrüger Klein Lemke\n\nSchmidt-Räntsch Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 10.02.2010 - 246 XIV 8/10 -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 11.03.2010 - 11 T 137/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-08/v-zb-89-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-08/v-zb-89-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.377301+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-08/v-zb-89-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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