{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-07-08_V_ZB_203_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-07-08","aktenzeichen":"V ZB 203/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 203/09\n\nvom\n\n8. Juli 2010\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der\n18. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober\n2009 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betroffener) ist russischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem 1. März 2003 ohne Aufenthaltstitel in\nDeutschland auf. Eingereist ist er nach seinen Angaben über Italien. Mit Beschluss vom 29. August 2009 hat das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde und nach Anhörung des Betroffenen die Abschiebungshaft für die\nDauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Auf weiteren Antrag der\nAusländerbehörde hat das Amtsgericht am 6. Oktober 2009 nach erneuter\nAnhörung des Betroffenen die Verlängerung der Haft längstens bis zum\n\n5. Januar 2010 mit der Erwägung ausgesprochen, die Passersatzpapierbeschaffung nehme längere Zeit in Anspruch als zunächst angenommen. Die\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 nach Anhörung des Betroffenen\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, die Sicherungshaft ende spätestens mit\nAblauf des 27. November 2009.\n\n2 Am 5. November 2009 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen,\nweil über den am 7. Oktober 2009 bei dem Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingegangenen Asylantrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden wurde. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 6. Oktober 2009 und den des Landgerichts vom 29. Oktober 2009 in seinen Rechten verletzt worden ist.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Haftanordnung sei\nnicht zu beanstanden. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei der Betroffene\nvollziehbar ausreisepflichtig. Es bestehe zudem die Gefahr, dass dieser sich\nder Abschiebung entziehe. Gründe, die der Abschiebung binnen drei Monaten entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Üblicherweise könne das Passersatzpapierbeschaffungsverfahren in drei Monaten abgeschlossen werden,\nso dass der Betroffene abgeschoben werden könne. Auch im Hinblick auf\nden gestellten Asylantrag sei eine Begrenzung der Haft auf höchstens vier\nWochen nicht veranlasst.\n\nIII.\n\n4 1. Das Rechtsmittel ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch die\nHaftentlassung - wie hier - erledigt hat und mit dem Rechtsmittel nur noch\ndas Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs.\n2 Satz 1 GG festzustellen (vgl. nur Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09,\nRdn. 9 ff., juris = InfAuslR 2010, 249, 250).\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n6 a) Sowohl die Beschwerde- als auch die Ausgangsentscheidung des\nAmtsgerichts, die im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls Gegenstand der\nRechtskontrolle ist (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09,\nRdn. 14, juris), halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n7 aa) Soweit der Betroffene rügt, die Vorinstanzen hätten die Ausländerakte nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen müssen, scheitert diese\nVerfahrensrüge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt,\nwelche entscheidungserheblichen Tatsachen der Tatrichter der Ausländerakte hätte entnehmen müssen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB\n222/09, Rdn. 19 = InfAuslR 2010, 246, 248 f.).\n\n8 bb) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, im Hinblick auf den von dem Betroffenen gestellten Asylantrag hätte die Haftanordnung auf vier Wochen begrenzt werden müssen. Ob die Vorschrift des § 14\nAbs. 3 Satz 3 AsylVfG zu einer dahin gehenden Einschränkung der Haftan-\n\nordnung nötigt (so wohl Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 92), erscheint dem\nSenat zweifelhaft, kann hier jedoch auf sich beruhen, weil sich ein solcher\nRechtsverstoß jedenfalls nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hätte. Ein Asylantrag lag frühestens mit dem Eingang bei dem Bundesamt am\n8. Oktober 2009 vor (vgl. Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 213/09, zur\nVeröffentlichung vorgesehen). Die Vierwochenfrist lief danach erst am 5. November 2009 ab. Da die Haft aber nicht über diesen Zeitraum hinaus vollstreckt worden ist und auch nicht mehr vollstreckt werden kann, ist der Betroffene durch die Fassung der Haftanordnung jedenfalls nicht mehr beschwert. Für die bis zum 5. November 2009 vollzogene Haft ist die unterbliebene zeitliche Einschränkung der Haftanordnung ohnehin unerheblich.\n\n9 cc) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass die Erwägung der\nVorinstanzen zu § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG - es stehe nicht fest, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar\n(vgl. dazu etwa Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, Rdn. 20, juris), in\ndiesem Rahmen aber zu beanstanden. Die für die Anwendung des § 62 Abs. 2\nSatz 4 AufenthG erforderliche Prognose darf nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden. Hierzu sind konkrete Angaben\nerforderlich zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die\neinzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb\nvon drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde hierzu keine konkreten Tatsachen mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht\nnachzufragen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 2010, V ZB 193/09, Rdn. 20, juris).\n\n10 Diesen Anforderungen wird die getroffene Prognose nicht gerecht. Sie\nstützt sich in ihrem Kern zunächst auf die Mitteilung des Verfahrensstandes,\nwonach die Ausländerbehörde am 21. Oktober 2009 die zur Einleitung des Verfahrens der Passersatzbeschaffung notwendigen Unterlagen an die zuständige\nRegierung von Oberbayern weitergeleitet hat. Dem schließt sich lediglich die\nunzureichende - in keiner Weise näher konkretisierte - Erwägung an, aufgrund\nder Erfahrungen der Ausländerbehörde könne mit einer Rücknahmeerklärung\nder russischen Behörden innerhalb von drei Monaten gerechnet werden. Aber\nauch davon abgesehen vermag die zugrunde gelegte Erfahrung die erforderliche Prognoseentscheidung nicht zu tragen. Denn bei einem Eingang der Rücknahmeerklärung innerhalb von drei Monaten ist keineswegs sichergestellt, dass\ninnerhalb dieses Zeitraumes auch noch die sich daran anschließende Rückführung des Betroffenen gelingen wird. Dies erschiene nur dann plausibel, wenn\nRückführungserklärungen zumindest in der Regel deutlich vor Ablauf von drei\nMonaten eingehen. Das gilt umso mehr, als der für die Prognose nach § 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG maßgebliche Zeitraum von drei Monaten bereits mit der\nersten Haftanordnung zu laufen beginnt (Senat, Beschl. v. 25. März 2010, V ZA\n9/10; Rdn. 18, juris).\n\n11 b) Allerdings rechtfertigt nicht schon dieser Verfahrensmangel die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Vielmehr kommt es auf die noch zu klärende Frage an, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlagen. Die\nfreiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt zwar Maßstäbe\nauch für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen (BVerfG NJW 2009,\n2659, 2660). Anders als etwa bei der unterbliebenen Anhörung nach § 420 Abs.\n1 FamFG (vgl. dazu nur BVerfG InfAuslR 2006, 462, 464), durch die dem Betroffenen das Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren\n(BVerfG, aaO, 2661) vorenthalten und damit eine grundlegende Verfahrensga-\n\nrantie als solche missachtet wird, stellen unzureichende Ermittlungen im Zusammenhang mit der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu treffenden Prognose keine vergleichbar gravierende Verletzung der Aufklärungspflicht dar (vgl.\nBeschl. v. 10. Juni 2010, V ZB 204/09, zur Veröffentlichung vorgesehen). Solche Mängel entziehen der Haftanordnung nicht von vornherein jede Grundlage\nund drücken der vollzogenen Haft nicht ohne weiteres den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf. Daher hängt die Begründetheit des Fortsetzungsfeststellungsantrages in Konstellationen der vorliegenden Art davon ab,\nob die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben waren. Die\nSache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses\ndie erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).\n\nIV.\n\n12 Für den Fall, dass das Beschwerdegericht zu einer Zurückweisung des\nFortsetzungsfeststellungsantrages gelangen sollte, weist der Senat im Hinblick\nauf die Kostenentscheidung darauf hin, dass in Abschiebehaftsachen von der\nErhebung der Dolmetscherkosten abzusehen ist (Senat, Beschl. v. 4. März\n2010, V ZB 222/09, Rdn. 20, juris).\n\nV.\n\n13 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m.\n§ 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Klein Lemke\n\nSchmidt-Räntsch Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 58 XIV 58/09 B -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.10.2009 - 18 T 8796/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-08/v-zb-203-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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